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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1991, Az.: 5 StR 258/91

Ermittlungsverfahren ; Aufklärung der Tat; Aufklärungsbeitrag; Täterbeitrag; Strafzumessung; Berücksichtigung der Umstände; Widerruf der Angaben; Widerruf in Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1991
Aktenzeichen
5 StR 258/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg

Fundstelle

  • NStZ 1992, 325

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der Tat gemäß § 31 Nr. 1 BtMG beigetragen, so kann dieser Umstand auch dann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn der Täter diese Angaben in der Hauptverhandlung widerruft.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ferner wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Während die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch erfolglos bleiben, hat der Senat den gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

2

In den Urteilsgründen heißt es:

3

"Die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen bei G auch unter Berücksichtigung seiner Angaben vor der Polizei zu C L und B R, deren inhaltliche Richtigkeit nicht zu allen Punkten feststeht und die G in der Hauptverhandlung teilweise widerrufen und teilweise als von der Polizei erfunden dargestellt hat, nicht vor. G hat in der Hauptverhandlung auch nicht etwa seine Hintergrundangaben über C L und B R aufrecht erhalten."

4

Die Begründung läßt besorgen, daß der Tatrichter bei der Zumessung der im übrigen fehlerfrei begründeten Strafe von einem unzutreffenden rechtlichen Verständnis des § 31 BtMG ausgegangen ist.

5

Nach den Urteilsgründen steht die "inhaltliche Richtigkeit" der bei der Polizei gemachten Angaben zu C L und zu R "nicht zu allen Punkten fest". Der Tatrichter ist hiernach der Überzeugung, daß diese Angaben zum Teil unrichtig, zum Teil aber auch zutreffend sind. Über R hat der Angeklagte G bei der Polizei ausgesagt, dieser Mitangeklagte habe ihn im Auftrag des C L in Kolumbien "betreut und überwacht". Die Schuld des R, der wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, sieht die Strafkammer u.a. darin, daß er die aus Deutschland nacheinander eingetroffenen Kuriere G und W E im Auftrag des C L in Kolumbien betreut hat. R hat weder vor der Polizei noch in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt.

6

Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, daß die Verurteilung des R auch auf den Angaben des Angeklagten vor der Polizei beruht; über die Aussagen des Angeklagten G vor der Polizei haben Polizeibeamte als Zeugen berichtet.

7

Bei dieser Sachlage muß der Senat den Urteilsgründen entnehmen, daß sich der Tatrichter bei seiner Annahme, die Voraussetzungen des § 31 BtMG lägen nicht vor, maßgeblich von der Erwägung bestimmen lassen hat, daß der Beschwerdeführer seine bei der Polizei gemachten Angaben zu C L und R "in der Hauptverhandlung teilweise widerrufen und teilweise als von der Polizei erfunden dargestellt hat" und daß er auch nicht "Hintergrundangaben" über diese beiden Personen aufrecht erhalten wollte. Zwar kann ein Wechsel im Aussageverhalten des Angeklagten in rechtlich zulässiger Weise zum Anlaß genommen werden, den Angaben des Angeklagten insgesamt zu mißtrauen. Ein solches Mißtrauen hatte der Tatrichter indessen ersichtlich nicht. Denn er hat die bei der Polizei gemachten Angaben des Angeklagten über C L und R nicht als gänzlich unrichtig bezeichnet; auch stehen diese Angaben, wie dargelegt, jedenfalls zum Teil in Übereinstimmung mit den Feststellungen, auf die der Tatrichter den Schuldspruch gegen R gestützt hat. Unter diesen Umständen ist zu besorgen, daß sich der Tatrichter angesichts des Aussageverhaltens des Angeklagten aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen hat, die Vorschrift des § 31 BtMG anzuwenden. Indessen gibt es ein solches rechtliches Hindernis nicht. Die Voraussetzungen des § 31 BtMG können, je nach den Umständen, auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte durch seine Angaben im Ermittlungsverfahren einen Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet hat und diese Angaben in der Hauptverhandlung widerruft. Entscheidend ist allein, daß der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Offenbarung (§ 31 Nr. 1 BtMG) zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; BGH bei Holtz MDR 1990, 678 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; vgl. auch BGHR a.a.O. 4, 6, 16).