Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1991, Az.: I ZR 33/90
„IEC - Publikation“
Irreführende Angaben; Sicherheitsstandard; Steckvorrichtung; Wettbewerb; Normenerfüllung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 33/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14234
- Entscheidungsname
- IEC - Publikation
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1991, 2283 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1992, 117-120 (Volltext mit amtl. LS) "IEC-Publikation"
- LM H. 4 / 1992 § 3 UWG Nr. 328
- MDR 1992, 144 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 369-372 (Volltext mit amtl. LS) "IEC-Publikation"
- WRP 1991, 789-793 (Volltext mit amtl. LS) "IEC-Publikation"
Amtlicher Leitsatz
Wird für elektrische Steckvorrichtungen (Steckdosen-Kombinationen) mit dem Hinweis geworben, daß diese den nationalen Sicherheitsvorschriften (hier: DIN 57100 Teil 721 = VDE 0100 Teil 721) und den in internationalen Normen (hier: IEX-Publikation 585-1) festgelegten Sicherheitsstandards entspricht, erwartet der Verkehr in aller Regel, daß die angebotenen Waren die Anforderungen sämtlicher angeführter Normen und nicht nur der nationalen erfüllt.
Tatbestand:
Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Handel mit elektrischen Steckverbindungen. Sie streiten vorliegend darüber, ob die Werbung der Beklagten für eine von ihr angebotene Steckdosen-Kombination irreführend ist.
Bezüglich derartiger Steckvorrichtungen ist nach der Publikation 585-1 der International Electrotechnical Commission (IEC) erforderlich, daß jede Steckdose durch eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung gesichert sein soll (Ziffer 4.7 der IEC-Publikation 585-1). In der mit der IEC-Publikation im Zusammenhang stehenden DIN 57 100 Teil 721 (identisch mit der Bestimmung VDE 0100 Teil 721) heißt es u.a.:
"4.2.
Es dürfen bis zu höchstens sechs Steckdosen in einer Steckdosengruppe zusammengefaßt werden.
4.3 Jeder Steckdosengruppe muß eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung nach DIN 57 664 Teil 1 vorgeschaltet sein.
Anmerkung: Es wird empfohlen, jeder Steckdose eine solche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorzuschalten.
4.4 Jede Steckdose muß durch eine Überstrom-Schutzeinrichtung mit maximal 16 A Nennstrom geschützt sein..."
Die Beklagte bietet unter anderem ihre Steckdosen-Kombination in einem Katalog an, auf dessen Deckblatt es heißt: "M., Partner für Sicherheit." Auf Seite 170 des Katalogs 85/86 und ebenso auf Seite 180 des Katalogs 88/89 heißt es unter dem Stichwort "Steckvorrichtungen für mobile Wohneinheiten und Campingplätze" unter anderem wie folgt:
"Die neuen Vorschriften:
IEC-Publikation 585-1, VDE 0100 Teil 721 und DIN 57 100 Teil 721 schreiben vor, daß Caravans mit Rundsteckvorrichtungen nach VDE 0623, 3-polig, 220 V, 16 A anzuschließen sind (Kennfarbe blau).
Die neuen Vorschriften gelten seit November 1980. Sie betreffen die Elektroanschlüsse von Caravans, Booten und Yachten sowie ihre Stromversorgung auf Camping- bzw. auf Liegeplätzen.
Der Elektroanschluß auf Campingplätzen:
Nicht nur Caravans, auch die Stromversorgungen auf den Campingplätzen müssen auf Rundsteckvorrichtungen nach VDE 0623 umgestellt werden..."
Auf den Seiten 172 und 173 des Katalogs 85/86 (Seiten 182 und 183 des Katalogs 88/89) sind einzelne Steckvorrichtungen angeboten, unter anderem auch die hier in Rede stehende Steckdosen-Kombination. Bei dieser sind je zwei. Steckdosen durch eine Überstrom-Schutzeinrichtung (Sicherung) geschützt, bei deren Ansprechen die Stromzufuhr zu beiden Steckdosen unterbrochen wird.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kataloge der Beklagten erweckten den falschen Eindruck, als genüge auch die erwähnte Steckdosen-Kombination der Beklagten in vollem Umfang den angeführten internationalen und nationalen Sicherheitsvorschriften.
Die Klägerin hat beantragt, 1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln die Behauptung zu untersagen:
"M., Partner für Sicherheit", wenn im Zusammenhang mit der vorgenannten Behauptung elektrotechnische Steckvorrichtungen für mobile Wohneinheiten und Campingplätze beworben werden, die nicht IEC- und/oder VDE- und/oder DIN-gemäß sind, und/oder Verkäufe durchzuführen, die in der vorstehenden Weise angekündigt worden sind;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Dritte die Beklagte die Kataloge 85/86 und 88/89 (M., Partner für Sicherheit) in der Zeit nach dem 26. Februar 1987 verschickt hat, wobei der Beklagten gestattet wird, diese Auskunft gegenüber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu machen, deren Kosten sie zu tragen hat;
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen in der Zeit nach dem 26. Februar 1987 entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die fragliche Steckdosen-Kombination stehe im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften, da diese nicht den Schutz jeder einzelnen Steckdose durch eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung forderten, sondern nur einen Schutz durch (überhaupt) eine Überstrom-Schutzeinrichtung.
Das Landgericht hat zu der Frage, ob die Steckdosen-Kombination der Beklagten der angeführten IEC-Publikation, der VDE und der DIN entspreche, Beweis erhoben. Sodann hat es die Beklagte wie folgt verurteilt:
I. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder behaupten zu lassen, die von ihr angebotene und vertriebene Steckdosen-Kombination mit der Bestellnummer 96 358 entspreche den Anforderungen der IEC-Publikation 585-l sowie den Vorschriften der VDE 0100 Teil 721 und DIN 57 100 Teil 721.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten - angedroht.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Dritte sie die Steckdosen-Kombination mit der Bestellnummer 96 358 in der Zeit nach dem 26. Februar 1987 verkauft
hat, wobei ihr gestattet wird, diese Auskunft auf ihre Kosten einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erteilen.
IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den unter Ziffer I bezeichneten Handlungen in der Zeit nach dem 26. Februar 1987 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen; zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Steckdosen-Kombination der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen der in der Werbung angeführten Sicherheitsbestimmungen, weil diese für jede Steckdose je eine Überstrom-Schutzeinrichtung forderten, die Kombination jedoch nur für je zwei Steckdosen eine Sicherung aufweise.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die auf die Verfolgung der ursprünglichen Klageanträge gerichtete Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche im Umfang der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verneint und hierzu - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt:
1. Die angegriffene Werbung der Beklagten erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, die beworbene Steckdosen-Kombination erfülle in jeder Hinsicht die Anforderungen der DIN 57 100 Teil 721, mithin auch die von deren Ziffer 4.4. Nach dieser Bestimmung reiche es jedoch aus, wenn, wie bei der in Frage stehenden Steckdosen-Kombination, jede Steckdose überhaupt durch eine Überstrom-Schutzeinrichtung gesichert sei.
Für dieses Verständnis der Ziffer 4.4 der DIN spreche schon deren Wortlaut, der bei zwanglosem Verständnis ergebe, daß keine Steckdose ungesichert sein dürfe, womit noch nicht die qualifizierte Anforderung ausgesprochen sei, daß jede Steckdose für sich, unabhängig von den anderen Steckdosen, gesichert sein müsse. Mit diesem engen Wortverständnis der DIN würden Sinn und Zweck der Vorschriften nicht verfehlt, da der unmittelbare Brandschutz auch durch eine (einzige), auf mehrere Steckdosen wirkende Überstrom-Schutzeinrichtung bewirkt und durch je einzelne Schutzeinrichtungen für jede Steckdose nicht erhöht werde. Durch die zuletzt genannte Gestaltung würden lediglich sekundäre Gefahren, wie etwa Unfälle infolge Stolperns in der Dunkelheit, vermindert. Derartige Gefahren hätten jedoch die den Umgang mit Strom betreffenden Sicherheitsvorschriften nicht in erster Linie im Blick. Im übrigen seien gerade Camper und Skipper daran gewöhnt, sich auch im Dunkeln zurechtzufinden, ihre Sicherheitserwartung gehe auch nicht dahin, daß die Stromversorgung ihres Wohnwagens oder Bootes unabhängig von der der benachbarten Einrichtungen gegen Überlastung gesichert sei.
Auch der englische und französische Text der IEC-Publikation 585-1, auf die die deutsche DIN Bezug nehme, spreche eher für als gegen ein enges wörtliches Verständnis der Ziffer 4.4. Gerade der Begriff der individuellen Sicherung, der den fremdsprachlichen Wendungen "individual overcurrent protective device" und "un dispositif individuel de protection contre les surintensités" entspreche, sei nicht in den Text der deutschen Norm übernommen worden. Das spreche dafür, daß kein so hoher Sicherheitsstandard wie nach der internationalen Norm habe aufgestellt werden sollen.
Zwar spreche der systematische Zusammenhang der Ziffer 4.4 der DIN für ein Verständnis dahin, daß jede Steckdose einzeln gesichert werden solle. Allein dieser Gesichtspunkt sei jedoch zu schwach, um eine gegenüber dem Wortlaut verschärfte Anforderung an die Sicherheitsvorschrift zu rechtfertigen. Bei der DIN stehe die jeweilige Regelung des angesprochenen Problemfeldes im Vordergrund, nicht die durchgängige Begriffsbildung. Der Sinngehalt einer Sicherheitsnorm müsse sich im ersten Zugriff erschließen. Die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen sei für die Frage der Auslegung der Ziffer 4.4 der DIN unergiebig geblieben. Soweit die Zeugen jeweils ihr eigenes Verständnis der genannten Vorschrift dahin bekundet hätten, daß in Übereinstimmung mit der IEC-Publikation 585-1 auch nach der DIN jede Steckdose einzeln gegenüber Strom gesichert sein solle, könne das zwar ein Indiz für die gebotene Auslegung der Bestimmung sein, reiche als solches aber nicht aus, um die Anhaltspunkte zu entkräften, die für ein eingeschränktes Verständnis der Ziffer 4.4 der DIN sprächen. Soweit bei der Kommission, die die DIN entworfen habe, unbewußte Vorstellungen bestanden haben mochten, Übereinstimmung mit der internationalen Norm zu erzielen, könnten solche unreflektierten Absichten, die in der sprachlichen Fassung keinen deutlichen Niederschlag gefunden hätten, bei der Auslegung der DIN nicht berücksichtigt werden.
Danach entspreche die beworbene Steckdosen-Kombination den Anforderungen der DIN 57 100 Teil 721 (inhaltsgleich mit VDE 0100 Teil 721).
2. Die Anforderungen der IEC-Publikation 585-1 würden von der Steckdosen-Kombination der Beklagten zwar nicht erfüllt, denn dort sei unmißverständlich von einer individuellen Sicherung der Steckdose die Rede. Die Werbung der Beklagten sei jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die von ihr angebotene Steckdosen-Kombination die internationale Sicherheitsvorschrift auch insoweit erfülle, als diese über die entsprechenden deutschen Vorschriften hinausgingen. Hiergegen spreche schon die Gleichrangigkeit, mit der die IEC-Publikation mit der DIN sowie der VDE-Vorschrift aufgeführt sei.
II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision richtet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht durch Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin bestätigte Abweisung der Klage durch das Landgericht, soweit ein Unterlassungsbegehren über den Unterlassungsausspruch zu I. des landgerichtlichen Urteils hinaus gemäß dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. geltend gemacht war. Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz ist daher nur noch die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht.
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts, die Werbung der Beklagten erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck, die beworbene Steckdosen-Kombination erfülle in jeder Hinsicht die Anforderungen der DIN. Rechtsfehler sind insoweit entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht erkennbar.
Ohne Erfolg wendet diese dagegen ein, die Beanstandungen der Klägerin richteten sich gegen eine Werbeangabe, die von. der Beklagten gar nicht aufgestellt worden sei. Die Revisionserwiderung stützt sich dabei auf die Erwägung, die in Rede stehende Steckdosen-Kombination werde von der Beklagten nicht mit Normgerechtigkeit beworben, es werde von der Beklagten auch nicht behauptet, die Kombination entspreche den Anforderungen der IEC-Publikation. In den angegriffenen Druckschriften der Beklagten werde lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß Caravans und die Stromversorgung auf Campingplätzen mit Rundsteck-Vorrichtungen nach VDE 0623 ausgerüstet werden müßten. Damit begibt die Revisionserwiderung sich aber auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu der Annahme gelangt, die Ausgestaltung der Kataloge erwecke für den flüchtigen Betrachter den Eindruck, als würden alle dort beworbenen Artikel den in der IEC-Publikation 585-1, und in den Bestimmungen der DIN 57 100 Teil 721 und der VDE 0100 Teil 721 angeführten Sicherheitsbestimmungen in jeder Hinsicht entsprechen. Dies begegnet - auch mit Blick auf die Überschrift "Steckvorrichtungen..." - keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß geschäftliche Ankündigungen, wie die in Rede stehenden Werbeangaben, von dem angesprochenen Verkehr nur flüchtig, insbesondere ungezwungen und unkritisch, d.h. ohne sie genau, vollständig und kritisch zu würdigen, wahrgenommen werden, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezüglich der Werbung mit der IEC-Publikation 585-1 für nicht gegeben erachtet hat.
a) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß die Steckdosen-Kombination der Beklagten die Anforderungen der internationalen Sicherheitsvorschriften nicht erfülle. Diese forderten nämlich eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung für jede einzelne Steckdose, während bei der Steckdosen-Kombination der Beklagten nicht jede einzelne Steckdose durch eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung geschützt werde, sondern je zwei Steckdosen mit einer Überstrom-Schutzeinrichtung versehen seien. Diese Feststellungen werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen.
b) Das Berufungsgericht verneint jedoch in diesem Zusammenhang eine Irreführung des Verkehrs, weil die Werbung der Beklagten nicht dahin zu verstehen sei, daß die von ihr angebotene Steckdosen-Kombination die internationalen Vorschriften auch insoweit erfülle, als sie über die deutschen Sicherheitsvorschriften hinausgingen. Dagegen spreche schon die Gleichrangigkeit, mit der die IEC-Publikation 585-1 mit den deutschen Sicherheitsnormen aufgeführt sei. Dies beanstandet die Revision mit Erfolg.
Wenn - wie im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt - für Waren unter Anführung verschiedener Normen geworben wird, erwartet der angesprochene Verkehr regelmäßig, daß die beworbenen Waren den angeführten Normen sämtlich und in jeder Hinsicht entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 24. 1.1985 I ZR 22/83, GRUR 1985, 973, 974 = WRP 1985, 546 - DIN 2093). Daß hier in diesem Zusammenhang nicht eine deutsche Sicherheitsvorschrift, sondern eine internationale Norm (IEC-Publikation) in Frage steht, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, da derartige internationale Normen angesichts der engen internationalen technischen und wirtschaftlichen Verflechtung nicht selten - und so auch hier - von gleich großer oder noch größerer Bedeutung als nationale Sicherheitsvorschriften sind. Demgemäß kann in bezug auf die Werbung ein substantieller Unterschied von nationalen und internationalen Sicherheitsnormen nicht gesehen werden, weil mit dem entsprechenden Hinweis auf die internationale Sicherheitsvorschrift beim angesprochenen Verkehr ebenso wie mit dem Hinweis auf eine deutsche Sicherheitsvorschrift eine besondere Qualitätsvorstellung hervorgerufen wird. So hat auch schon in früheren Jahren der Werberat der deutschen Wirtschaft verlautbart, daß zur Vermeidung der Irreführung der Öffentlichkeit das Wort ISA (International Federation of National Standardizing Association) nur verwendet werden dürfe, wenn die so gekennzeichneten Erzeugnisse den ISA-Empfehlungen entsprächen (WWerb 1938, 65). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, spricht daher die Gleichrangigkeit der Angabe der internationalen wie der deutschen Sicherheitsvorschriften nicht gegen die Annahme, daß der Verkehr mehr als nur die Einhaltung der nationalen Sicherheitsnormen erwarte, sondern gerade dafür. Werden also wie im vorliegenden Fall mehrere Sicherheitsnormen genannt, so wird der Verkehr davon ausgehen, daß die entsprechend angebotenen Waren jede dieser Normen erfüllen.
Zutreffend hat demnach das Landgericht in der Werbung der Beklagten eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG gesehen.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beworbene Steckdosen-Kombination entspreche der DIN 57 100 Teil 721 (inhaltsgleich mit VDE 0100 Teil 721).
a) Das Berufungsgericht ist bezüglich der Ziffer 4.4 der DIN von deren Wortlaut her zu dem Verständnis gelangt, daß diese Vorschrift nicht für jede Steckdose allein, sondern (lediglich) für jede Steckdose überhaupt eine Überstrom-Schutzeinrichtung erfordere. Es hat diese Auslegung selbst als "enges wörtliches Verständnis" bezeichnet. Schon vom Wortlaut her ist dieses vom Berufungsgericht gefundene Verständnis der genannten Vorschrift Zweifeln ausgesetzt. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch eine Deutung in diesem Sinne noch dem Wortlaut der Sicherheitsvorschrift gerecht werden kann. Allein auf diesen durfte jedoch das Berufungsgericht nicht abstellen, da die Vorschrift zur Ermittlung ihres Verständnisses auch in ihrem Zusammenhang und Kontext auszulegen war. Der systematische Zusammenhang der Ziffer 4 der DIN, wie er sich aus den Ziffern 4.3 und 4.4 ergibt, läßt das vom Berufungsgericht gefundene Verständnis der Ziffer 4.4 nicht zu. Zutreffend hat insoweit das Berufungsgericht angeführt, in Ziffer 4.3 der DIN sei zunächst davon die Rede, daß jeder Steckdosengruppe eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorgeschaltet werden solle. In der Anmerkung werde dann empfohlen, jeder Steckdose eine solche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorzuschalten, was im Zusammenhang der Ziffer 4.3 ersichtlich jede einzelne Steckdose bedeute. Wenn in Ziffer 4.4 unmittelbar im Anschluß daran der Begriff " jede Steckdose" wieder aufgegriffen werde, spreche einiges dafür, daß damit wiederum jede einzelne Steckdose gemeint sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Sie ergeben - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - einen hinreichend deutlichen Anhalt dafür, daß die genannte Ziffer 4.4 der DIN dahin zu verstehen ist, daß jede Steckdose mit je einer eigenen Überstrom-Schutzeinrichtung
versehen sein soll.
b) Aber auch der Sinn und Zweck der DIN, deren Entstehungsgeschichte, wie sie sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht herausgestellt hat, und die in der DIN enthaltene Bezugnahme auf die IEC, erlauben keine andere Auslegung. Das Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der Ziffer 4.4 der DIN allein im unmittelbaren Schutz vor Brandgefahr gesehen, der auch bei einer Überstrom-Schutzeinrichtung für je zwei Steckdosen, wie sie bei der Kombination der Beklagten verwirklicht ist, ausreiche. Es hat von ihm als sekundär eingestufte Gefahren, die - bei durch das Ansprechen der Schutzvorrichtung eintretender Dunkelheit - aus menschlichen Unzulänglichkeiten resultieren, nicht zum Schutzgegenstand der DIN gerechnet. Hierbei hat das Berufungsgericht den Schutzgegenstand jedoch unzulässig eingeschränkt, weil es den in der DIN-Norm in Ziffer 3 ausdrücklich genannten Zweck, die "Stromversorgung... so zu errichten..., daß Personen nicht gefährdet werden", vernachlässigt und deshalb die aus der umfassenden Zielrichtung der DIN zu entnehmende Aufgabe, die eine Einteilung in primäre (Schutz vor Stromschlag und Brand) und - der DIN-Norm nicht unterfallende - sekundäre Gefahren nicht zuläßt, verkannt. Dem allgemeinen Sicherheitszweck wird das vom Berufungsgericht gefundene enge Verständnis der Ziffer 4.4 nicht gerecht, da bei nur einer Überstrom-Schutzeinrichtung für zwei oder mehrere Steckdosen nicht nur im Fall des Ansprechens dieser Sicherung stets zwei oder mehrere Stromversorgungen unterbrochen und die vom Berufungsgericht zutreffend festgestellten Unfallgefahren durch menschliche Unzulänglichkeiten verdoppelt oder noch weiter vervielfacht werden, sondern darüber hinaus nach dem Vortrag der Klägerin die Überstrom-Schutzeinrichtung auch schneller anspricht, wenn sie mehrere Steckdosen sichert, weil die Belastung durch angeschlossene Geräte in den einzelnen Wohnwagen oder Booten dann notwendigerweise höher ist. Das Berufungsgericht hat weiterhin unberücksichtigt gelassen, daß aus dem genannten Grund einzelne Wohnwagen- oder Bootsbesitzer dazu verleitet würden, die Schutzeinrichtung zu überbrücken, um nicht ständig von Stromausfall betroffen zu sein, nur weil in benachbarten Wohnwagen oder Booten der Stromanschluß übermäßig belastet werde. Derartige Überbrückungen führen erfahrungsgemäß zu einer erhöhten Brandgefahr. Hieraus ergibt sich, daß allein die Anforderung, jede Steckdose durch je eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung abzusichern, geeignet ist, den in der DIN in Ziffer 3 ausdrücklich genannten Sicherheitszweck zuverlässig zu erreichen.
Aber auch die Entstehungsgeschichte der DIN 57 100 Teil 721 läßt eine andere Auslegung ihrer Ziffer 4.4 nicht zu. Die IEC-Publikation 585-l (Ausgabe 1977) geht nicht nur der DIN 57 100 Teil 721 (Ausgabe April 1984) zeitlich voran, sie ist auch Vorgänger und Vorbild für die anschließend erlassenen nationalen Normen VDE und DIN, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen hat. Das ergibt sich auch daraus, daß in der genannten DIN ausdrücklich angeführt ist, es bestehe ein Zusammenhang mit der IEC-Publikation. Schon diese Tatsachen lassen es geboten erscheinen, die Vorschriften der DIN in engem Zusammenhang mit den entsprechenden Vorschriften der internationalen Publikation auszulegen und sind ein starkes Indiz für ein Verständnis der Ziffer 4.4 entsprechend der Ziffer 4.7 der IEC-Publikation.
Hierfür kann auch die Vorstellung der Beteiligten an der Abfassung der DIN, wie sie sich aus der Beweisaufnahme vor dem Landgericht, insbesondere aus der Aussage des Zeugen S. ergibt, sprechen. Dieser hat die Vorstellung des Unterkomitees bei der Ausarbeitung der DIN 57 100 Teil 721 als dahingehend beschrieben, daß jede Steckdose durch eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung geschützt sein müsse. Aus den Aussagen der Zeugen G. und W. ergibt sich kein gegen die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen S. sprechender Anhalt. Soweit die Beklagte sich in ihrer Berufungsbegründung auf das Zeugnis ihres Angestellten H. dafür bezogen hat, daß der Zeuge W. ihm gegenüber im Jahre 1984 erklärt habe, das Unterkomitee habe sich bewußt gegen die internationale Norm entschieden, führt die Wahrunterstellung dieser Behauptung der Beklagten allenfalls dazu, daß aus den Vorstellungen des Unterkomitees, das die DIN 57 100 Teil 721 geschaffen hat, für die inhaltliche Auslegung nichts Erhebliches hergeleitet werden könnte, denn es stünden sich in diesem Fall widersprechende Bekundungen gegenüber, so daß über die Vorstellung des Unterkomitees Klarheit nicht gegeben wäre.
c) Angesichts der zuvor schon angeführten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Gestaltung der hier in Rede stehenden Steckdosen-Kombination (oben II. 3.a) ergibt sich danach, daß diese auch den Vorschriften der DIN 57 100 Teil 721 (inhaltsgleich: VDE 0100 Teil 721) nicht entspricht, weil bei ihr je zwei Steckdosen durch je eine Überstrom-Schutzeinrichtung gesichert ist, nicht jedoch jede Steckdose eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung aufweist. Auch insofern liegt also in der Werbung der Beklagten eine irreführende Angabe.
5. Aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen § 3 UWG hat das Landgericht zutreffend die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches der Klägerin aus § 13 Abs. 6 UWG hergeleitet. Das hierfür erforderliche Verschulden, nämlich daß die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß die von ihr gemachten Angaben irreführend sind, ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß die von der Beklagten vertriebene Steckdosen-Kombination, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht für jede Steckdose eine eigene Überstrom-Schutzeinrichtung aufweist und damit der IEC-Publikation 585-1 nicht entspricht. Die Beklagte durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Verkehr die in ihren Katalogen enthaltene Werbeangabe (Hinweis auf die IEC-Publikation 585-1) dahin verstehen könne, die Steckdosen-Kombination erfülle nicht alle sicherheitstechnischen Anforderungen der genannten Norm. Angesichts der Gestaltung der Werbeangabe mußte die Beklagte vielmehr damit rechnen, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstand, daß die Norm in jeder Hinsicht von der angebotenen Steckdosen-Kombination erfüllt werde.
Das gleiche gilt in bezug auf die Angabe der DIN 57 100 Teil 721 und VDE 0100 Teil 721. Auch insoweit mußte die Beklagte angesichts der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht von der schon vom Landgericht vorgenommenen Auslegung der genannten Sicherheitsvorschriften ausgehen und auch insoweit damit rechnen, daß der angesprochene Verkehr - jedenfalls zu beachtlichen Teilen - hieraus schließen werde, daß die angebotene Steckdosen-Kombination die genannten Sicherheitsvorschriften in jeder Hinsicht erfüllt.
Da die Klägerin den möglichen Schadensersatzanspruch bisher nicht beziffern kann, durfte das Landgericht die Beklagte im Wege der Feststellung entsprechend verurteilen (landgerichtlicher Urteilsausspruch IV).
6. Der Klägerin steht zur Durchsetzung des genannten Schadensersatzanspruches nach ständiger Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch zu (§§ 242, 259 BGB). Hiervon ist das Landgericht zwar zutreffend ausgegangen; jedoch hat es der Klägerin mit dem Urteilsausspruch III mehr zugesprochen, als diese beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat nicht berücksichtigt, daß die Klägerin allein Auskunft darüber begehrt hat, an welche Dritte die Beklagte die Kataloge 85/86 und 88/89 in der Zeit nach dem 26. Februar 1987 verschickt hat. Der landgerichtliche Ausspruch, nach dem Auskunft darüber zu erteilen ist, an welche Dritte die Beklagte die in Frage stehende Steckdosen-Kombination verkauft hat, geht über das genannte Begehren der Klägerin hinaus, so daß die Verurteilung insoweit keinen Bestand haben konnte. Aber auch dem Antrag der Klägerin konnte nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Die Auskunftspflicht der Beklagten erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihren Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzungshandlung vorzubereiten und eine Schadensschätzung zu ermöglichen, grundsätzlich nur auf den Umfang der Verletzungshandlung als solcher (BGH, Urt. v. 14.11.1980 I.ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 - Goldene Karte I). Da die hier angegriffene und vom Landgericht zutreffend zu I. des Urteilsausspruchs charakterisierte Verletzungshandlung der Beklagten darin bestanden hat, daß sie in ihren Katalogen 85/86 und 88/89 angegeben hat, die in Frage stehende Steckdosen-Kombination mit der näher bezeichneten Bestellnummer entspreche den Anforderungen der in dem Zusammenhang genannten nationalen und internationalen Normen, kann sich der Auskunftsanspruch nur auf die Verpflichtung der Beklagten beziehen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Anzahl sie die entsprechenden Kataloge nach dem 26. Februar 1987 verschickt hat, ohne daß es angesichts der bloßen Wettbewerbsverletzung auf die namentliche Angabe der Empfänger ankommen kann. Bei dieser Auskunftsverpflichtung kam ein Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht in Betracht.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als über die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil entschieden worden ist. In diesem Umfang war unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das landgerichtliche Urteil teilweise, nämlich zum Urteilsausspruch III über die Auskunftserteilung, abzuändern. Die weitergehende Revision - soweit die Klägerin sich die weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Auskunft durch das Landgericht zu eigen gemacht hat - war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.