Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1991, Az.: VII ZR 291/90
Gesamtgläubiger; Wohnungseigentümer; Biiligung der Gemeinschaft; Wohnungseigentümergemeinschaft; Vorschuß zur Mängelbeseitigung; Bauträger; Aufrechnung mit Restkaufpreisansprüchen; Restkaufpreis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 291/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 2476 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 797 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1992, 88 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 571 (Kurzinformation)
- IBR 1992, 2 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1992, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 435 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 282 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1992, 84 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verlangen mehrere Wohnungseigentümer mit Billigung der Gemeinschaft Zahlung von Vorschuß zur Mängelbeseitigung an den Verwalter, so kann der beklagte Bauträger nicht mit Restkaufpreisansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer aufrechnen.
Gründe
1. Die Beklagte errichtete als Bauträgerin eine Eigentumswohnanlage mit 18 Wohneinheiten. Die Kläger erwarben im Jahre 1984 von der Beklagten jeweils das Sondereigentum an einer zu errichtenden Wohnung, verbunden mit dem Anteil am Miteigentum. Jeder von ihnen schuldet der Beklagten noch eine - der Höhe nach unterschiedliche - restliche Vergütung.
Die Kläger haben wegen verschiedener Mängel am Gemeinschaftseigentum Klage auf Vorschuß zu Händen des Verwalters erhoben; die Beklagte hat sich u.a. im Wege der Hilfsaufrechnung mit ihren Ansprüchen auf restliche Vergütung verteidigt. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie vollständige Klageabweisung.
2. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Hilfsaufrechnung greife nicht durch, da die Kläger Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB seien, braucht entgegen der Revision nicht entschieden zu werden. Der Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung die Wohnungseigentümer als Gesamtgläubiger bezeichnet (BGHZ 74, 258, 265); in zwei späteren Entscheidungen hat er aber die Einordnung als Gesamt oder Mitgläubiger ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78 = BauR 1980, 69 = ZfBR 1980, 36 und Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 = NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84] = BauR 1985, 314 = ZfBR 1985, 132). Dies kann auch im vorliegenden Fall, in dem mehrere Wohnungseigentümer den Vorschußanspruch mit Billigung der Gemeinschaft geltend machen und Zahlung an den Verwalter begehren, offenbleiben. Denn bei dieser Fallgestaltung verbietet die Gemeinschaftsbezogenheit des Gewährleistungsinteresses eine Aufrechnung mit Ansprüchen, die der beklagten Bauträgerin gegen einzelne Kläger zustehen. Der als Vorschuß geforderte Betrag soll hier unmittelbar der Gemeinschaft zufließen; er soll ihr zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dies wird sachgerecht dadurch gewährleistet, daß die klagenden Wohnungseigentümer Zahlung an den Verwalter fordern dürfen, ohne darauf verwiesen werden zu können, einzelne oder auch sämtliche Kläger schuldeten noch restliche Vergütung aus ihrem jeweiligen Vertrag mit der Beklagten.