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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1991, Az.: IX ZR 69/90

Abtretung von Grundschulden; Wirkungen einer Anfechtung auf die Rechtshandlung; Recht auf Auskehrung des Versteigerungserlöses; Wirksamkeit von Pfändungen bei Abtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1991
Aktenzeichen
IX ZR 69/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 15.02.1990

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 612-614 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 2117-2119 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Stadt M.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Stadthaus M.

Prozessgegner

Emilie W., E. weg ..., C.

Amtlicher Leitsatz

Nach § 7 AnfG gewährt die Anfechtung dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln läßt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1991
durch
die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der klagenden Stadt stehen gegen Frau Ingeborg R. (fortan: Schuldnerin) Ansprüche auf Gewerbesteuer und Gebühren nebst Aussetzungszinsen, Säumniszuschlägen und Kosten in Höhe von insgesamt 45.337,53 DM zu. Die Schuldnerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in M., H. straße .... Im Wohnungsgrundbuch waren zugunsten der S. M. eine erst- und eine zweitrangige Briefgrundschuld über 60.000,00 DM und 200.000,00 DM jeweils nebst Zinsen eingetragen. Im Jahre 1985 wurde die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums angeordnet. Unter dem Datum des 7. Januar 1987 schrieb die S. M. der Schuldnerin wie folgt:

"Sehr geehrte Frau R.,

wir nehmen Bezug auf die Unterredung vom heutigen Tage.

Als Anlage übersenden wir Ihnen vereinbarungsgemäß Abtretungserklärungen für die im o.a. Grundbuch in Abt. III Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden über DM 60.000,00 und DM 200.000,00 sowie die dazugehörigen Grundschuldbriefe."

2

In den schriftlichen Abtretungserklärungen der Stadtsparkasse vom 7. Januar 1987 heißt es jeweils:

"Die S. M. tritt diese Grundschuld mit den Zinsen vom Tage der Eintragung der Grundschuld mit allen Nebenleistungen und Übergabe des Grundschuldbriefes ab an Frau Ingeborg K. ... und bewilligt die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch."

3

Am 16. Juli 1987 beglaubigte der Notar Dr. Egon B. in Detmold die Unterschrift der Schuldnerin unter folgende Erklärung:

"Im Wohnungsgrundbuch von M. Bl. ... steht unter lfd. Nr. 1 zugunsten der S. M. eine Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM ... und unter lfd. Nr. 2 eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM ... zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen in Abt. III eingetragen.

Diese Grundschulden sind am 7. Januar 1987 an mich, die Grundstückseigentümerin, abgetreten worden. Ich ... trete die ... Grundschulden ... samt Zinsen und sonstigen Nebenleistungen vom Tage der Eintragung der Grundschulden unter Übergabe der Grundschuldbriefe ab an Frau Emilie Wellen ... und bewillige und beantrage die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch ... Die Abtretung ist bereits privatschriftlich am 07.01.1987 erfolgt."

4

Durch rechtskräftigen Beschluß vom 30. Juli 1987 wurde der Ersteherin das Wohnungseigentum zu einem baren Meistgebot von 188.000,00 DM nebst 4 % Zinsen zugeschlagen. Rechte blieben nicht bestehen.

5

Mit Pfändungsverfügungen vom 30. Juli und 3. August 1987 - der Schuldnerin zugestellt am 31. Juli und 5. August 1987 - pfändete die Klägerin deren

"Anspruch auf den Erlösanteil in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichtes Münster 9 K 192/85 über die im Wohnungsgrundbuch von Münster Blatt 2942 eingetragene Eigentumswohnung, der sich aus den in Abteilung III lfd. Nr. 1-6 eingetragenen Rechten ergibt."

6

Zugleich ordnete sie die Einziehung dieses Betrages an.

7

In dem Termin vom 15. Januar 1988 zur Verteilung des Versteigerungserlöses stellte das Gericht fest, die den Grundschulden der S. M. zugrundeliegenden Forderungen seien in vollem Umfang zurückgezahlt. Es ging davon aus, daß die Grundschulden am 7. Januar 1987 von der S. M. an die Schuldnerin und von dieser am 16. Juli 1987 an die Beklagte abgetreten worden seien und teilte dieser deshalb insgesamt 183.656,15 DM zu. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde der Teilungsplan dahin ergänzt, daß der Erlös bis zur Höhe von 45.337,53 DM der Klägerin gebühre, wenn und soweit sich der Widerspruch als begründet erweise. Der Betrag wurde zugunsten der Parteien beim Amtsgericht Münster - Hinterlegungsstelle - hinterlegt.

8

Mit ihrer am 9. Februar 1988 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den Widerspruch gegen die Beklagte weiter. Sie hat behauptet, die S. M. habe die Grundschulden mit den Urkunden vom 7. Januar 1987 unter Übergabe der Briefe an die Schuldnerin abgetreten. Eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte sei nicht rechtswirksam erfolgt. Wenn die äußeren Voraussetzungen einer Abtretung vorliegen sollten, handele es sich um ein Scheingeschäft. Jedenfalls sei eine Abtretung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AnfG anfechtbar.

9

Die Beklagte hat sich auf eine vom 2. November 1972 datierende "Versorgungsvereinbarung" mit der Schuldnerin und ihrem Ehemann berufen und die Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung in Abrede gestellt. Zu der Abtretung der Grundschulden an sie sei es wie folgt gekommen:

10

Ende 1986/Anfang 1987 habe der Sachbearbeiter der S. M. den Ehemann der Schuldnerin angerufen und ihm erklärt, er wolle die beiden Grundschulden an die Schuldnerin abtreten und ihr die Grundschuldbriefe zuschicken, weil die S. M. keine Forderungen gegen die Eheleute mehr habe. Der Ehemann der Schuldnerin habe gebeten, die Briefe erst einmal liegen zu lassen, weil die Schuldnerin anderweitig über die Grundschulden verfügen wolle. Er habe daraufhin telefonisch anwaltlichen Rat eingeholt, wie die beiden Grundschulden auf die Beklagte zu übertragen seien. Danach hätten die Schuldnerin und die Beklagte am 7. Januar 1987 folgende "Abtretungsvereinbarung" vom selben Tage unterzeichnet:

"Die S. M. ist Inhaberin von zwei Grundschulden über DM 60.000,00 und DM 200.000,00 die im Grundbuch von M. Blatt ... Abt. III Nr. 1 und 2 betreffend die Wohnung in M., H. straße ... eingetragen sind. Hiermit wird der Rückabtretungsanspruch auf die o.b. Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie der Anspruch auf Aushändigung der Grundschuldbriefe an Frau Emilie W. ... abgetreten.

Die Abtretung der Grundschulden erfolgt unter Bezugnahme auf die Versorgungsvereinbarung vom 2. Nov. 1972. Herr Günter R. wird hiermit bevollmächtigt, die Grundschuldbriefe für Frau W. der S. M. in Empfang zu nehmen und abzuholen."

11

Noch im Januar 1987 habe der Ehemann der Schuldnerin die Grundschuldbriefe bei der S. M. für die Beklagte abgeholt und habe sie für diese in seinem Safe deponiert. Im Sommer 1987 hätten die Schuldnerin und ihr Ehemann die Angelegenheit mit Rechtsanwalt und Notar Dr. B. besprochen. Er habe ihnen geraten, die Abtretung vorsichtshalber notariell zu bestätigen und die Grundschuldbriefe bei ihm zu deponieren. So sei verfahren worden.

12

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil nicht habe festgestellt werden können, daß zwischen der S. M. als Inhaberin der Briefgrundschulden und der Schuldnerin ein Abtretungsvertrag zustande gekommen und daß die Schuldnerin in den Besitz der Grundschuldbriefe gelangt sei. Das Oberlandesgericht hat den Widerspruch der Klägerin für begründet erachtet und angeordnet, daß sie in Höhe eines Betrages von 45.373,53 DM aus dem hinterlegten Teilerlös zu befriedigen sei. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

14

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Auskehrung des Klagebetrages zuerkannt, weil die Beklagte ihre als vorrangig berücksichtigte Rechtsposition jedenfalls in anfechtbarer Weise erworben habe.

15

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

16

II.

Das Berufungsgericht mißt den Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 30./31. Juli und 3./5. August 1987 in Verbindung mit der Gläubigeranfechtung streitentscheidende Bedeutung zu. Ihm wäre nur beizupflichten, wenn der Klägerin infolge der Pfändungen bei jeder der hier in Betracht kommenden Möglichkeiten ein Recht auf vorrangige Befriedigung zustünde. Dies trifft nicht zu. Nach dem vom Berufungsgericht im einzelnen nicht gewürdigten Sachvortrag der Parteien und den Feststellungen des Landgerichts sind folgende Fallgestaltungen möglich:

a)
Die Schuldnerin wurde infolge Abtretung durch die S. M. Inhaberin der Grundschulen mit der Folge, daß diese Rechte zu Eigentümergrundschulden wurden, und sie hat diese - am 16. Juli 1987 - an die Beklagte abgetreten.

b)
Die Grundschulden wurden - im Januar/Februar 1987 - unmittelbar von der S. M. an die Beklagte abgetreten.

c)
Der Beklagten wurden nur Ansprüche der Schuldnerin auf "Rückabtretung" der Grundschulden gegen die S. M. abgetreten, nicht aber die Grundschulden selbst, weil Grundschuldgläubiger wegen Einigungsmangels die S. M. blieb.

d)
Eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte durch die Schuldnerin war als Scheingeschäft nichtig.

e)
Eine Abtretung (nur) der Ansprüche der Schuldnerin auf "Rückabtretung" der Grundschulden gegen die S. M. an die Beklagte war als Scheingeschäft nichtig.

17

Im Fall a) ist die Pfändung wirkungslos. Mit dem rechtskräftigen Zuschlag des Wohnungseigentums sind Grundpfandrechte gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschen. An die Stelle des Eigentums ist der Versteigerungserlös getreten. An diesem setzten sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegenstand, daß nicht mehr das Wohnungseigentum den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildete. Der frühere Eigentümer wurde mithin Inhaber des Anspruchs auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Verfügungsbeschränkungen (st. Rspr., vgl. BGHZ 99, 363, 365;  108, 237, 239 f [BGH 06.07.1989 - IX ZR 277/88]). Waren die Grundschulden von der Stadtsparkasse Münster an die Schuldnerin und von dieser vor den Pfändungen an die Beklagte wirksam abgetreten, konnten sie von den Pfändungen, die sich lediglich auf Ansprüche der Schuldnerin bezogen, nicht erfaßt werden (vgl. BGHZ 56, 339, 350;  100, 36, 42) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]. Daran ändert nichts, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte wegen Gläubigerbenachteiligung der Anfechtung unterliegt. Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz berührt nicht die Wirksamkeit der Rechtshandlung. Insbesondere hat die Anfechtung einer wirksamen Grundschuldabtretung nicht zur Folge, daß der alte Gläubiger mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abtretung wieder Inhaber der Grundschulden und damit der infolge des Zuschlags an ihre Stelle getretenen Rechte am Versteigerungserlös wird. Nach § 7 AnfG begründet die Anfechtung ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens (BGH, Urt. v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, WM 1961, 646, 647; Urt. v. 24. Oktober 1962 - V ZR 27/61, WM 1963, 219, 220; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. Einf. II 1; § 7 Anm. I 2, 3). Sie gewährt dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln läßt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der Zessionar eines dinglichen Rechts muß deshalb die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers so dulden, als stünde es noch dem Vollstreckungsschuldner zu (vgl. BGHZ 100, 36, 42) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]. Das führt jedoch nicht dazu, daß eine erfolgreiche Anfechtung der Abtretung die an sich ins Leere gegangene Pfändung bei dem Zedenten wirksam machte. Diese Pfändung bleibt unwirksam und kann keine Wirkungen gegenüber dem Zessionar äußern (BGHZ 100, 36, 43 f [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85] m.Anm. Gerhardt in JR 1987, 415, 416 f; Henckel in EWiR 1987, 427, 428; a.A. Karsten Schmidt JZ 1987, 889, 893 f). Dann steht dem Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der Pfändungen vom 30./31. Juli und 3./5. August 1987 ein besseres Recht auf Auskehrung des Versteigerungserlöses nicht zu.

18

Im Fall b) gilt das gleiche. Auch - und erst recht - bei einer Abtretung der Grundschulden durch die Stadtsparkasse Münster unmittelbar an die Beklagte gingen die gegen die Schuldnerin gerichteten Pfändungen ins Leere. Eine mögliche Anfechtung der Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung würde daran aus den zu a) dargelegten Gründen nichts ändern. Auch bei dieser Fallgestaltung hätte die Klägerin gegenüber der Beklagten kein besseres Recht auf den Versteigerungserlös.

19

Im Fall c) ist die S. M. Inhaberin der Grundschulden geblieben. Der Beklagten wurde lediglich der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden (BGHZ 108, 237, 246) [BGH 06.07.1989 - IX ZR 277/88] abgetreten; an dessen Stelle trat nach deren Erlöschen infolge des Zuschlags ein ebenfalls schuldrechtlicher Anspruch auf Ausschüttung eines entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses im Range der Grundschulden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 111/82, WM 1984, 1577, 1579; Urt. v. 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85, WM 1986, 293, 294; Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR 64/90, WM 1991, 779, 780). Da dieser Anspruch jedenfalls im Zeitpunkt der Pfändungen bereits an die Beklagte abgetreten war, blieben die Pfändungen auch hier wirkungslos. Eine Anfechtbarkeit der Übertragung des Rückgewähranspruchs wäre aus den gleichen Gründen wie im Fall a) nicht erheblich.

20

In den Fällen d) und e) wäre die Abtretung der Grundschulden oder der Ansprüche auf deren Rückgewähr nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Die Schuldnerin wäre Inhaberin der Grundschulden oder der Rückgewähransprüche geblieben. Die Pfändungsverfügungen, die das Revisionsgericht selbständig auszulegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 aaO), sind nach Wortlaut und Sinn dahin zu verstehen, daß sie sämtliche der Schuldnerin wegen der Grundschulden gebührenden Ansprüche auf den Versteigerungserlös erfassen. Dann wäre die Klage begründet.

21

Die Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, bei der Abtretung der Grundschulden am 16. Juli 1987 habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (GA 6, 44, 171). Für den Fall, daß eine Abtretung der Grundschulden von der Schuldnerin an die Beklagte aus anderen Gründen - etwa einer mangelnden Rechtszuständigkeit der Schuldnerin - scheitern und der Beklagten lediglich ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden abgetreten worden sein sollte, liegt es nahe, in dem Vortrag der Klägerin auch insoweit die Behauptung eines Scheingeschäfts zu sehen. Dies ist gegebenenfalls aufzuklären. Die Instanzgerichte sind der Frage eines Scheingeschäfts nicht nachgegangen. Aus ihrer Sicht kam es darauf nicht an. Für den Fall, daß die Grundschulden nicht unmittelbar von der S. M. an die Beklagte abgetreten wurden, ist dem Klageanspruch jedoch nur zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. September 1962 - II ZR 113/61, WM 1962, 1372; Urt. v. 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83, WM 1984, 1372, 1373 f m.w.N.; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl. § 117 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. § 117 Rdn. 3 f m.w.N.) bejaht werden. Dies alles bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

22

Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schmitz
Kreft
Kirchhof
Zugehör
Ganter