Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1991, Az.: II ZR 47/91
Kapital einer AG; Kapitalherabsetzung; Zusammenlegung von Aktien; Stimmrecht der Aktionäre; Vorstand der AG; Enteignung; Entschädigung; Restgesellschaft; Umtausch der Aktien; Kraftloserklärung; Verwertungsverfahren; Bruchteilsstimmrecht; Nennwert eines Anteilsrechts; Abwesenheitspfleger; Stimmrecht in der Hauptversammlung; Auflösung der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 47/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AG 1992, 27-29 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 1021-1024 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2378-2381 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1991, 1632-1633 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1991, 24
- MDR 1992, 241 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1992, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1880-1884 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A133 (Kurzinformation)
- ZIP 1991, 1423-1427 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird das Kapital einer AG durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt, verbrieft die Inhaberschaft der alten Aktien im herabgesetzten Umfange den Fortbestand des Stimmrechts der Aktionäre bis zum Umtausch der alten in neue Aktien.
2. Der Vorstand einer AG ist gegenüber den Aktionären verpflichtet, den Beschluß über die Kapitalherabsetzung ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen.
3. Bei einer im Ausland entschädigungslos enteigneten Gesellschaft, die als Restgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist und fortgeführt wird, kann es aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein, im Zuge der mit einer Kapitalherabsetzung verbundenen Umstellung des Grundkapitals auf DM von der unverzüglichen Durchführung des Umtausches der Aktien und der Einleitung des Verfahrens über die Kraftloserklärung sowie dem sich anschließenden Verwertungsverfahrens abzusehen.
4. Den Aktionären einer Restgesellschaft steht bis zur Ausgabe der neuen Aktien ein Bruchteilstimmrecht zu, soweit die einem Aktionär nach Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung verbliebenen Anteilsrechte den vollen Nennwert eines neuen Anteilsrechts nicht erreichen.
5. Der für die unbekannten Aktionäre der Restgesellschaft bestellte Abwesenheitspfleger, dem die Satzung die Ausübung eines Stimmrechts in der Hauptversammlung einräumt, ist berechtigt, mit den Stimmen der von ihm vertretenen unbekannten Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Restgesellschaft mit in der Bundesrepublik Deutschland befindlichem Vermögen einer früher mit Sitz in P. geführten und 1945 enteigneten Aktiengesellschaft der chemischen und metallurgischen Industrie. In der Hauptversammlung vom 15. November 1983 konstituierte sie sich neu als Aktiengesellschaft deutschen Rechts: Ihr Sitz wurde nach H. verlegt, ihr in 395.000 Aktien zu je kcs 600 aufgeteiltes Grundkapital von kcs 237 Mio. im Verhältnis zu 2000 : 1 auf ein in 790 Stammaktien von je 150,-- DM aufgeteiltes Grundkapital von 118.500,-- DM umgestellt und ihre Satzung geändert und neu gefaßt. Nach § 14 der Satzung kann der Berechtigungsnachweis zur Teilnahme an der Hauptversammlung mit Stimm- und Antragsrecht u.a. durch Vorlage der vor dem 15. November 1983 ausgegebenen alten oder nach diesem Zeitpunkt auszugebenden neuen Aktien sowie einer gerichtlichen Urkunde über die Bestellung zum Abwesenheitspfleger für unbekannte Aktionäre erbracht werden. § 2 der Satzung sieht als Unternehmensgegenstand im wesentlichen die Verwaltung eigenen Vermögens, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie den Abschluß sonstiger den Gesellschaftszweck fördernder Geschäfte vor. Ferner ist beschlossen worden, die Gesellschaft fortzusetzen. Ein Umtausch der Aktien hat bisher nicht stattgefunden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung und die Satzung sind am 7. Februar/9. April 1984 in das Handelsregister eingetragen worden.
Auf der am 6. Oktober 1989 durchgeführten Hauptversammlung wurden u.a. Beschlüsse über die Einstellung des für 1987 erzielten Bilanzgewinnes in die gesetzliche Rücklage, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1986 und 1987, die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates und die Liquidation der Gesellschaft gefaßt. Diese Beschlüsse greift der Kläger, der Aktionär der Beklagten ist, mit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die genannten Beschlüsse für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen (das Urteil ist veröffentlicht in ZIP 1991, 305 = WM 1991, 951; vgl. auch Decker, EWiR 226 AktG 1/91, 327 sowie Soehring, WuB II A. 222 AktG 1.91). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 6. Oktober 1989 gemäß § 243 Abs. 1 AktG zu Recht verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Rechtsverhältnisse der Beklagten grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Die Beklagte ist eine Restgesellschaft, die vor dem 2. Weltkrieg als Aktiengesellschaft nach tschechoslowakischem Recht mit Sitz in P. bestanden hat, deren in diesem Staat gelegenes Vermögen nach 1945 entschädigungslos enteignet worden ist und die in der Bundesrepublik Deutschland über weiteres Vermögen verfügt. Im Hinblick auf dieses Vermögen hat sie sich unter Begründung ihres Geschäftssitzes in H. als Aktiengesellschaft deutschen Rechts neu konstituiert und ist entsprechend dem Beschluß der Hauptversammlung vom 15. November 1983 fortgesetzt worden (vgl. zu diesen Fragen der Restgesellschaft SenUrt. v. 25. September 1989 - II ZR 53/89, ZIP 1989, 1546, 1547). Wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, ist eine Gesellschaft, die wie die Beklagte als Restgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist, nach deutschem Recht zu beurteilen, namentlich auch abzuwickeln und umzugründen (SenBeschl. v. 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61, WM 1963, 81 = IPRspr. 1962/63, Nr. 53 S. 160, 163; Beschl. v. 1. Juni 1970 - II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984; zustimmend Staudinger/Großfeld, BGB 12. Aufl. IntGR Rdn. 491; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I 1980, S. 849; Flume, FS Mann 1977, S. 143, 163 f.; differenzierend MünchKomm./Ebenroth, BGB 1990 Nach Art. 10 EGBGB Rdn. 675).
II.
Die Umstellung des Grundkapitals der Beklagten von Tschechischen Kronen auf Deutsche Mark war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zugleich mit dessen Herabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien verbunden. Folgerichtig hat das Berufungsgericht diesen Vorgang rechtlich nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§ 222 ff. AktG) beurteilt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß Herabsetzung und Neueinteilung des Grundkapitals nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wirksam geworden sind. Die Tatsache, daß neue Aktien bis heute noch nicht ausgegeben worden sind, steht dem nicht entgegen (§ 224 AktG). Auch der Umstand, daß die neu auszugebenden Aktien nicht auf volle hundert DM lauten (§ 8 Abs. 2 AktG), hat den Eintritt der Wirksamkeit, wie auch die Revision ausführt, nicht verhindert. Unabhängig davon, ob hier an eine Ausnahme entsprechend den in § 44 Abs. 3 DM-Bilanzgesetz bzw. § 3 Abs. 3 Satz 1 EGAktG getroffenen Regelungen gedacht werden könnte, scheidet eine Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 3 AktG bereits deswegen aus, weil das Gesetz an die Nichtbeachtung des § 8 Abs. 2 AktG anders als bei der Unterschreitung des Mindestnennbetrages
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG) nicht die Folge knüpft, daß die Aktienurkunde nichtig ist (Kraft in KK z. AktG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 27/28; 31/32). Da die Kapitalherabsetzung am 7. Februar/9. April 1984 in das Handelsregister eingetragen worden ist, kann zudem ihre Nichtigkeit - auf welche Weise auch immer (vgl. § 249 Abs. 1 AktG) - nicht mehr geltend gemacht werden § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG).
III.
Die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung vom 6. Oktober 1989 war weder gesetzes- noch satzungswidrig. .
1. Das Berufungsgericht hat es als zulässig angesehen, daß die alten Aktien entsprechend dem nach der Umstellung und Reduzierung des Grundkapitals zu errechnenden jeweiligen Beteiligungsverhältnis die Grundlage für die Ausübung des Stimmrechts abgegeben haben. Die Revision nimmt den Ausgangspunkt des Berufungsurteils hin, im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien verbriefe die Inhaberschaft von alten Aktien im herabgesetzten Umfang grundsätzlich so lange den Fortbestand des anteiligen Stimmrechts, wie diese noch nicht in neue Aktien umgetauscht worden seien. Dieser in der Lehre überwiegend vertretenen Ansicht (Schilling in GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl., § 226 Anm. 10; Lutter in KK z. AktG 1985 § 224 Rdn. 10 m.w.N Krieger in Münch. Handbuch des Gesellschaftsrechts 1988,
§ 60 Rdn. 29, S. 649; abweichend lediglich Schlegelberger/ Quassowski, AktG 3. Aufl. § 177 Anm. 8), ist das Berufungsgericht zu Recht gefolgt.
2. Nach Meinung der Revision beruhen die angefochtenen Hauptversammlungbeschlüsse aber deswegen auf einer Verletzung des Aktiengesetzes, weil die Beklagte nach der konstituierenden Hauptversammlung vom 15. November 1983 ihrer Verpflichtung zum Umtausch der Aktien nicht nachgekommen sei. Auf diese Weise habe sie es versäumt, das Verfahren nach § 226 AktG einzuleiten, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereichten Aktien für kraftlos zu erklären und die an ihrer Stelle ausgegebenen neuen Aktien zu versteigern. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Es ist allerdings richtig, daß die Aktiengesellschaft bzw. ihr Vorstand nach allgemeiner Ansicht gegenüber den Aktionären verpflichtet sind, den Beschluß über die Kapitalherabsetzung ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen, d.h. bei der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien
§ 222 Abs. 4 Nr. 2 AktG) die nach dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen (§ 226 AktG) zu realisieren. Dazu gehören die Kraftloserklärung von Aktien, die trotz Aufforderung nicht bei der Gesellschaft eingereicht worden sind oder welche die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 226 Abs. 1 AktG), und die anschließende Verwertung der neuen, anstelle der für kraftlos erklärten ausgegebenen Aktien für Rechnung der Beteiligten (§ 226 Abs. 3 AktG; vgl. Schilling in GroßKomm. aaO. § 226 Anm. 10, 18; Krieger aaO. § 60 Rdn. 47 S. 653; Lutter in KK aaO. § 226 Rdn. 19; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl., § 226 Rdn. 3).
Die Beklagte war nicht verpflichtet, diesen Weg zu beschreiten. Als Restgesellschaft befindet sie sich in einer Ausnahmesituation, der eine formale rechtliche Regelung, die ohne Berücksichtigung einer solchen Situation getroffen worden ist, nicht gerecht wird. Unter derartigen Umständen kann es, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (SenUrt. v. 25. September 1989 - II ZR 53/89, ZIP 1989, 1546, 1548 m.w.N.), gerechtfertigt sein, formal zu beanstandende, aber einem praktischen Bedürfnis entsprechende Lösungen als wirksam zu behandeln, die bei Vorliegen normaler Verhältnisse nicht als zulässig angesehen werden können, mit denen jedoch sachgerechte und vernünftige Folgerungen aus einer vorgegebenen Sachlage gezogen werden.
Die Beklagte ist als Restgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland entstanden, so daß ihre Rechtsverhältnisse, wie bereits dargelegt, nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Dem hat sie u.a. dadurch Rechnung getragen, daß sie ihr Grundkapital auf Deutsche Mark umgestellt und ihren geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen durch Herabsetzung angepaßt hat. Dieses Grundkapital hat sie entsprechend § 1 Abs. 2 und 8 AktG in Aktien zerlegt (§ 4 der geänderten und neugefaßten Satzung).
Die Beklagte sieht sich, soweit sie Umstellung und Herabsetzung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien durchzuführen hat, mit der Tatsache konfrontiert, daß nach dem Stande der konstiuierenden Hauptversammlung vom 15. November 1983 bei der Gesamtzahl ausgegebener, auf Tschechische Kronen lautender Aktien von 395.000 Stück ein Aktionär seine Berechtigung an zwei Aktien nachgewiesen hat, bei einer weiteren Zahl von 15.451 Aktien der Nachweis der Inhaberschaft nach den vorgefundenen Unterlagen möglich erschien, hingegen die Inhaber von 346.616 Aktien unbekannt waren. Für diese hatte das Amtsgericht Hamburg einen Abwesenheitspfleger bestellt. Nach dem Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung vom 6. Oktober 1989 haben nach den für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen die Inhaber von 3.239 Aktien ihre Berechtigung in Form von Original-, Ersatz- oder Globalersatzaktien nachgewiesen. Die Inhaberschaft von 1.680 Aktien ist umstritten, die Zahl der Aktien, deren Inhaber unbekannt sind, hat sich auf 366.821 erhöht. Die Abwesenheitspflegschaft ist auf diese Zahl erweitert worden. Der Pfleger hat es nicht vermocht, Aktien über das von ihm vertretene Kapital bzw. Hinterlegungsscheine vorzulegen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft zur Wahrung der Mitgliedschafts- und Beteiligungsinteressen der unbekannten Aktionäre der Beklagten in dieser besonderen Situation sachgerecht und geboten ist (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30. September 1987 - 21 U 92/86, WM 1988, 300, 303; zur Möglichkeit der Pflegerbestellung vgl. bereits SenBeschl. v. 1. Juni 1970 - II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984). § 14 der geänderten und neugefaßten Satzung trägt dem für die Wahrung des Stimm- und Antragsrechtes auf der Hauptversammlung dadurch Rechnung, daß die Berechtigung zu dessen Ausübung auch durch Vorlage einer gerichtlichen Urkunde über die Bestellung als Abwesenheitspfleger für unbekannte Aktionäre nachgewiesen werden kann.
Würde man die Beklagte mit der Revision für verpflichtet halten, die Aktienurkunden umzustellen und die Maßnahmen durchzuführen, die das Gesetz im Normalfall der Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft für den Fall vorsieht, daß Aktien nicht eingereicht werden oder deren Zahl für einen Umtausch nicht ausreicht, würden den durch den Abwesenheitspfleger vertretenen Aktionären ihre Mitgliedschafts- und Beteiligungsrechte allein deswegen entzogen, weil sie infolge der Kriegs- und Nachkriegswirren ihre Aktien nicht vorlegen und, soweit im Einzelfall die Zahl für einen Umtausch nicht ausreicht, sich nicht um den Zukauf von sog. "Spitzen" zur Erlangung eines vollen Umtauschrechtes bemühen können. Davon wäre der größte Teil, und zwar über 9/10 des Aktienkapitals der Beklagten, betroffen.
Unter derart ungewöhnlichen Umständen durfte die Beklagte davon absehen, die alten Aktien der unbekannten Aktionäre für kraftlos zu erklären und die an deren Stelle getretenen neuen Aktien zu verwerten. Anders wäre die Situation nur dann zu beurteilen, wenn dieser Lösung ein unverzichtbarer Schutzzweck der gesetzlichen Regelung entgegenstünde und die getroffene Handhabung unter den gegebenen Umständen sachlich nicht angemessen wäre (SenUrt. v. 25. September 1989 - II ZR 53/89 aaO. m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall.
§ 226 Abs. 1 AktG soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnen, die sonst nicht mögliche Zusammenlegung und Bereinigung der Aktienrechte durchzuführen (Schilling in GroßKomm. aaO. § 226 Anm. 24). Unterbleibt diese Maßnahme, hat das für die Gesellschaft im Rechtsverkehr keine nachteiligen Folgen. Denn nach Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals in das Handelsregister (§ 224 AktG) verbriefen auch die nicht eingetauschten Aktienurkunden das Mitgliedschaftsrecht anteilig nur in dem herabgesetzten Umfange. Ein gutgläubiger Erwerb des erloschenen, in der Urkunde nicht kenntlich gemachten Anteils kommt mit Rücksicht auf den deklaratorischen Charakter des Wertpapiers nicht in Betracht (Lutter in KK aaO. § 224 Rdn. 10 f.; ders. in KK 2. Aufl. § 68 Rdn. 12; Schilling in GroßKomm. aaO.
§ 224 Anm. 3; § 226 Anm. 23; Krieger aaO. § 60 Rdn. 29 S. 649). Eine Beeinträchtigung des Handels an der Börse mit negativen Auswirkungen auf die Gesellschaftsbelange scheidet aus, da die Aktien der Beklagten an der Börse nicht gehandelt werden.
Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Beklagten lassen den Aktienumtausch ebenfalls nicht unabdingbar erscheinen: Nach § 2 der geänderten und neugefaßten Satzung beschränkt sich der Unternehmensgegenstand der Beklagten auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermöqens einschließlich der Beteiligung an Unternehmen namentlich der chemischen und metallurgischen Fabrikation sowie auf den Gesellschaftszweck förderliche sonstige Geschäfte. Der für das Jahr 1987 erwirtschaftete Bilanzgewinn von 3.296,31 DM und die für das einzige Mitglied des Vorstandes in der Satzung festgelegte Vergütung von 750,-- DM jährlich zeigen, daß die Geschäftstätigkeit der Beklagten außerordentlich gering ist.
Die Beibehaltung der alten Aktien ist auch eine sachlich angemessene Lösung. Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre werden entsprechend den nach der Umstellung und Herabsetzung des Grundkapitals reduzierten Beteiligungsverhältnissen ausgeübt. Zwar war die Gesellschaft nach dem Beschluß der Aktionäre in der Hauptversammlung vom 15. November 1983 über ihre Fortsetzung keine Liquidationsgesellschaft (zur Beurteilung der Restgesellschaften insoweit vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1965 - III ZR 198/63, IPRspr. 1964/65, Nr. 89, S. 567 f.; MünchKomm./Ebenroth aaO.. Nach Art. 10 Rdn. 667 ff. m.w.N. in Fn. 2302 ff.; Staudinger/Großfeld aaO. Rdn. 483 ff.). Ihr Unternehmensgegenstand erschöpft sich jedoch im wesentlichen in der Verwaltung eigenen Vermögens, und ihr Geschäftsumfang ist gering. Bei einer derartigen Sach- und Geschäftslage liegt es nahe, von der Fortsetzung der Gesellschaft abzusehen und sie zu liquidieren, wie es in der Hauptversammlung vom 6. Oktober 1989 auch beschlossen worden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre es absehbar, daß nach Einziehung der alten Aktien und durch eine Versteigerung der an ihre Stelle getretenen neuen Anteile bei dieser Situation der Gesellschaft und dem Umfang der zu versteigernden Anteile die unbekannten Aktionäre vermögens-rechtlich einen Nachteil erleiden würden, weil ein angemessener Versteigerungspreis nicht erzielt werden könnte. Es erscheint daher sachlich angemessen, daß die Beklagte den Umtausch der Aktien nicht in die Wege geleitet, sondern es bei der Beibehaltung der alten Aktien belassen hat.
3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Pfleger habe für die Aktionäre, deren nach Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung verbliebene Anteilsrechte zum Umtausch in eine neue Aktie nicht ausgereicht hätten, ein diesen sog. "Spitzen" entsprechendes Bruchteilsstimmrecht zugestanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Bruchteilsstimmrecht bis. zur Ausgabe der neuen Aktien generell bejaht werden kann (so Schilling in GroßKomm. aaO. § 226 Anm. 10; Krieger aaO. § 60 Rdn. 30, S. 649; Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl.
§ 226 Anm. 4 Siebel, NJW 1952, §§ 330, 331; a.A. Lutter in KfK aaO. § 224 Rdn. 10; Baumbach/Hueck aaO. § 226 Rdn. 3). Für den vorliegenden Fall einer Restgese11schaft, deren Aktionäre zum größten Teil unbekannt sind und durch einen Abwesenheitspfleger vertreten werden, ist das jedoch anzunehmen.
Zwingende gesetzliche Gründe stehen dem nicht entgegen. Die alten Aktienrechte verkörpern bis zur Durchführung des Umtausches das Mitgliedschaftsrecht in Höhe des Anteils, der nach Durchführung der Kapitalherabsetzung verblieben ist. Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Ausübung von Bruchteilsstimmrechten untersagt, besteht nicht (Siebel, NJW 1952, 330, 331) [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52]. § 8 Abs. 1 Satz 2 AktG, nach dem Aktien über einen geringeren Nennbetrag als 50,-- DM nichtig sind, erfaßt nur neu ausgegebene Aktien. Soweit man diese Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Umgehung gesetzlicher Vorschriften auch auf alte (Teil-)Aktienrechte mit der Erwägung anwenden wollte, die Aktionäre seien in der Lage, sog. "Spitzen" zur Vervollständigung ihres Mitgliedschaftsrechtes hinzuzukaufen, träfe das auf die vom Pfleger vertretenen unbekannten Aktionäre nicht zu. Würde man dem Pfleger das Antrags- und Stimmrecht in der Hauptversammlung versagen, kämen die von ihm vertretenen Aktionäre mit ihrem Mitgliedschaftsrecht deswegen nicht zum Zuge, weil sie infolge einer Ausnahmesituation nicht in der Lage sind, sog. "Spitzen" hinzuzukaufen, auf diese Weise im Tausch eine vollständig neue Aktie zu erwerben und ihr Stimmrecht und Antragsrecht auszuüben.
Im übrigen gelten hier die gleichen Erwägungen, aus denen die Verpflichtung der Beklagten zur Einziehung der alten Aktien und zur Versteigerung der an ihre Stelle getretenen neuen Anteile verneint worden ist.
4. Die Revision sieht in dem Abstimmungsverhalten des Abwesenheitspflegers einen namens der unbekannten Aktionäre begangenen Verstoß gegen die aktienrechtliche Treupflicht. Denn dadurch, daß er nicht nur der Verwaltung Entlastung erteilt, sondern darüber hinaus auch für die Liquidation der Beklagten gestimmt habe, habe er den Vollzug gesetzlicher Pflichten durch die Gesellschaftsorgane vereitelt. Auch dieser Rüge der Revision kann nicht gefolgt werden.
Wie die obigen Ausführungen ergeben haben, stellt es in der gegebenen Ausnahmesituation keinen Verstoß gegen aktien- rechtliche Vorschriften dar, daß Vorstand und Aufsichtsrat die den unbekannten Aktionären zuzuschreibenden alten Aktienurkunden nicht für kraftlos erklärt und die an ihrer Stelle ausgegebenen neuen Aktien nicht durch öffentliche Versteigerung veräußert haben. Das Abstimmungsverhalten des Abwesenheitspflegers, mit dem er Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt und für die Liquidation der Gesellschaft gestimmt hat, enthält daher auch keinen Verstoß gegen eine den unbekannten Aktionären obliegende Treupflicht. Allein die Tatsache, daß der Pfleger für die Liquidation der Beklagten gestimmt hat, stellt keine Treupflichtverletzung dar. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist es den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gestattet, mit der nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Mehrheit den Gesellschaftszweck zu beenden und damit zugleich die im Zuge der Vereinbarung über den Gesellschaftszweck geschaffenen Rechte der Minderheit zu beseitigen (BGHZ 103, 184, 191 [BGH 01.02.1988 - II ZR 75/87]; 76, 352, 353) [BGH 28.01.1980 - II ZR 124/78]. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Zudem lag hier, wie bereits ausgeführt, ein Beschluß, die Gesellschaft zu liquidieren, nahe, weil sich ihr Unternehmensgegenstand im wesentlichen in der Verwaltung eigenen Vermögens erschöpft und ihr Geschäftsumfang gering ist.
Da der angefochtene Beschluß somit nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, kann die Anfechtung keinen Erfolg haben.
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.