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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1991, Az.: I ARZ 711/90

Widerklage; Zuständigkeit bei Widerklage; Örtliche Zuständigkeit; Gerichtsstandsbestimmung; Sachdienlichkeit der Widerklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1991
Aktenzeichen
I ARZ 711/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 652 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 1 / 1992 § 33 ZPO Nr. 19
  • MDR 1991, 1093 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2838 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Widerklage, die sich zugleich gegen den Kläger sowie bisher nicht im Rechtsstreit beteiligte Personen richtet, begründet für letztere keine örtliche Zuständigkeit. Soweit diese für die am Verfahren bislang nicht Beteiligten nicht aufgrund allgemeiner Bestimmungen gegeben ist, bedarf es für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO.

2. Die Zuständigkeitsbestimmung bei Widerklage gegen bislang am Verfahren nicht Beteiligte erfolgt unter dem Vorbehalt, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht über die Sachdienlichkeit der Widerklage gem. § 263 ZPO selbst zu befinden hat (Aufgabe von BGH, NJW 1966, 1028 = LM § 33 ZPO Nr. 8).

Gründe

1

I. Die Antragsteller haben im Nachverfahren eines beim Landgericht Tübingen anhängigen Wechselprozesses gegen die Antragsgegnerin zu 1 sowie die bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Antragsgegner zu 2 und zu 3 Widerklage auf Zahlung von 145.000,-- DM erhoben. Die Widerklage haben sie auf Ansprüche gestützt, die sie aus dem der Wechselforderung zugrundeliegenden Grundgeschäft herleiten. Sie wollen diese Ansprüche gegen die Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, vor dem Landgericht Tübingen weiterverfolgen und haben deshalb auf den gerichtlichen Hinweis, daß die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3 zweifelhaft erscheine, beim Bundesgerichtshof um Bestimmung des Landgerichts Tübingen als des zuständigen Gerichts nachgesucht.

2

II. Dem Gesuch war zu entsprechen; die Voraussetzungen dafür liegen vor (§ 36 Nr. 3, § 37 ZPO). § 33 ZPO steht dem anders als der frühere Ib-Senat des Bundesgerichtshofs in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung ausgesprochen hat (Beschl. v. 4.3.1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028) - nicht entgegen. Aus dieser Bestimmung kann die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3, die eine Gerichtsstandsbestimmung erübrigt hätte, nicht hergeleitet werden. Nach § 33 ZPO kann zwar der Beklagte gegen den Kläger widerklagend konnexe Gegenansprüche auch dann geltend machen, wenn für die Widerklage das mit der Klage befaßte Gericht nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften örtlich nicht zuständig wäre. Diese Regelung gilt aber nur für den widerbeklagten Kläger, nicht auch für die am Rechtsstreit bislang nicht beteiligten Personen, für die - wie hier für die Antragsgegner zu 2 und 3 - bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand begründet ist. Auf sie erstreckt sich die Regelung des § 33 ZPO nicht (vgl. BGHZ 40, 185, 188).

3

Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch am Verfahren bislang Nichtbeteiligte durch Erhebung einer Widerklage im Rahmen eines zwischen Kläger und Beklagtem bereits anhängigen Rechtsstreits in Anspruch genommen werden, wenn das mit Klage und Widerklage befaßte Gericht die Parteierweiterung nach den für die Klageänderung geltenden Grundsätzen als sachdienlich ansieht (BGHZ 40, 185, 189;  56, 73, 75;  69, 37, 44;  91, 132, 134; Urt. v. 20.5.1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642 [BGH 20.05.1981 - VIII ZR 270/80]; Urt. v. 9.4.1987 I ZR 44/85, NJW 1987, 3138, 3139 = GRUR 1987, 568 - Gegenangriff). Gegenstand dieser Sachdienlichkeitsprüfung kann jedoch in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Frage der örtlichen Zuständigkeit sein. Diese ist bei Verschiedenheit der Gerichtsstände der bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten widerbeklagten Streitgenossen vielmehr in einem von der Prozeßordnung dafür vorgesehenen besonderen Verfahren nach den §§ 36, 37 ZPO, von dem im Rechtsstreit zunächst höheren, also einem anderen als dem angerufenen Gericht und auf Antrag des Widerklägers zu entscheiden (§ 36 Nr. 3, § 37 ZPO). Sie unterliegt damit anderen Voraussetzungen als es diejenigen sind, die für die dem angerufenen Gericht allein zugewiesene Sachdienlichkeitsprüfung. bei Klageänderung gelten (§ 263 ZPO). Daraus folgt, daß die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Fällen wie hier nur über § 36 Nr. 3, § 37 ZPO und nicht im Rahmen der Sachdienlichkeitsprüfung nach § 263 ZPO begründet werden kann, soweit ein Gerichtsstand hinsichtlich der bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht. An der vorerwähnten Entscheidung des früheren Ib-Senats vom 4. März 1966 hat daher der Senat schon seit längerem nicht mehr festgehalten (Beschl. v. 25.10.1984 - I ARZ 525/84; Beschl. v. 17.4.1986 I ARZ 143/86, beide unveröffentlicht; vgl. auch Johannsen in Anmerkung zu BGHZ 40, 185 in LM ZPO § 33 Nr. 6; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 99 II 4; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 333 Rdn. 31; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 16. Aufl., § 33 Rdn. 23; Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 33 Anm. 3 c cc; Schröder, AcP 1964, 517, 531, 532;  a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. nach § 253 Anm. 1 A; Zimmermann, ZPO, § 33 Rdn. 6; Bornkamm, NJW 1989, 2713, 2717) [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82].

4

Es kann auch nicht gesagt werden, daß es sich bei der Entscheidung über einen Gerichtsstandsbestimmungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden um eine bloße Formalentscheidung handelte, die sich darauf beschränkte, auf Antrag das Gericht der Klage als zuständiges Gericht der Widerklage gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen zu bestimmen, ohne daß das bestimmende Gericht eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Gerichten und eine sich auf die Zuständigkeit beziehende rechtliche Prüfung durchzuführen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.1966 - Ib ARZ 52/66, aaO). Das Fehlen einer Wahlmöglichkeit in dem vorgenannten Sinne, an der es stets mangelt, wenn der Antragsteller des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens seinen Antrag ausschließlich auf ein bestimmtes Gericht bezieht, steht der Zulässigkeit dieses Verfahrens nicht entgegen. Erscheint der Gerichtsstandsbestimmungsantrag nach Sachlage unbegründet, ist er abzulehnen.

5

Die Bestimmung des Landgerichts Tübingen, der der Antragsgegner zu 1 zugestimmt und die übrigen Antragsgegner nicht widersprochen haben, erschien nach Lage des Falles angemessen.