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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1985, Az.: VII ZR 72/84

Gewährleistungsansprüche; Mängel; Gemeinschaftseigentum; Eigentumswohnanlage; Wohnungseigentümer; Anspruch; Letzterwerber; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1985
Aktenzeichen
VII ZR 72/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1985, 314
  • DB 1985, 1390
  • DNotZ 1985, 622-625
  • MDR 1986, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1551-1552 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1985, 664
  • WuM 1986, 31-33 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnanlage:

1. Die einzelnen Wohnungseigentümer besitzen die Befugnis ihre Ansprüche selbständig geltend zu machen

2. Die Ansprüche der (des) Letzterwerber(s) hinsichtlich einer etwaigen Verjährung der Ansprüche der Mehrheit der Wohnungseigentümer bleiben unberührt.