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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1991, Az.: 5 StR 180/91

Betäubungsmittel; Heroin; DDR; Einfuhr; Strafbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1991
Aktenzeichen
5 StR 180/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 38, 1 - 4
  • MDR 1991, 779 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 418 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2300 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in die damalige DDR bleibt auch nach der Einigung Deutschlands strafbar (§ 2 I StGB).

Gründe

1

Der Angeklagte brachte am 14.4.1990, auf dem Luftweg von Syrien nach Schönefeld reisend, eigennützig und zum Zweck des Weiterverkaufs ein Heroingemisch mit einem Anteil von 75 g reinen Heroin in die damalige Deutsche Demokratische Republik. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreibenmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Landgericht hierauf gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Vorschriften der§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage I, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1und Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 31 Nr. 1 BtMG; § 49 Abs.2, § 52 StGB angewendet.

3

1. Welches Strafrecht auf Taten anzuwenden ist, die in der Deutschen Demokratischen Republik vor deren am 3.10.1990 erfolgtem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, richtet sich grundsätzlich nach § 2 StGB (vgl. (BGHSt 37, 320 [BGH 31.01.1991 - 5 StR 523/90] = DRsp III (310) 200 a ) ... ). Dies folgt schon aus Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) (BGBl. II 1990, S. 889, i. d.F. des Gesetzes v. 23. 9. 1990 zu dem Vertrag v. 31. 8. 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - BGBl II 1990, S. 885), wonach mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet grundsätzlich Bundesrecht in Kraft getreten ist. Dieses regelt für den Fall einer Änderung des sachlichen Strafrechts die damit verbundenen Übergangsprobleme grundsätzlich durch § 2 StGB. Allerdings ist diese Änderung auf die Regelung des Strafrechts durch den nämlichen Gesetzgeber innerhalb des nämlichen Staates zugeschnitten, während Art. 8 des Einigungsvertrages, der besonderen Situation der Einigung Deutschlands Rewchnung tragend, vorsieht, daß das bereits zuvor in einem der Staaten geltende Recht auf das Gebiet des beitretenden Staates erstreckt wird. Indes liegt - trotz dieser Besonderheit - in der durch Art. 8 des Einigungsvertrages geregelten Austauschung des bis dahin in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Strafrechts eine Änderung des Gesetzes im Sinne des § 2 StGB (Wasmuth DtZ 1990, 294 (297) und Kinkel NJW 1991, 340 (341) sprechen von "Ersetzung", Grünwald StV 1991, 31 (32) und Samson NJW 1991, 335 (336) von "Ablösung", Vormbaum von "Übertragung"). Zum anderen folgt die Anwendbarkeit des § 2 StGB aus der ausdrücklichen Regelung des Art. 315 EGStGB i. d. F. des Einigungsvertrages (Anlage I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 Buchst. b). Danach sind die Regelungen des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland das geänderte Gesetz i.S. des § 2 StGB, soweit es um Straftaten geht, die vor dem 3.10.1990 in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begangen wurden.

4

2. Durch die mit dem Einigungsvertrag erfolgte Rechtsänderung ist die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht etwa entfallen (§ 2 Abs. 1 StGB). Heroin zählt in gleicher Weise zu den Suchtmitteln i. S. des Suchtmittelgesetzes der DDR (§ 1 Abs. 2 und 3) und zu den Betäubungsmitteln i.S. des Betäubungsmittelgesetzes (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I).

5

Allerdings erfaßte der zur Tatzeit im Strafrecht der DDR geltende Begriff der Einfuhr von Suchtmitteln (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 10 Abs. 1 Buchst. a Suchtmittelgesetz der DDR) nur die Einfuhr von Suchtmitteln in den Bereich der DDR. In entsprechender Weise pönalisiert das nunmehr auch am Tatort geltende Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland die Einfuhr von Betäubungsmitteln nur in den Fällen der Einfuhr in den Geltungsbereichdes BtMG (Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdn. 313 - 315 m. Nachw.). Indes ist es ohne Bedeutung, daß zur Tatzeit die Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Gebiet der DDR nicht auch nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland strafbar war; denn es kommt nach der allein bedeutsamen Vorschrift des § 2 Abs. 1 StGB einzig darauf an, ob das Verhalten des Angeklagten sowohl zur Tatzeit (scil. nach dem Recht der DDR) strafbar war als auch zur Zeit der Aburteilung (scil. nach dem nunmehrigen Recht der Bundesrepublik Deutschland) strafbedroht ist. Dies ist der Fall.

6

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich bei anderen Straftatbeständen, die an die "Einfuhr" von Waren in das jeweilige Staatsgebiet anknüpfen, etwa Besonderheiten daraus ergeben, daß das Verbot der Einfuhr bestimmter Güter in besonderer Weise mit den Staatszielen oder den staatlich verfolgten Zwecken der Deutschen Demokratischen Republik zusammenhing. Jedenfalls war die Sicherung der Volksgesundheit gegenüber den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren gleichermaßen Zweck des Suchtmittelgesetzes der DDR wie Ziel des BtMG.

7

3. Die Regelungen des BtMG i.V.m. den Vorschriften des StGB sind im konkreten Fall nach dem gebotenen Gesamtvergleich (vgl. Senatsurteil (in BGHSt 37, 320 [BGH 31.01.1991 - 5 StR 523/90] = DRsp III (310) 200 a )) milder als die Regelungen der § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. c Suchtmittelgesetz der DDR i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR. Die Vorschriften der DDR ergebeneinen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe, während die nunmehr geltenden Vorschriften - wegen des Hinzutretens der Regelungen des § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB - den nach unten und oben weiteren Strafrahmen von einem Monat bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnen. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß es sich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, und deshalb das neue Recht als das mildere angewendet (§ 2 Abs. 3 StGB).