Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1991, Az.: 5 StR 306/91
Vorstrafe; DDR; Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 306/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 38, 71 - 74
- DAR 1992, 242 (Kurzinformation)
- NJ 1991, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3289 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 33 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 558-559
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung von Vorstrafen aus der DDR bei der Strafzumessung.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Erpressung (§ 128 StGBÄDDR) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGBÄDDR) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gemeinschaftlich mit einem anderen Mann einen 62 Jahre alten schwerst gebehinderten Rentner in seiner Wohnung mit Schlägen auf Mund und Hinterkopf sowie unter Bedrohung mit einer Gaspistole gezwungen, 15 Postbarschecks über je 400 DM auszuschreiben, die die Täter an sich nahmen.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Soweit die Revision das Verfahren und den Schuldspruch beanstandet, ist sie unbegründet.
Die Auffassung des Tatrichters, bei der Tat habe es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB gehandelt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Damit war das Recht der ehemaligen DDR das mildere im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB i V mit Art. 315 EGStGB idF des Einigungsvertrages. Eine Kombination der Vorschriften des StGBÄDDR mit den §§ 21, 49 StGB kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 37, 320 [BGH 31.01.1991 - 5 StR 523/90]; BGHSt 38, 1 [BGH 11.06.1991 - 5 StR 180/91]; 38, 18) [BGH 03.07.1991 - 5 StR 209/91].
Der Strafausspruch weist auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Die Strafkammer berücksichtigt strafschärfend eine Vorverurteilung wegen Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Urteil des Stadtbezirksgerichts BerlinÄFriedrichshain vom 10. August 1987) sowie den Umstand, daß der Angeklagte "bereits nicht unerheblich Freiheitsstrafen (hat) verbüßen müssen". Die Vorstrafen sind sämtlich vor dem Herbst 1989 von Gerichten der ehemaligen DDR verhängt worden. Der Tatrichter nennt sieben Verurteilungen, und zwar zu
(1) Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung (1978),
(2) Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (1979),
(3) Freiheitsstrafe von zwei Jahren "u.a. wegen Diebstahls" (1979),
(4) Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Betruges (1984),
(5) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen schweren Diebstahls in mehreren Fällen und Begünstigung (1985),
(6) Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (10. August 1987),
(7) Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Beihilfe zum Betrug (März 1989).
2. Die Verhängung und die Verbüßung von Freiheitsstrafen können nur dann strafschärfend ins Gewicht fallen. wenn sie die Schuld des Täters und die Notwendigkeit, auf ihn einzuwirken, erhöhen. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Bestrafungen ausgegangen werden, die von Gerichten der DDR ausgesprochen worden sind.
a) Bei Tätern, die vor dem Herbst 1989 von Gerichten der ehemaligen DDR verurteilt worden sind, ist zunächst mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die früher verhängten Strafen unter anderem auch wegen solcher Taten verhängt worden sind, die nicht mehr mit Strafe bedroht sind. Mit Rücksicht auf § 64 a Abs. 3 BZRG idF des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. III, Sachgebiet C, Abschn. II, Nr. 2 a) ist ein solcher Sachverhalt aus dem Bundeszentralregister nicht ohne weiteres ersichtlich.
b) Die neuerdings gewonnenen Erkenntnisse über die Strafzumessungspraxis der Gerichte in der ehemaligen DDR legen die Besorgnis nahe, daß auch gewöhnliche kriminelle Delikte Ä auch in Fällen, in denen der Schuldspruch und sein Zustandekommen keinen rechtsstaatlichen Zweifeln ausgesetzt sind Ä mit Freiheitsstrafen belegt worden sind, die das Maß des Schuldangemessenen in nicht hinnehmbarem Umfang beschritten haben. Wenn der Tatrichter nicht ausschließen kann, daß der Angeklagte in der Vergangenheit in diesem Sinne unangemessen hoch bestraft worden ist, dann ist er grundsätzlich gehindert, solche Strafen und ihre Vollstreckung schulderhöhend zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen es naheliegt, daß die Verurteilung, insbesondere von jungen Tätern, zu ungerecht hohen Freiheitsstrafen eine schädliche Wirkung für die Entwicklung des Verurteilten gehabt hat.
c) Eine Vielzahl bekannt gewordener Informationen spricht dafür, daß der Vollzug von Freiheitsstrafen in der DDR härter gewesen ist als der Vollzug von Strafen im westlichen Teil Deutschlands. Ist zu besorgen, daß der Vollzug, insbesondere langer Freiheitsstrafen, den Verurteilten unangemessen belastet und überdies seine Resozialisierung beeinträchtigt hat, so kann dies eher strafmildernd als strafschärfend wirken.
3. Hier schließt der Senat aber aus, daß der Tatrichter die Verhängung und Verbüßung von Strafen in der DDR unter Mißachtung dieser Grundsätze zum Nachteil des Angeklagten in einer Weise berücksichtigt hat, daß die Strafe davon bestimmt war. Wie der Zusatz "u.a." bei der dritten Verurteilung zeigt, war sich der Tatrichter des Umstandes bewußt, daß die damals verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren auch Taten betraf, die nicht mehr strafbar sind. Da der Tatrichter bei der Berücksichtigung der Vorverurteilungen das Hauptgewicht auf die Verurteilung wegen Raubes gelegt hat, ist auch nicht zu besorgen, daß er gegen das Verbot der strafschärfenden Berücksichtigung unangemessen hoher Strafen verstoßen hat. Die vom Angeklagten in der DDR verbüßten Freiheitsstrafen waren schließlich nicht besonders langfristig; es ist mehrfach zu Aussetzungen eines Strafrestes gekommen. Gleichwohl mag der vom Angeklagten erlittene Freiheitsentzug von den erwähnten, besonders harten Haftbedingungen in der DDR geprägt gewesen sein. Der Senat kann jedoch angesichts der Schwere der jetzt abgeurteilten Tat, die nicht die erste Gewalttat des Angeklagten war, ausschließen, daß die im Ergebnis maßvolle Strafe davon bestimmt worden ist, daß der Tatrichter sich nicht ausdrücklich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat.