Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1991, Az.: 1 StR 617/91
Geständnis; Tatbeteiligung Dritter; Betäubungsmittel; Tatbeitrag; Mittäterschaft; Teilnahme; Aufklärung der Tat; Aussage des Angeklagten; Beschuldigung; Drogen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 617/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1992, 192 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch ein erst in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, das Angaben über die Tatbeteiligung Dritter umfaßt, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllen, wenn die erforderlichen Ermittlungen noch durchgeführt werden können und das Gericht dadurch noch die Überzeugung erlangt, daß durch die Angaben des Angeklagten die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt ist.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Feststellungen der Strafkammer lückenhaft sind:
Die Strafkammer hält das umfassende Geständnis des Angeklagten für glaubhaft und berücksichtigt ausdrücklich strafmildernd, daß der Angeklagte dabei auch den Lieferanten des Rauschgiftes mit Namen und Anschrift bezeichnet hat. Der Senat kann jedoch anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen, ob die Strafkammer zutreffend von der Anwendung des von ihr nicht erwähnten § 31 BtMG - der gegebenenfalls ein Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles i.S.d. § 29 Abs. 3 BtMG trotz Vorliegens eines Regelbeispiels gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG oder eine Milderung des Strafrahmens von § 29 Abs. 3 BtMG gemäß § 49 Abs. 2 StGB ermöglicht hätte - abgesehen hat:
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Angeklagte mit seinen Angaben nur schon vorhandene Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigt hätte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Ebensowenig ist zweifelsfrei erkennbar, ob der Angeklagte die Angaben über den Lieferanten erstmals in der Hauptverhandlung gemacht hat und ob sich diese Angaben gegebenenfalls noch bestätigt haben. Zwar würde es ohne eine Bestätigung für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten an einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 31 BtMG fehlen (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 26), jedoch kann auch ein erst in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, das Angaben über die Tatbeteiligung Dritter umfaßt, dann die Voraussetzungen von § 31 Nr. 1 BtMG erfüllen, wenn die erforderlichen Ermittlungen noch durchgeführt werden können und das Gericht dadurch noch die Überzeugung erlangt, daß durch die Angaben des Angeklagten die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt ist (vgl. BGH StV 1983, 505 f. m.w.N.).
3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges i.S.d. § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. August 1985 - 2 StR 238/85; Körner a.a.O.).
Darüberhinaus wird zu berücksichtigen sein, daß für die Bewertung einer Tatveranlassung durch einen im behördlichen Auftrag tätigen V-Mann auch von Bedeutung sein können: Grundlagen und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, der die Behörden veranlaßte, an den Angeklagten heranzutreten, die Frage, ob der Angeklagte auch unabhängig von dem V-Mann entschlossen oder jedenfalls bereit war, Rauschgiftgeschäfte durchzuführen, und Art und Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten durch den V-Mann (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1 und 2; a.a.O. V-Mann 1; BGH StV 1985, 309, 310; BGH NStZ 1986, 162; w.N. b. Körner, a.a.O. § 29 Rdn. 230, 784; § 31 Rdn. 159 ff.).