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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1962, Az.: II ZR 113/61

Schenkung von Aktien; Übertragung des Eigentums an Aktien; Treuhänderische Übereignung von Wertpapieren; Anfechtung der Übereignung von Aktien; Anfechtung eines Verfügungsgeschäfts; Übereignung von Aktien durch den Vater an den Sohn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1962
Aktenzeichen
II ZR 113/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.04.1961

Fundstelle

  • DB 1962, 1689 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der im Jahre 1881 geboren ist, übereignete in Februar 1957 dem Beklagten, seinem Sohn, Aktien, die im Depot der Kreissparkasse Ke.-Kr. aufbewahrt wurden. Er schrieb der Sparkasse am 20. Februar 1957, daß er die Aktien auf den Beklagten mit freiem Verfügungsrecht übertrage, und erhielt von dieser am 25. Februar 1957 die Mitteilung, daß sie das Wertpapier-Depot auf den Beklagten umgeschrieben habe. Der Kläger verlangte im August 1958 von dem Beklagten, er solle ihm die Aktien wieder zurückübereignen. Da der Beklagte dies ablehnte, hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, er habe dem Beklagten die Aktien treuhänderisch mit der Maßgabe übereignet, daß er sie jederzeit zurückverlangen könne; er habe die Übereignung vorgenommen, um die Aktien dem Zugriff seiner Frau zu entziehen, mit der damals ein Zerwürfnis bestanden, mit der er sich aber inzwischen ausgesöhnt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die im einzelnen aufgeführten Aktien zu übereignen und sein Einverständnis damit zu erklären, daß die Sparkasse diese Aktien an ihn ausliefere. Da der Beklagte einzelne Aktien veräußert hat, hat der Kläger weiter beantragt, den Beklagten insoweit zur Übereignung und Übergabe von Aktien dieser Art zu verurteilen. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Kläger habe ihn die Aktien geschenkt.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen zu § 1006 BGB ergeben, (möglicherweise) der Auffassung, der Beklagte müsse beweisen, daß ihm die Aktien geschenkt seien. Diese Auffassung wäre, wie die Revision mit Recht gerügt hat, nicht zutreffend. § 1006 BGB ist allerdings, insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, nicht anwendbar, da die Parteien sich darüber einig sind, daß der Kläger dem Beklagten das Eigentum an den Aktien übertragen hat. Die Parteien streiten nicht darüber, wem die Aktien gehören. Der Streit geht vielmehr darum, welche Vereinbarung der Übereignung der Aktien zugrunde gelegen hat. Da der Beklagte den Klagegrund, den Abschluß eines Treuhandvertrages, geleugnet hat, muß der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen beweisen. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, die Schenkung, sondern Aufgabe des Klägers, den Treuhandvertrag darzutun. Die Rechtslage wäre nur anders, wenn der Beklagte geltend gemacht hätte, ihn seien die Aktien später, nach Abschluß des Treuhandvertrages, geschenkt worden. Der Beklagte trägt aber, jedenfalls in erster Linie, vor, der Kläger habe ihn die Aktien bei der Übereignung geschenkt.

4

Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf der Verkennung der Beweislast. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis geführt, daß er die Aktien dem Beklagten nur vorübergehend übertragen und nicht geschenkt habe.

5

II.

1.

Das Berufungsgericht ist, ohne dies allerdings näher darzulegen, davon ausgegangen, daß der Kläger nicht sein Vorbringen bewiesen hat, er habe mit dem Beklagten ausdrücklich vereinbart, er übereigne ihm die Wertpapiere nur vorübergehend. Es ist aber gleichwohl der Ansicht, der Kläger habe dem Beklagten die Aktien nicht geschenkt; der Kläger habe sie dem Beklagten nicht schenken wollen, und der Beklagte habe dies erkannt. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, die Wertpapiere seien stillschweigend nur treuhänderisch übereignet worden, vor allem auf die allgemeine Lebenserfahrung. Es ist der Auffassung, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Mann im Alter von 75 Jahren, der auf eine Rente von etwa 135 DM monatlich angewiesen sei, seine Wertpapiere, die seine gesamten Ersparnisse und einen erheblichen Wert darstellten, einem seiner Kinder schenke, nur um dadurch Ansprüche seiner Frau während des Ehescheidungsrechtsstreits zu vereiteln. Das Berufungsgericht meint, es müsse angenommen werden, daß das Vermögen in einem derartigen Fall nur in dem Umfang übertragen werde, in dem dies den Parteien erforderlich erscheine. Da die Parteien nicht an die Möglichkeit gedacht hätten, die Ehefrau des Klägers könne die Übereignung der Aktien (nach dem Anfechtungsgesetz) anfechten, hätte vom Standpunkt der Parteien aus eine treuhänderische Übertragung denselben Zweck erreicht wie eine Schenkung.

6

Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht dargelegt hat, nicht frei von Rechtsirrtum. Zunächst ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zutreffend. Der Kläger hat die Aktien nicht "nur" deshalb dem Beklagten übereignet, um Ansprüche seiner Frau während des Ehescheidungsrechtsstreits zu vereiteln. Er wollte vielmehr verhindern, daß seine Frau, auch über die (erwartete) Ehescheidung hinaus wegen ihrer Unterhaltsansprüche auf die Aktien zugreife. Der Beklagte hat im übrigen auch vorgetragen, der Kläger, der mit seinem baldigen Tode gerechnet habe, habe auch verhindern wollen, daß seine Frau die Aktien (mit-)erbe. Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang selbst davon ausgegangen, daß der Kläger dem Beklagten gesagt habe, er fühle, daß er bald sterben werde, seine Frau solle von den Aktien keinen Pfennig bekommen. Sollte der Kläger aus diesem Grunde dem Beklagten die Wertpapiere übereignet haben, dann läge eine Schenkung näher als es der Fall wäre, wenn der Kläger lediglich Ansprüche seiner Frau während der Dauer des Ehescheidungsrechtsstreits hätte vereiteln wollen.

7

Aber auch abgesehen von dieser Erwägung folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht, daß ein Mann unter den Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, seinem Sohn die Aktien nur treuhänderisch übereignet, aber nicht schenkt. Das Berufungsgericht meint, vom Standpunkt der Parteien hätte eine treuhänderische Übereignung den gleichen Zweck erzielt wie eine schenkweise Übertragung. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Die treuhänderische Übereignung kommt in Fällen dieser Art in der Sache einem Scheingeschäft nahe. Hätte der Kläger dem Beklagten die Aktien nur zum Schein übereignet, dann wäre er rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer der Aktien geblieben. Hat er sie treuhänderisch übereignet, dann ist er, weil er die Aktien jederzeit rechtlich wieder in sein Eigentum überführen kann, wirtschaftlich Eigentümer der Aktien geblieben.

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Ob in den Fällen, in denen der Zugriff eines Dritten vereitelt werden soll, Vermögenswerte (nur scheinbar oder) treuhänderisch, oder ob sie schenkweise und damit endgültig übereignet werden, ist Sache des Einzelfalles. Es besteht keine Regel, daß die Vermögenswerte in Fällen dieser Art grundsätzlich nur (scheinbar oder) treuhänderisch übereignet werden. Denn eine derartige Übereignung führt nicht zum Ziel, wenn der Dritte, dessen Zugriff vereitelt werden soll, Kenntnis davon erhält, daß nur eine treuhänderische Übereignung stattgefunden hat. Der Dritte kann dann den Anspruch des Treugebers auf Rückübereignung der Aktien pfänden und auf die Aktien zugreifen. Eine nur (scheinbare oder) treuhänderische Übereignung enthält also für den Inhaber von Vermögenswerten ein Risiko. Es kommt auf den einzelnen Fall an, ob er ein derartiges Risiko in Kauf nehmen will oder ob er, um den Zugriff des Dritten wirksamer zu vereiteln, die Vermögenswerte endgültig weggibt. Hierbei sind die gesamten Umstände des Falles zu würdigen. Es könnt, was den vorliegenden Fall angeht, auch darauf an, wie tief das Zerwürfnis des Klägers zu seiner Frau und wie groß das Vertrauen zu seinem Sohn, dem Beklagten, gewesen ist, dieser werde ihn, wie es bisher geschehen sei, auch weiterhin unterstützen. Es muß auch gewürdigt werden, ob der Kläger mit seinem baldigen Ende gerechnet hat. Jedenfalls gibt es, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, keine allgemeine Lebenserfahrung, wonach angenommen werden "muß", daß Vermögenswerte in solchen Fällen nur treuhänderisch übereignet werden.

9

2.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, der Kläger habe dem Beklagten mehrmals erklärt, er könne mit den Papieren tun, was er wolle; er könne sie sogar verkaufen, wenn er wolle, und sich von dem Erlös ein Haus bauen. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger derartige Äußerungen nicht nur nach, sondern auch vor der Übereignung der Wertpapiere gemacht hat. Es ist gleichwohl der Ansicht, der Kläger habe bewiesen, daß er die Aktien dem Beklagten nur treuhänderisch übereignet habe. Es meint einmal, die späteren Äußerungen des Klägers wären überflüssig gewesen, wenn er dem Beklagten die Aktien bei der Übereignung geschenkt hätte und der Beklagte bereits auf Grund dieser Schenkung berechtigt gewesen wäre, frei über die Aktien zu verfügen. Aus der Tatsache, daß der Kläger dem Beklagten nach der Übereignung der Wertpapiere (möglicherweise) gesagt hat, er könne mit den Aktien machen, was er wolle, kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß er ihn die Aktien bei der Übereignung nur treuhänderisch überlassen hat. Ein derartiger Schluß widerspräche der Lebenserfahrung; alte Leute wiederholen sich häufig. Das Berufungsgericht meint weiter, die (etwaigen) Äußerungen des Klägers könnten nur dahin verstanden werden, daß er bereit sei, im Rahmen des Treuhandverhältnisses einer von dem Beklagten gewünschten Verwertung der Wertpapiere zuzustimmen. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Zunächst ist die Ausführung unrichtig, die Äußerungen des Klägers könnten "nur" so verstanden werden. Sie können auch anders ausgelegt werden; mit den Äußerungen kann der Kläger gemeint haben, er schenke die Aktien dem Beklagten. Das Berufungsgericht setzt alsdann bei seinen Ausführungen den Abschluß eines Treuhandverhältnisses voraus. Der Kläger muß aber beweisen, daß er mit dem Beklagten einen derartigen Vertrag geschlossen hat, und es liegt nahe, anzunehmen, daß er diesen Beweis nicht geführt hat, wenn er, ohne von einer späteren Rückgabe der Aktien zu reden, dem Beklagten bei der Übereignung der Aktien gesagt hat, er könne mit den Aktien machen, was er wolle. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls näher darlegen müssen, wie eine derartige Äußerung mit ein ein Treuhandvertrag vereinbar ist, der zum Inhalt hat, daß der Kläger die Aktien jederzeit zurückverlangen kann, und der zu dem Zweck geschlossen worden ist, zu verhindern, daß die Frau des Klägers auf die Aktien zugreift. Das Berufungsgericht hätte weiterhin ausführen müssen, ob die Erklärungen des Klägers nicht möglicherweise zumindest zur Folge gehabt haben, daß der Beklagte die Aktien, die er veräußert hat, für sich verwerten durfte, ohne hierdurch verpflichtet zu werden, dem Kläger Ersatz zu leisten.

10

III.

Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßigerweise an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, zurückzuverweisen, da es sich im wesentlichen um die erneute Würdigung der Beweisaufnahme handelt. Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung auch prüfen müssen, weshalb der Kläger die Wertpapiere erst im August 1958 zurückverlangt hat, obwohl er sich bereits im März 1957 mit seiner Frau ausgesöhnt hat. Das Berufungsgericht wird weiter auch zu dem Vorbringen des Klägers Stellung nehmen müssen, aus der Tatsache, daß der Beklagte ihn (bis zum Beginn des Rechtsstreits) die Dividenden zur Verfügung gestellt habe, ergebe sich, daß ihm die Aktien, wirtschaftlich gesehen, nach der Vorstellung der Parteien auch weiterhin gehört hätten. Schließlich wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob sich für die Auslegung der Parteivereinbarungen möglicherweise Schlüsse daraus ziehen lassen, daß der Kläger nach der Übereignung der Wertpapiere ein Darlehen vom Beklagten erhalten und dieses zurückgezahlt hat.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Bukow