Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1991, Az.: VII ZR 315/90
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines vergeblich durchgeführten Klageverfahrens gegen den falschen Schädiger; Ermittlung des falschen Schädigers aufgrund eines vom Bauherrn durchgeführten zuverlässigen Beweissicherungsverfahrens; Vorliegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes aufgrund des Vertrauens auf die Richtigkeit des Beweissicherungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 315/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.10.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1991, 745-747 (Volltext mit red. LS)
- IBR 1992, 40 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JurBüro 1992, 155 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1991, 1428-1429 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1991, 1254-1255 (Volltext mit red. LS)
- WM 1991, 1773-1774 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Architekt Hans-J. T., B. P.
Prozessgegner
Steuerberater Manfred Be. A. weg ..., Bad L.,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und
die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ließ 1986 auf seinem Grundstück in Bad L. ein Wohngebäude errichten. Mit der Bau- und Tragwerkplanung beauftragte er den Beklagten. Wenige Monate nach Bezug des fertiggestellten Hauses drang Wasser in einen Kellerraum ein. Der Beklagte, der Bauunternehmer und die bauleitenden Architekten wiesen jede Verantwortung von sich. In dem anschließend vom Kläger beantragten Beweissicherungsverfahren kam der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. R. nach einer Besichtigung zu dem Ergebnis, daß der Wassereinbruch auf Ausführungsmängel, nicht aber auf Planungsfehler zurückzuführen sei. Die daraufhin vom Kläger gegen die Baufirma erhobene Klage blieb erfolglos, weil sich aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P., der auch Aufgrabungen vornahm und einen Statiker zuzog, herausstellte, daß doch Planungsmängel die Undichtigkeit des Kellers bewirkt hatten. Das räumt nunmehr auch der Beklagte ein.
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte dem Kläger die Kosten des vergeblich durchgeführten Klageverfahrens zu erstatten hat.
Das Landgericht hat der Klage auch insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die infolge der vergeblichen Inanspruchnahme des Bauunternehmers entstandenen Kosten des Vorprozesses seien dem Beklagten zuzurechnen, der sie adäquat Kausal verursacht habe.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
2.
Der Kläger kann von dem Beklagten auch die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlangen. Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich um einen Mangelschaden oder einen Mangelfolgeschaden handelt (Urteil vom 30. Juni 1983 - VII ZR 185/81 = BauR 1983, 573, 576 = ZfBR 1983, 260, 261 f).
Es liegt im Rahmen allgemeiner Erfahrung, daß der durch einen Planungsfehler geschädigte Bauherr zur Klärung der Verantwortlichkeiten ein Beweissicherungsverfahren betreibt und daß er sodann den in diesem Verfahren anscheinend festgestellten Schädiger verklagt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, daß die aufgewandten Prozeßkosten innerhalb des Schutzzwecks liegen, dem die verletzten Pflichten des planenden Architekten dienen. In diesen Prozeßkosten hat sich das spezifische, durch die Vertragsverletzung herbeigeführte Risiko eines Zusatzschadens verwirklicht.
Im Regelfall hat der Schädiger für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden Ersatz zu leisten. Steht der Schaden danach zwar mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, ist dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden, dann kann allerdings die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger das Fehlverhalten dieses Dritten und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden kann (BGH Urteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - BGHR BGB § 249 Kausalität 1, Unterbrechung, Dazwischentreten Dritter = NJW 1989, 767, 768 m. Anm. Deutsch). Im vorliegenden Fall hat jedoch keine Partei konkrete Tatsachen behauptet, die darauf hindeuten könnten, daß das im Beweissicherungsverfahren vorgelegte Gutachten durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. zustande gekommen ist. Darauf beruft sich auch die Revision nicht. Sie meint, der Schaden sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil er infolge des freien Entschlusses des Klägers entstanden sei, die Baufirma zu verklagen. Dieser Einwand greift indessen schon deshalb nicht durch, weil es nach Sachlage nicht völlig ungewöhnlich oder unsachgemäß war, dem im Beweissicherungsverfahren vorgelegten Gutachten zu folgen und den Bauunternehmer zu verklagen. Der Zurechnungszusammenhang ist somit nicht unterbrochen worden. Zwischen dem Verhalten des Beklagten, der Erstattung des unrichtigen Gutachtens im Beweissicherungsverfahren und der Prozeßführung gegen die "falsche Partei" im Vorprozeß bestand kein bloß zufälliger Zusammenhang (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89 - BGHR § 249 BGB Zurechnungszusammenhang Nr. 1).
II.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dadurch gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht verstoßen, daß er zunächst gegen den Bauunternehmer vorgegangen ist.
Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
2.
Ein Sorgfaltsverstoß des Klägers lag nicht vor; er durfte sich jedenfalls für seine Entscheidung, gegen wen im Klagewege vorzugehen sei, auf die Richtigkeit des im Beweissicherungsverfahren vorgelegten Gutachtens verlassen. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Konnte das Gutachten einem ("Bau"-)Laien überzeugend erscheinen. Daß der Kläger insoweit Laie ist, war in den tatrichterlichen Instanzen unstreitig. Das kurze Schreiben der Versicherung des Bauunternehmers vom 21. Mai 1987 mußte den Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten in dem Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens schon deshalb nicht erschüttern, weil das genannte Schreiben im wesentlichen pauschale Behauptungen enthält. Der Kläger und seine Anwälte durften daher auch aus diesem Grunde zunächst von der Richtigkeit des im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren vorgelegten Gutachtens ausgehen. Konkret hat die Versicherung dort nur Planungsfehler bei der Ableitung des Sickerwassers angenommen. Das war unrichtig, wie auch der Beklagte einräumt. Der Kläger mußte sich durch eine im wesentlichen unzutreffende Stellungnahme der Versicherung des Bauunternehmers nicht davon abhalten lassen, gegen diesen Klage zu erheben.
III.
1.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagte habe die Belastung mit den Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht angegriffen, wie sich aus der Berufungsbegründungsschrift ergebe. Daß er in diesem Schriftsatz die Kosten des Beweissicherungsverfahrens falsch beziffert habe, müsse zur Folge haben, daß der Beklagte entsprechend seinem Berufungsantrag an die Verurteilung zur Zahlung von 5.155,72 DM gebunden sei.
2.
Die Rüge, der Berufungsrichter habe gegen § 139 ZPO verstoßen, führt nicht zum Erfolg. Ausweislich der Gerichtsakten hat der Berichterstatter des 26. Zivilsenats den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 14. September 1990 auf das Versehen hingewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Hinweis dem Prozeßbevollmächtigten zugegangen ist.
Der Beklagte war ohnehin verpflichtet, dem Kläger die gesamten Kosten des Vorprozesses zu erstatten. Es ist auch kein Anhalt dafür ersichtlich, daß ein ergänzender Vortrag des Beklagten zu einer anderen Beurteilung hätte führen können.
Quack
Haß
Hausmann
Wiebel