Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1991, Az.: XII ZB 127/91
Berücksichtigung von Verdienstausfall aufgrund der Duldung der Wertermittlung eines Grundstückes; Rechtsanwaltsbeistand sofern konkrete Angaben über den Verwendungszweck von Krediten gemacht werden müssen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1991
- Aktenzeichen
- XII ZB 127/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.07.1991
Fundstelle
- NJW-RR 1992, 188-189 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Erich B., L. straße ..., G.,
Prozessgegner
Maria B., F., U.,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 30. Oktober 1991 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1991 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600,00 DM.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Die Antragsgegnerin verlangt Zugewinnausgleich. Nachdem der Antragsteller dazu bereits Auskünfte erteilt hatte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - ihm auf weiter gestellte Anträge durch Teilurteil aufgegeben, (1.) die Wertermittlung seines Hausgrundstücks durch Sachverständigengutachten zu dulden, (2.) konkrete Angaben über den Verwendungszweck von ihm aufgenommener Kredite zu machen und (3.) vollständig und umfassend darüber Auskunft zu erteilen, welche unentgeltlichen Zuwendungen er seit August 1982 gemacht habe.
Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 5. April 1991 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 DM festgesetzt (zu 1: 100,00 DM; zu 2: 200,00 DM; zu 3: 200,00 DM) und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme des § 511a ZPO nicht erreicht werde.
Auf die sofortige Beschwerde hat der Senat jenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es vor Ablauf einer den Parteien gesetzten Äußerungsfrist entschieden und damit das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt hatte.
Mit Beschluß vom 25. Juli 1991 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren nunmehr auf 540,00 DM festgesetzt (zu 1: 140,00 DM; zu 2: 200,00 DM; zu 3: 200,00 DM) und die Berufung wiederum als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zu einer Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Beurteilung des Abwehrinteresses kommt es - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; s. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315 m.w.N.). Soweit der Rechtsmittelkläger zu einer Duldung - hier: der Ermittlung des Wertes seines Grundstücks durch einen Sachverständigen - verurteilt ist und sich dagegen wendet, gilt Entsprechendes. Die Kosten der zu duldenden Maßnahme hat der Duldungspflichtige nicht zu tragen; diese fallen vielmehr dem anderen Teil zur Last, der den Sachverständigen beauftragt (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1982 - IVb ZR 36/81 - FamRZ 1982, 682, 684).
2.
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und bei der gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Bewertung des Abwehrinteresses rechtlich bedenkenfrei zu dem Ergebnis gekommen, der Wert des Beschwerdegegenstandes liege bei 540,00 DM und erreiche damit die Berufungssumme (§ 511a Abs. 1 ZPO a.F.) nicht.
a)
Als durch die Duldung der Wertermittlung entstehende Kosten hat das Berufungsgericht den Verdienstausfall berücksichtigt, den der Antragsteller durch einen eintägigen unbezahlten Urlaub hat; ihm könne nicht zugemutet werden, das Grundstück in seiner Abwesenheit durch einen nicht von ihm selbst ausgewählten Sachverständigen betreten zu lassen. Diese Beurteilung läßt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Ob der Verdienstausfall sich auf 140,00 DM oder, wie die sofortige Beschwerde errechnet, rund 155,00 DM beläuft, ist für die Entscheidung bedeutungslos.
Sonstige mit der Duldung der Wertermittlung verbundene Kosten des Antragstellers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht; der Antragsteller muß dem Sachverständigen nur Zutritt zu dem Grundstück gewähren, aber keine Auskünfte geben. Soweit die sofortige Beschwerde auf die mit dem Teilurteil verbundenen Kosten hinweist und weiterhin geltend macht, die Verurteilung des Antragstellers zur Duldung der Wertermittlung biete der Antragsgegnerin die Möglichkeit, durch ein Zuwarten mit der Beauftragung des Sachverständigen die von ihr letztlich nicht gewollte Ehescheidung zu verzögern, sind ihre Darlegungen nach den unter 1. genannten Grundsätzen für die Bewertung der Beschwer des Antragstellers unerheblich.
b)
Soweit der Antragsteller verurteilt worden ist, Angaben über den Verwendungszweck von ihm aufgenommener Kredite zu machen, und das Berufungsgericht den dafür erforderlichen Aufwand mit 200,00 DM bewertet hat, räumt die sofortige Beschwerde ein, daß der Aufwand nicht hoch ist. Wenn der Antragsteller die geforderten Angaben, wie er vorträgt, bereits gemacht hat, führt das nicht zu einer Erhöhung der Beschwer, sondern ermäßigt diese eher. Da er die Verwendungszwecke der Kredite nach seinem Vortrag kennt, ist auch nicht ersichtlich, daß er für die ihm aufgegebene Auskunft anwaltlichen Rates bedarf.
c)
Die Bewertung der Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen greift die sofortige Beschwerde nicht an.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: bis 600,00 DM.
Portmann