Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.1985, Az.: 2 StR 238/85
Revisionsgericht; Urteilsaufhebung; Tatrichter; Bindungswirkung; Strafrahmenmilderung; Tataufdeckung; Strafverfahren; Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 238/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/M.
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Holtz, MDR 1985, 982
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Ist die Entscheidung des Revisionsgerichts der Urteilsaufhebung zugrundegelegt, so ist der neu erkennende Tatrichter nach § 358 Abs. 1 StPO an diese rechtliche Beurteilung gebunden.
Keine Bindungswirkung entfaltet sich dagegen bei der Verwerfung der Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten.
2. Die Strafrahmenmilderung des § 31 Nr. 1 BtMG kann bereits dann zugunsten des Angeklagten vom Gericht angewandt werden, wenn dieser nach Ansicht des Gerichts wesentlich zur Tataufdeckung beigetragen hat, so daß der Tatrichter vom erfolgreichen Abschluß des Strafverfahrens überzeugt ist. Eine Verurteilung der von ihm genannten Mittäter ist hierfür nicht erforderlich.