Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1991, Az.: 5 StR 390/91
Bildung krimineller Vereinigungen; Gruppenwillen; Organisiertes Glücksspiel; Anführerwillen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 390/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Kriminalistik 1992, 71
- MDR 1991, 1181-1182 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 569 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1518-1519 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 14-15
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an den Gruppenwillen bei § 129 StGB bei organisiertem Glücksspiel. Keine Bildung einer kriminellen Vereinigung bei Unterwerfung unter den Anführerwillen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergehen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels, der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung und der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I.
1. Die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung kann nicht bestehen bleiben.
1. Insoweit hat das Landgericht folgendes festgestellt:
a) Der Angeklagte, der sich selbst als Spieler bezeichnet, ist dem Glücksspielmilieu verhaftet. Er war für den früheren Mitangeklagten H. tätig, der von Herbst 1985 bis zu seiner Verhaftung Ende April 1989 eine Organisation aufbaute und betrieb, die, überwiegend im Süden der Bundesrepublik, acht Spielkasinos unterhielt, in denen illegales Glücksspiel, insbesondere rouletteartige Beobachtungsspiele veranstaltet wurden, bei denen die für Beobachtungsspiele erlaubten Spielregeln abgewandelt wurden und deren Spielerlöse in Millionenhöhe nur zu einem geringen Teil versteuert wurden. In jedem Kasino waren zwischen sechs (Einschichtbetrieb) bis zwölf Personen (Zweischichtbetrieb) beschäftigt.
b) In dieser Organisation wirkte der Angeklagte an entscheidender Stelle mit, vor allem von Dezember 1985 ab als Croupier, ab März 1986 bis Mitte April 1989 als Geschäftsführer des Kasinos "E." in Ulm und er war in die wesentlichen Einzelheiten der Betriebe eingeweiht.
c) H. verbarg gegenüber den Behörden, daß die Spiellokale ihm gehörten. Zu diesem Zweck setzte er Strohleute als Konzessionäre ein, die gegen ein monatliches Entgelt die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen und der gewerberechtlichen Erlaubnisse auf ihren Namen zu beantragen und bei Bedarf gegenüber Polizei und Behörden als Kasinoinhaber aufzutreten hatten. Sie hatten auch falsche Steuererklärungen abzugeben. Bei Schwierigkeiten mit der Polizei hatte H. ihnen anwaltlichen Beistand und die Übernahme etwaiger Geldstrafen zugesagt.
H. selbst wollte gar nicht oder so wenig wie möglich in Erscheinung treten. Deshalb ernannte er in den einzelnen Kasinos Leute, zu denen er besonderes Vertrauen hatte, zu Geschäftsführern. Sie hatten die Kasinos für ihn zu leiten, dabei für den reibungslosen Spielablauf zu sorgen, das übrige Personal (Croupiers, Kassierer, Bedienungen, Garderobefrauen und Türsteher) zu überwachen, die tägliche Abrechnung zu machen und den verbleibenden Gewinn an ihn weiterzuleiten. Das eingespielte Geld ließ er entweder durch "Staubsauger" genannte Boten abholen oder auf Konten Dritter überweisen. Entlohnt wurden die Geschäftsführer entweder mit festen Tagesgagen oder mit einer prozentualen Beteiligung.
d) Mit den Geschäftsführern stand H. mehrmals täglich in telefonischem Kontakt und ließ sich in verschlüsselter Form über den Gang der Geschäfte berichten. Außerdem verfügte H. über einen Kreis von Leuten, die nicht einem bestimmten Kasino zugeordnet waren, sondern von ihm nach Bedarf eingesetzt wurden. Ein Mann war ständig unterwegs, um seine Weisungen umzusetzen und mitunter auch als "Staubsauger" Geld einzusammeln. Ein anderer Mann wurde geschickt, wenn es "Kesselprobleme" gab, nämlich wenn Spieler zuviel gewannen. Er löste dann die "Probleme" durch Neujustierung der Kessel. Ein weiterer Mann kam, wenn die "Buchhaltung", nämlich die falschen Steuererklärungen, dem Finanzamt Schwierigkeiten bereiteten. Der Angeklagte kannte diese Leute und ihre Funktionen.
e) Um trotz persönlicher Abwesenheit die Kontrolle über alle Kasinos ausüben zu können, hatte H. ein System von Überwachung, Belohnung und Bestrafung ausgeklügelt, mit dem er seine Mitarbeiter, darunter auch den Angeklagten, disziplinierte:
Im Kreis seiner engsten Mitarbeiter einschließlich der Geschäftsführer zeigte H. sich bei guten Leistungen über das gewährte Gehalt hinaus erkenntlich. Sie konnten mit der ganz oder zumindest teilweise kostenlosen Überlassung eines Pkw der Marke Mercedes-Benz rechnen oder auch damit, von H. auf seine in Südfrankreich liegende Jacht eingeladen zu werden.
Andererseits drohten bei Mißachtung der von ihm aufgestellten Regeln erhebliche Sanktionen. Beispielsweise legte H. größten Wert auf absolute Pünktlichkeit. Zuspätkommen oder gar unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit wurde mit "Zwangsurlaub" geahndet: der Betreffende wurde dabei für eine bestimmte Zeit unter Streichung sämtlicher Bezüge vom Dienst freigestellt, wobei ihm strengstens untersagt war, in einem anderen Kasino tätig zu werden. Absolut verboten war das Spiel in Kasinos der Konkurrenz am selben Ort; auch dies wurde mit "Zwangsurlaub" geahndet. Im Wiederholungsfalle wurden die Vergünstigungen entzogen, und im schlimmsten Fall drohte gar die sofortige Entlassung.
Um den Anordnungen gegenüber seinen Mitarbeitern gehörigen Nachdruck zu verleihen, verfügte H. über einige "kräftige Männer aus dem Rotlichtmilieu", die er zum gegebenen Zeitpunkt "aufmarschieren ließ". Ihr Erscheinen genügte in der Regel, um die Unbotmäßigen zur Räson zu bringen.
2. Dazu hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
"Spätestens ab Dezember 1987 ... bestand eine Vereinigung, mit der die Kasinos betrieben wurden, und der neben H. der Angeklagte, die für die anderen Kasinos Verantwortlichen und die zentral von H. eingesetzten Personen angehörten. Sie hatten sich auf Dauer zusammengeschlossen, um Spielkasinos zu betreiben, und fühlten sich der Gruppierung zugehörig, deren von H. aufgestellte Regeln sie für sich als verbindlich akzeptierten. Daß diese Regeln autoritär vom Rädelsführer H. bestimmt wurden, steht nach Auffassung der Strafkammer der Annahme einer Vereinigung i.S. von § 129 StGB nicht entgegen, da dies lediglich die Art der Bildung des Gesamtwillens betraf, nicht aber sein Vorhandensein und seine Akzeptanz."
3. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Feststellungen des Landgerichts einen Gruppenwillen, wie ihn § 129 StGB voraussetzt, nicht ergeben.
a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs.1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
aa) Die Vorschrift soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207). Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gefährlichkeit darin, daß sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (vgl. BGHSt 28, 147, 148) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S].
bb) Die Vereinigung setzt die Unterordnung des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit voraus. Wenn sich der einzelne nur dem Willen eines anderen Individuums unterordnet, repräsentiert der andere hier immer nur einen eigenen Willen, nicht den einer hinter ihm stehenden Mehrheit. Die für eine organisierte Vereinigung typische besondere Gefährlichkeit, die gerade in der Bildung eines von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liegt, ist hier noch nicht erreicht (vgl. BGHSt 28, 147, 149) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]. Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, weil der Wille des einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung, und zwar auch dann nicht, wenn eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach dem sich die anderen richten. Die Erfassung krimineller Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen (BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 - bei Holtz MDR 1977, 282).
cc) Zum mitgliedschaftlichen Zusammenwirken gehört deshalb die subjektive Einbindung in die kriminellen Ziele der Organisation und in deren entsprechende Willensbildung. Erforderlich ist ein durch die Art der Organisation gewährleisteter Gesamtwille, dem sich die einzelnen Mitglieder als für sie maßgeblich unterordnen, nämlich der für die Beteiligten verbindlich übergeordnete Gruppenwille (vgl. BGHSt 31, 202, 206). Das schließt nicht aus, daß dieser Gruppenwille darauf gerichtet ist, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, daß die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordnen. Maßgeblich bleibt auch hier der Gruppenwille.
b) Das Vorhandensein eines derartigen Gruppenwillens ist nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Organisation, die H. leitete, nicht ausreichend belegt. Danach ist davon auszugehen, daß sich die Mitglieder der Gruppe, jeder für sich, allein dem Willen des H. unterworfen hatten. Dieser bestimmte individuell und autoritär die für die Gruppe verbindlichen Regeln. Der Wille innerhalb des Personenkreises wurde also nicht unter Einbindung der einzelnen Mitglieder gebildet und hatte sich damit nicht von einer individuellen Einzelmeinung losgelöst. Er war auch nicht durch die Art der Organisation der Gruppe gewährleistet, sondern durch die autoritären Zwangsmittel des H. Damit fehlt es auch an der für größere Personenzusammenschlüsse spezifischen Gefährlichkeit der einer Gruppe innewohnenden Eigendynamik. Diese hatte H. durch seine autoritäre Führung unterbunden.
II.
Die Verurteilung wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat den Schuldspruch geändert, da weitere Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht zu erwarten sind. Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen zur Folge, da das Landgericht bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 129 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat.