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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1991, Az.: 1 StR 513/91

Vertragswidrig vorgenommene Inkassotätigkeit als rechtsgeschäftliches Handeln des Angeklagten auf Grund rechtlicher Befugnis; Voraussetzungen eines Schuldspruchs wegen Untreue; Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; Teilweise Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung; Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist; Annahme einer einzigen Untreuetat anstelle zweier rechtlich selbstständiger Fälle der Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1991
Aktenzeichen
1 StR 513/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 25.02.1991

Fundstelle

  • wistra 1992, 66

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Axel P. aus M., geboren am ... 1952 in W.

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Inkassoverbot ausdrücklich Bestandteil des Handelsvertretervertrages, kann ein Verstoß gegen dieses Verbot Treubruch im Sinne des § 266 StGB sein.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath,
Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 1991

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue nicht in zwei Fällen, sondern in einem Falle schuldig ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in dreizehn Fällen und wegen Untreue in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

2

1.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Untreue in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe ergibt, daß es sich nicht um zwei rechtlich selbständige Fälle der Untreue sondern um eine Untreuetat handelt.

3

Mit Recht hat das Landgericht den in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt als Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) gewertet, wenn auch fehlerhaft in der Alternative des Mißbrauchsstatt des Treubruchstatbestandes.

4

Nach den Feststellungen war der Angeklagte aufgrund eines mündlich mit dem Inhaber einer Werbeartikelfirma geschlossenen Handelsvertretervertrages "als selbständiger Gelegenheitsagent" befugt, aber nicht verpflichtet, in einem nicht festgelegten Gebiet beliebige Kunden aus der Gastronomie aufzusuchen und mit den ihm vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Auftragsformularen anhand der ihm überlassenen Preislisten und Muster "Aufträge hereinzuholen", für die ihm ein Provisionsanspruch zustand. Bei bestimmten Werbeartikeln war dem Angeklagten jegliches, bei anderen das über genau festgelegte Teilbeträge hinausgehende Inkasso ausdrücklich untersagt. In zahlreichen, näher festgestellten Einzelfällen kassierte der Angeklagte unter bewußter Mißachtung des vertraglich vereinbarten Inkassoverbotes bei Kunden, mit denen er namens der Werbeartikelfirma Lieferverträge abgeschlossen hatte, "Vorauszahlungen" (Fall II 2 der Urteilsgründe) und auch die gesamten Rechnungsbeträge (Fall II 3 der Urteilsgründe) in bar und behielt die kassierten Beträge für sich.

5

Nach diesen Feststellungen kann die vertragswidrig vorgenommene Inkassotätigkeit nicht als rechtsgeschäftliches Handeln des Angeklagten aufgrund rechtlicher Befugnis gewertet werden, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wie es der Mißbrauchstatbestand voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob der Vertragspartner des Angeklagten die Entgegennahme der Geldbeträge aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht im Verhältnis zu den Kunden gegen sich gelten lassen muß, weil es sich hierbei nicht um eine rechtliche Befugnis des Angeklagten im Sinne des Mißbrauchstatbestandes handelt.

6

Mit Recht hat das Landgericht indes angenommen, daß der Angeklagte eine ihm obliegende Treuepflicht, die Vermögensinteressen seines Vertragspartners zu wahren, verletzt hat.

7

Maßgeblich für die Frage, ob es sich im einzelnen Falle um eine wesentliche Verpflichtung handelt, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand geschützt ist, sind Inhalt und Umfang der getroffenen Treueabrede, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und durch Auslegung nach Treu und Glauben ergibt (vgl. BGH, Urt. vom 23. April 1991 - 1 StR 734/90 -, wistra 1991, 265; sinngemäß schon BGH, Urt. vom 28. November 1967 - 5 StR 584/67 - bei Herlan GA 1971, 37: "Dies hängt jeweils von den besonderen Umständen ab"). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht aufgrund der festgestellten vertraglichen Absprachen das ausdrücklich vereinbarte Inkassoverbot als wesentlichen Inhalt des Handelsvertretervertrages gewertet, das schon angesichts des überzogenen Provisionskontos und der auch sonst desolaten Vermögenslage des Angeklagten gerade der Wahrung der Vermögensinteressen des Firmeninhabers diente, insbesondere diesem die Frucht aus dem jeweils vermittelten Vertragsschluß sichern sollte (vgl. etwa Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 56). Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht, durch die der Angeklagte den Geschäftsherrn um die Frucht aus dem vermittelten Vertragsschluß gebracht hat, erfüllt den Treubruchstatbestand. Auch im übrigen weisen die Feststellungen die Voraussetzungen eines Schuldspruchs wegen Untreue aus.

8

Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang. Mit Recht beanstandet indes die Revision, daß das Landgericht zwei zwar jeweils in sich fortgesetzte, aber im Verhältnis zueinander rechtlich selbständige Untreuetaten angenommen hat, obwohl die Strafkammer selbst den Gesamtvorsatz des Angeklagten aus der Gleichartigkeit der Begehungsweise sowie der Vielzahl der Taten in beiden Fällen geschlossen hat und auch sonst zu den unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen aufgrund einheitlicher Beweiswürdigung gelangt ist. Es liegt nur eine - fortgesetzte - Untreuetat vor. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte angesichts seiner Einlassung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Damit entfallen die zu II 2 und II 3 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zehn und acht Monaten und infolgedessen auch die Gesamtstrafe. Es bedarf der Zumessung einer Einzelstrafe wegen Untreue durch einen neuen Tatrichter.

9

2.

Der Schuldspruch wegen Betruges in dreizehn Fällen weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch ist die Strafkammer in den Urteilsgründen von vierzehn Betrugsfällen ausgegangen und hat entsprechend auch vierzehn Einzelstrafen verhängt. Sie hat übersehen, daß hinsichtlich des unter II 16 festgestellten Betrugsfalles das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Deshalb entfällt die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe.

10

Die Bemessung der Einzelstrafen in den 13 Betrugsfällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die Strafzumessungserwägungen gehen nicht darauf ein, daß zwischen der Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung bis zu sieben Jahre verstrichen sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß es der Angeklagte war, der das Verfahren verzögert hat. Den Urteilsgründen ist auch nichts näheres darüber zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Zwischenzeit wiederum Straftaten begangen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert in derartigen Fällen bereits der Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung, und die Urteilsgründe dürfen über diesen Strafmilderungsgrund nicht hinweggehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3 m.w.Nachw.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Schon deshalb konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

12

Mit Recht weisen Revision und Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe nicht geprüft hat, ob das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Schon angesichts des Umstandes, daß das angefochtene Urteil ein Aktenzeichen aus dem Jahre 1986 trägt, ist zu besorgen, daß hier eine derartige Rechtsverletzung vorliegen könnte. Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu berücksichtigen haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muß, und daß es sich insoweit um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem bereits erörterten strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (vgl. hierzu näher BGHR aaO). Dabei ist zu beachten, daß auch die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des neuen Tatrichters unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK sein kann, weil der Angeklagte diese neuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (BGHR a.a.O. Verfahrensverzögerung 1).

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Granderath
Beyer