Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1976, Az.: 3 StR 267/76 (S)
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung; Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls ohne Erfassung des vorbereitenden Zusammenfindens und der gemeinsamen Planung und Verabredung von der Strafdrohung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 267/76 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.04.1976
- LG Frankfurt am Main - 18.11.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Ernest S. aus S., geboren am ... 1938 in Z. (Jugoslawien).
2. Schriftsetzer Theodor P. aus O., geboren am ... 1944 in Z. (Jugoslawien).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
- zu Ziffer 2 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO -
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. Oktober 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf den Antrag des Angeklagten P. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28. April 1976 aufgehoben.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18. November 1975 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß
- a)
der Angeklagte P. wegen Bandendiebstahls in neun Fällen, Diebstahls in drei besonders schweren Fällen, wegen Hehlerei, Beihilfe zur Hehlerei und wegen Vortäuschung einer Straftat,
- b)
der Angeklagte S. wegen Bandendiebstahls in neun Fällen, Diebstahls in sechs besonders schweren Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und Vergehens gegen das Ausländergesetz
verurteilt sind.
Angewandte Strafvorschriften:
- a)
- b)
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch tritt, soweit die Angeklagten wegen besonders schweren Diebstahls in Tateinheit mit Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung verurteilt sind, an die Stelle dieser Verurteilung eine solche wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Die Voraussetzungen einer Bestrafung nach § 129 StGB liegen nicht vor. Der Begriff der Vereinigung, der mit dem des Vereins übereinstimmt, setzt ein Mindestmaß an Organisation voraus. Dazu reicht in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem drei Täter nichts weiter verbindet, als der Wille, vorübergehend gemeinsam Diebstähle zu begehen, der Umstand nicht aus, daß einer der Anführer ist, der die größere Übersicht hat, dem daher im wesentlichen die Planung als Aufgabe zufällt und nach dem sich die anderen richten. Der Erfassung krimineller Erscheinungsformen dieser Art dienen gesetzliche Bestimmungen wie , welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen, ohne daß bereits das vorbereitende Zusammenfinden und die gemeinsame Planung und Verabredung von der Strafdrohung erfaßt würden (hierzu vgl. den auf die Begehung bestimmter Verbrechen beschränkten § 30 Abs. 2 StGB). Da nach Sachlage weitere Feststellungen, welche die Verurteilung nach § 129 StGB tragen könnten, nicht zu erwarten sind, entfällt diese.
Dagegen sind in diesen Fällen alle Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben, weil die Angeklagten sich, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hatten und in diesen Fällen jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds gestohlen haben. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, da die Angeklagten, die auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 129 StGB hingewiesen waren, sich ersichtlich gegen eine Verurteilung nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht anders hätten verteidigen können. Da diese Strafvorschrift einen höheren Strafrahmen aufweist als die §§ 129, 243 StGB, kann sich die andere rechtliche Wertung durch das Landgericht im Strafausspruch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. Dieser kann daher unverändert bestehen bleiben.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth