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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1991, Az.: 2 StR 387/91

Einziehung; Wertersatz; Tathandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1991
Aktenzeichen
2 StR 387/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1992, 81 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Einziehung des Wertersatzes erfaßt nur solche Fälle, in denen der Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung vereitelt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Seine Revision führt lediglich zur Aufhebung der Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 22.600 DM, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Im Urteilstenor ordnet das Landgericht die Einziehung von 22.600 DM als Wertersatz für vom Angeklagten verwertete 3.750 g Haschisch an; in den Urteilsgründen stützt es die Einziehung darauf, daß der Angeklagte diesen Betrag für den Erwerb des Haschisch bezahlt habe, das Geld wegen der Übergabe an den jeweiligen Verkäufer aber nicht mehr eingezogen werden könne.

3

Eine Wertersatzeinziehung war hier nicht möglich, in Betracht kommt vielmehr die Anordnung des Verfalls hinsichtlich des noch festzustellenden Gewinns (vgl. BGHSt 33, 233 [BGH 11.06.1985 - 5 StR 275/85]; BGHR StGB § 74c Abs. 1 - Zustehen 1, 2).

4

Der Angeklagte hat insbesondere nicht die Einziehung eines ihm zustehenden Tatmittels im Sinne von § 74c StGB vereitelt. Eine Einziehung des Geldes kam erst nach Begehung der Tat in Betracht, bei der das Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB verwendet worden war. Erst die dort beschriebene funktionale Verwendung machte das Geld zum Einziehungsgegenstand. Daraus ergibt sich, daß diese Verwendung nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne von § 74c StGB begriffen werden kann. Die Einziehung des Wertersatzes erfaßt deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung vereitelt. Ob eine Vorschußzahlung als eine solche selbständige Vereitelungshandlung angesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 - Tatmittel 3), ist fraglich, muß hier aber nicht entschieden werden. Jedenfalls ist in der die Einziehung begründenden Übergabe des Geldes im Rahmen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hier keine Vereitelung der Einziehung des Geldes zu sehen.