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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1991, Az.: XI ZR 72/90

Bausparvertrag; Klausel; AGB; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1991
Aktenzeichen
XI ZR 72/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1591-1596 (Kurzinformation)
  • DB 1991, 2130-2132 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1991, 732 (Kurzinformation)
  • LM H. 2 / 1992 § 8 AGBG Nr. 16
  • MDR 1991, 857-859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2559-2564 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1452-1459 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1991, 185
  • ZBB 1992, 129-136
  • ZIP 1991, A89 (Kurzinformation)
  • ZIP 1991, A74 (Kurzinformation)
  • ZIP 1991, 1054-1061 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einer Landesbausparkasse.

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt u.a. eine Landesbausparkasse. Der Kläger - ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen vertritt - hat im Verfahren nach § 13 AGBG insgesamt 20 Klauseln der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif 3 (ABB) beanstandet.Das Landgericht hat der Unterlassungsklage zum Teil stattgegeben. Gegen sein Urteil (ZIP 1988, 1311) haben beide Parteien Berufung eingelegt; nur die Klageabweisung hinsichtlich einer Klausel (Nr. 19 des Klageantrags) ist unangefochten geblieben. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Verwendung von sechs der beanstandeten Klauseln vollständig verboten (Nr. 3, 9, 11, 13, 14, 17); bei einer Klausel (Nr. 18) hat es das Verbot auf einen Teil beschränkt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zugleich untersagt, sich bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 abgeschlossener Bausparverträge auf die von dem Verwendungsverbot erfaßten AGB-Bestimmungen zu berufen (Teilabdruck des Urteils ZIP 1990, 1325 = D 1990, 727). Mit der Revision beantragt der Kläger, das Verbot auf zwölf weitere Klauseln und den vom Berufungsgericht nicht beanstandeten Teil einer Klausel zu erstrecken.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat teilweise Erfolg. Drei der noch streitigen AGB-Klauseln halten der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG nicht stand. Im übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.

3

Gegenstand des Revisionsverfahrens waren noch folgende Klauseln:

4

I.

§ 3 Abs. 2 ABB - Klausel Nr. 1 des Klageantrags - lautet:

5

Besondere Abreden sind ungültig, es sei denn, daß die Bausparkasse sie schriftlich bestätigt.

6

1. Das Landgericht hat diese Klausel für unwirksam erachtet, weil sie den Bausparer unangemessen benachteilige. Das Berufungsgericht hat dagegen einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG verneint und zur Begründung ausgeführt: Die Klausel stelle in Ergänzung anderer AGB-Bestimmungen klar, daß den Außendienstvertretern der Beklagten die Vollmacht zum Abschluß vertraglicher Vereinbarungen fehle. Daneben schreibe die Klausel auch für Vertragserklärungen abschlußberechtigter Vertreter die Schriftform vor, um zu sichern, daß Verträge ausschließlich auf der Grundlage der ABB und schriftlich fixierter, vom Vorstand kontrollierter Individualvereinbarungen geschlossen würden; dadurch diene die Klausel den Interessen der Beklagten und der Gemeinschaft der Bausparer, ohne den betroffenen einzelnen unangemessen zu benachteiligen.

7

2. Diese Begründung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8

a) Allerdings sind - mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte des AGB-Gesetzes - Schriftformklauseln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schlechthin gemäß § 9 AGBG unzulässig; es kommt vielmehr auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall an (BGH, Urteile vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82 = WM 1983, 759, vom 31. Oktober 1984 VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 322 und vom 26. März 1986 VIII ZR 85/85 = NJW 1986, 1809, 1810). Bei der Klauselüberprüfung kann ein berechtigtes Interesse des Verwenders, sich vor vollmachtüberschreitenden Abmachungen seiner Außendienstmitarbeiter und auch vor unkontrollierten mündlichen Zusagen vertretungsberechtigter Personen zu schützen, durchaus anerkannt werden. In jedem Fall bedarf es freilich einer Abwägung dieses Verwenderinteresses gegenüber den Belangen des Kunden (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 aaO). Ob das Berufungsgericht diese Abwägung fehlerfrei vorgenommen hat, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.

9

b) Eine Klausel ist nämlich auch dann im ganzen unwirksam,wenn sie zwar einen berechtigten Kern hat, daneben aber aufgrund ihrer weiten Fassung auch Fallgestaltungen ergreift, in denen die vorgesehene Rechtsfolge gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes verstößt. Dabei ist im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGBG von der kundenfeindlichsten Auslegung der angegriffenen Regelung auszugehen (Senatsurteil vom 23. April 1991 - XI ZR 128/90 = WM 1991, 1110, 1111 [BGH 23.04.1991 - XI ZR 128/90] = ZIP 1991, 792, 793, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, zu II 1 b m.w. Nachw.).

10

Danach ist die hier zu überprüfende Klausel jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie - sprachlich untrennbar - mindestens zwei Fallgruppen umfaßt, in denen die Unwirksamkeit besonderer Abreden den Bausparer unangemessen benachteiligt:

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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Schriftformklausel unwirksam, wenn sie auch nachVertragsschluß getroffene mündliche Abmachungen zwischen dem Kunden und einem bevollmächtigten Vertreter des Verwenders ohne schriftliche Bestätigung für ungültig erklärt (BGH, Urteile vom 31. Oktober 1984 und 26. März 1986 aaO).

12

Das verkennt auch die Beklagte nicht. Sie meint jedoch, niemand könne ernsthaft auf den Gedanken kommen, diese streitige Klausel befasse sich auch mit nachträglichen Abreden und Änderungsvereinbarungen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.Zwar spricht die Stellung der Klausel im Gesamtkauselwerkobjektiv für eine Beschränkung auf Abreden bei Abschluß von Bausparverträgen: Die Klausel findet sich im ersten Abschnitt der ABB, der die Überschrift "Abschluß des Bausparvertrags"trägt; sie bildet den zweiten Absatz eines Paragraphen,der mit "Vertragsschluß" überschrieben ist und im ersten und dritten Absatz auch nur Regelungen für den Abschluß des Bausparvertrags bringt. Die Klausel selbst enthält aber keine entsprechende Einschränkung. Ihr Wortlaut ermöglicht es dem Verwender vielmehr, sich bei außerprozessualen Auseinandersetzungen mit Kunden, die mit juristischen Auslegungsregeln nicht vertraut sind und die Klauseln nicht im Zusammenhang der Gesamtregelung sehen, auch dann auf diese Klausel zu berufen, wenn es um die Wirksamkeit nachträglicher Vereinbarungen geht. Eben davor aber soll das Verfahren nach § 13 AGBG den Kunden schützen.

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bb) Auch für den Abschluß des Bausparvertrags sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Schriftformklausel des § 3 Abs. 2 ABB der Beklagten eine Handhabung ermöglicht, die den Kunden unangemessen benachteiligt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ABB ist der Antrag auf Abschluß des Bausparvertrags auf einem hierfür bestimmten Vordruck zu stellen. Nach Satz 4 dieses Absatzes gilt der Antrag als von der Bausparkasse im Zeitpunkt seines Eingangs "unter der Bedingung" angenommen, daß die Bausparkasse innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht widerspricht. Diese Annahmefiktion soll nach der Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nur für vordruckgemäße Anträge gelten, nicht aber für besondere Abreden nach Abs. 2. Selbst wenn also Individualregelungen zwischen dem Kunden und dem Verhandlungsvertreter der Beklagten abgesprochen und in das Antragsformular aufgenommen oder ihm beigefügt werden, ist in dem Schweigen der Beklagten darauf keine Annahme zu sehen, wie es ohne die streitige Klausel in Abs. 2 der Fall wäre. Eine solche Regelung zu Lasten des Kunden ist durch das Interesse der Beklagten, dem Vorstand durch eine schriftliche Fixierung von Individualabreden eine Kontrollmöglichkeit zu sichern, nicht zu rechtfertigen; denn auch die einseitige Fixierung im Vertragsangebot des Bausparers ermöglicht eine solche Kontrolle; dazu bedarf es nicht noch des Vorbehalts einer schriftlichen Bestätigung durch die Beklagte. Im Zusammenhang mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 ABB kann der Kunde nach Treu und Glauben erwarten, daß die Beklagte dem modifizierten Antrag innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 Satz 4 ABB widerspricht, wenn sie ihn nicht annehmen will.

14

II.

§ 6 Abs. 2 ABB - Klausel Nr. 2 - lautet:

15

Die Verzinsung beginnt für Sparzahlungen (§ 5), die bis zum 15. (bzw. in der Fassung ab 1. Januar 1987: 20.) eines Monats eingegangen sind, mit dem nächsten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten.

16

1.Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für die Zukunft untersagt, eine Rückwirkung für bereits früher geschlossene Verträge aber abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die Klausel für wirksam erachtet und ausgeführt: Darin, daß die Einzahlungen des Kunden jeweils für mindestens 10 bzw. 15, notfalls für 40 bzw. 45 Tage unverzinst bleiben, liege zwar eine Benachteiligung des Sparers; sie erreiche aber bei weitem nicht das für die Unangemessenheit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG erforderliche Ausmaß. Auch verstoße die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot, sondern sei aus sich heraus hinreichend verständlich.

17

2.Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts.

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a) Die streitige Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Insoweit gilt für ABB-Bestimmungen einer Bausparkasse nichts anderes als für Zinsberechnungsklauseln bei Annuitätendarlehen von Hypotheken- oder Universalbanken (vgl. BGHZ 106, 42, 46 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87];  112, 115, 117). Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG beeinflussen. Diese Besonderheiten und die auf ihre Berücksichtigung ausgerichtete Spezialkontrolle der Bausparkassen-ABB durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) gemäß §§ 3, 8, 9 BSpKG rechtfertigen aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 8 AGBG.

19

b) Materiell enthält die streitige Klausel keinen Verstoß gegen § 9 AGBG. Wie sich aus § 608 BGB ergibt, gehört die Verzinsung nicht zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), sondern unterliegt der freien Vereinbarung der Vertragspartner. Beim verzinslichen Darlehen gefährdet eine kurzfristige Verzögerung des Zinsbeginns noch nicht die Erreichung des Vertragszweckes (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei der Prüfung des § 9 Abs. 1 AGBG kann allerdings eine Benachteiligung des Sparers nicht verneint werden. Ohne die streitige Klausel würde die vereinbarte Guthabenverzinsung mit 2,5% im Regelfall (BGHZ 106, 42, 45, 50)  [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]jeweils sofort im Zeitpunkt der Sparzahlung beginnen. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht in der Verzögerung des Zinsbeginns um jeweils bis zu 1 1/2 Monate noch keine Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Bausparers gesehen. Diese Bewertung findet ihre Rechtfertigung schon in der Besonderheit des Bausparvertrags, daß nämlich der Sparer mit seinen Zahlungen in der Sparphase nicht in erster Linie eine möglichst gewinnbringende Geldkapitalanlage erstrebt, sondern das Recht erwerben

20

will, nach der Zuteilung von der Bausparkasse ein zinsgünstiges Baudarlehen zu erhalten; dafür nimmt er Nachteile bei der Verzinsung der Spareinlagen in Kauf.

21

c) Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von AGB, die kundenbelastende Wirkung einer Klausel möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 42, 49 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87];  106, 259, 264;  112, 115; Urteil vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90 = ZIP 1991, 791) aus § 9 Abs. 1 AGBG; die Durchsetzung des Transparenzgebots ist daher auch im Verfahren nach § 13 AGBG möglich. Maßstab der Überprüfung sind die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden; dabei sind um so höhere Anforderungen an die Durchschaubarkeit einer Klausel zu stellen, je mehr die Regelung inhaltlich den Erwartungen eines solchen Kunden widerspricht (BGHZ 112, 115, 118).

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Die vorliegende Klausel hält dieser Überprüfung stand, insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß der Bausparer wegen der besonderen Zielsetzung des Vertrags ohnehin mit Zinsnachteilen in der Ansparphase rechnet. Die Klausel bringt in einem einzigen, überschaubaren Satz eindeutig zum Ausdruck, daß die versprochene Verzinsung der Sparzahlungen jeweils nicht sofort, sondern erst später, an genau bezeichneten Stichtagen, beginnt. Eine noch klarere Formulierung läßt sich schwer vorstellen.

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III.

§ 15 Abs. 5 ABB - Klausel Nr. 4 - lautet:

24

Die Bausparkasse ist berechtigt, die für ein Darlehen geleisteten Sicherheiten für alle Forderungen gegen den Bausparer in Anspruch zu nehmen.

25

1. Landgericht und Berufungsgericht haben diese Klausel übereinstimmend für wirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt, sie diene - ebenso wie die Pfandklausel in Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken oder die übliche weite Sicherungsabrede bei der Grundschuldbestellung - einem berechtigten Interesse des Sicherungsnehmers; das sei auch in der BGH-Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 101, 29).

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2. Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung im Verfahren nach § 13 AGBG verstoßen, wenn es die Anwendung der Klausel trotz ihres umfassenden Wortlauts auf ein akzeptables Maß begrenzt habe.

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Diese Rüge bleibt ohne Erfolg: Soweit die Klausel der Bausparkasse Sicherung für alle Ansprüche aus ihren mit dem Bausparer geschlossenen Bausparverträgen und den damit zusammenhängenden Nebengeschäften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSpKG gewährt, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht vor. Eine darüber hinausgehende Anwendung der Klausel auch auf zufällig - etwa durch Abtretung - erworbene Ansprüche, die mit der Geschäftsverbindung der Bausparvertragsparteien nichts zu tun haben, kann ernsthaft nicht in Betracht kommen; solche Ansprüche sind nicht "gegen den Bausparer" gerichtet. Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist, rechtfertigen auch im Verfahren nach § 13 AGBG kein Klauselverbot (BGHZ 91, 55, 61 m.w.Nachw.).

28

IV.

§ 15 Abs. 6 Satz 3 ABB - Klausel Nr. 5 - lautet:

29

Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen.

30

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht diese Klausel für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt: Ebensowenig wie die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung im Fall des Grundschulddarlehens (BGHZ 99, 274, 283) verstoße die schuldrechtliche Verpflichtung des Bausparers zur Abgabe einer solchen Unterwerfungserklärung gegen ein gesetzliches Leitbild; auch benachteilige sie den Schuldner nicht unangemessen. Eine realkreditmäßige Beleihung setzt zügige Verwertungsmöglichkeiten voraus; deshalb seien Unterwerfungsklauseln in Kreditsicherungsverträgen mit Banken seit langem üblich und angemessen. Zwar fehle es bei Abschluß des formfreien Bausparvertrags noch an einer notariellen Belehrung über die Bedeutung einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Interessen des Bausparers würden aber hinreichend gewahrt, wenn er bei der späteren Beurkundung darüber belehrt werde, daß er aufgrund der Unterwerfungserklärung der Vollstreckung nicht rechtlos ausgesetzt sei, sondern seine Rechte mittels bestimmter, dafür vorgesehener Rechtsbehelfe geltend machen müsse.

31

2. Der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die Revisionsbegründung beschränkt sich im wesentlichen auf die Rüge, auch diese Klausel sei zu weit gefaßt, die Beklagte habe kein schutzwürdiges Interesse, vom Bausparer auch für außerhalb der Geschäftsbeziehung erworbene Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu verlangen. Die Beklagte nimmt jedoch ein solches Recht für sich auch nicht in Anspruch. Die Gefahr, sie werde sich trotzdem außerprozessual gegenüber rechtsunkundigen Kunden auf die von der Revision bekämpfte Auslegungsmöglichkeit berufen, ist zu fernliegend, um ein gerichtliches Verbot der Klausel im Verfahren nach § 13 AGBG rechtfertigen zu können.

32

V.

§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ABB - Klausel Nr. 6 - lautet:

33

Die Zinsen werden vierteljährlich nach dem Stand des Darlehens zu Beginn des Kalendervierteljahres berechnet. Tilgungsbeträge wirken sich vom Beginn des auf ihren Eingang folgenden Kalendervierteljahres an in der Zinsberechnung aus.

34

1. Das Landgericht hat die Verwendung dieser Klausel für die Zukunft untersagt, eine Rückwirkung für Altverträge aber abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die Klausel für wirksam erachtet, weil die darin getroffene Zinsregelung materiell zulässig sei und auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vorliege.

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2. Das angefochtene Urteil hält auch insoweit der rechtlichen Überprüfung stand.

36

a) Das Berufungsgericht kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wenn es nicht bereits wegen materieller Unangemessenheit jede Regelung verwirft, nach der trotz zwischenzeitlicher Tilgungsleistungen für die gesamte Zinsberechnungsperiode Zinsen nach dem Kapitalstand am Periodenbeginn zu zahlen sind (BGHZ 106, 42, 47 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87];  112, 115;  Urteil vom 30. April 1991 aaO). Es besteht kein Anlaß, bei einer Bausparkasse die materielle Gestaltungsfreiheit für die Einzelheiten der Darlehenszinsberechnung stärker einzuengen als bei einer Universalbank.

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b) Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Insoweit verdient zwar ein Bausparer grundsätzlich nicht weniger Schutz als der Darlehensnehmer einer Hypotheken- oder Universalbank. Im Gegenteil sind bei einer Zinsregelung, die zu Lasten des Bausparers vom Grundsatz taggenauer Berücksichtigung seiner Tilgungsleistungen abweicht, eher höhere Anforderungen an die Klarheit und Durchschaubarkeit der Klauselfassung zu stellen; denn der Bausparer, der bei der Verzinsung seiner Sparzahlungen in der ersten Vertragsphase Nachteile in Kauf nimmt, um dafür später ein Baudarlehen mit besonders günstigen Zinsbedingungen zu erhalten (vgl. oben zu II. 2. c), braucht für diese zweite Vertragsphase noch weniger als ein sonstiger Darlehensnehmer damit zu rechnen., daß er zeitweise für Darlehensbeträge, die er bereits zurückgezahlt hat, noch Zinsen bezahlen soll.

38

Nach Auffassung des erkennenden Senats entspricht jedoch die vorliegende Klausel auch diesen erhöhten Anforderungen: § 20 Abs. 1 Satz 3 ABB bringt eindeutig zum Ausdruck, daß sich alle zur Darlehenstilgung bestimmten Zahlungen des Bausparers nicht sofort, sondern jeweils erst vom Beginn des auf ihren Eingang folgenden Kalendervierteljahres an in der Zinsberechnung auswirken.

39

VI.

§ 20 Abs. 1 Satz 5 ABB - Klausel Nr. 7 - lautet:

40

Kosten, Gebühren und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge können von dem Tag ihrer Belastung an in die Zinsberechnung einbezogen werden.

41

1. Landgericht und Berufungsgericht haben diese Bestimmung übereinstimmend für wirksam erachtet, weil ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorliege: Der Bausparer müsse aufgrund der Klausel Zinsen bereits ab Fälligkeit bezahlen, weil die Nebenforderungen vereinbarungsgemäß (§ 607 Abs. 2 BGB) als Teil des verzinslichen Darlehens behandelt würden; darin liege keine unangemessene Benachteiligung. Die Formulierung der Klausel mache ihre Konsequenzen für den Bausparer auch hinreichend deutlich und genüge damit dem Transparenzgebot.

42

2. Dagegen kann die Revision keine durchgreifenden Einwände erheben. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen.

43

Die streitige Regelung bringt dem Bausparer den Vorteil, daß er die in der Klausel genannten Nebenforderungen der Bausparkasse bei Fälligkeit nicht sofort und zusätzlich zu den regelmäßigen Tilgungsbeiträgen zu bezahlen braucht. Die Bausparkasse gewährt dem Bausparer insoweit praktisch eine Stundung, wenn sie die Nebenforderungen zunächst nur auf seinem Konto verbucht und erst mit dem nächsten Tilgungsbeitrag oder mit einer - nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ABB im Belieben des Bausparers stehenden - Sonderzahlung in der Reihenfolge des § 20 Abs. 6 Satz 1 ABB (vgl. unten zu VIII.) vorrangig verrechnet.

44

Darin, daß der Bausparer für diese Stundung der Nebenforderungen die vereinbarten, relativ geringen Darlehenszinsen zahlen muß und daß sich aufgrund der vorrangigen Verrechnung der Nebenforderungen die Tilgung seiner Hauptverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verzögert, liegt keine unangemessene Benachteiligung. Diese Konsequenzen der Regelung sind auch nach Auffassung des Senats für den Bausparer aus der Klauselfassung hinreichend deutlich erkennbar.

45

VII.

§ 20 Abs. 3 Satz 2 ABB - Klausel Nr. 8 - schließt an die Bestimmung in Satz 1 an, daß der Bausparer berechtigt sei, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Die beanstandete Klausel selbst lautet:

46

Sie (d.h.: die Sondertilgungen) wirken sich ebenfalls vom Beginn des nächsten Kalendervierteljahres an in der Zinsberechnung aus.

47

1. Das Landgericht hat die Verwendung dieser Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG untersagt. Das Berufungsgericht

48

hat die Klausel für wirksam erachtet und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung haben beide Vorinstanzen

49

auf ihre jeweiligen Ausführungen zur Klausel Nr. 6 verwiesen.

50

2. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg.

51

a) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es bei der Würdigung des materiellen Regelungsgehalts keine wesentlichen Unterschiede zur Klausel Nr. 6 (vgl. oben zu V. 2. a) sieht und deshalb auch bei der Klausel Nr. 8 einen Verstoß gegen § 9 AGBG verneint. Wenn Schuldtilgungen durch die regelmäßigen monatlichen Tilgungsbeiträge bei der Zinsberechnung jeweils bis zum Quartalsende unberücksichtigt bleiben dürfen, kann in derselben Regelung für Sondertilgungen kein Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen werden. Zur Rechtfertigung der Klausel Nr. 8 läßt sich vielmehr zusätzlich anführen, daß hier der Bausparer die Zinsnachteile weitgehend vermeiden kann, indem er Sondertilgungen erst am letzten Tag eines Kalendervierteljahres leistet; über den Zeitpunkt solcher Zahlungen darf er frei entscheiden. Falls der Marktzins für die ihm bis zur Zahlung verbleibende Kapitalnutzung niedriger sein sollte als der von der Bausparkasse berechnete Darlehenszins, kann in der streitigen Zinsregelung auch ein Ausgleich dafür gesehen werden, daß die ABB dem Bausparer ohne jede Einschränkung Sondertilgungen gestatten.

52

b) Die Klausel kann auch nicht wegen mangelnder Transparenz mißbilligt werden. In § 20 Abs. 3 ABB wird durch Zusammenstellung und Formulierung der Sätze 1 und 2 auch für den Durchschnittsbausparer erkennbar klargestellt, daß er bei Sonderleistungen Zinsnachteile erleidet, daß er aber diese Nachteile, da der Zeitpunkt von Sondertilgungen in seinem Belieben steht, durch eine entsprechende Zeitwahl weitgehend vermeiden kann.

53

VIII.

§ 20 Abs. 6 Satz 1 ABB - Klausel Nr. 10 - lautet:

54

Zahlungen werden zur Deckung des Versicherungsbeitrages, der Kosten, Gebühren, Zinsen und zur Tilgung des Bauspardarlehens, und zwar in dieser Reihenfolge verwendet.

55

1. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klausel übereinstimmend für wirksam erachtet. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Tilgungsbestimmungsregelungen seien in AGB zulässig, wenn dabei die Belange des Schuldners in angemessener Weise berücksichtigt würden (BGHZ 91, 375, 380) [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82]. Soweit die vorliegende Klausel überhaupt von § 367 Abs. 1 BGB abweiche, sei keine unangemessene Benachteiligung des Bausparers dargetan; die in der Klausel bestimmte Tilgungsreihenfolge sei keineswegs sachwidrig oder ungewöhnlich. Wenn der Bausparer seine Darlehenszins- und -kapitalschulden in stets gleichbleibender Höhe tilgen wolle, stehe es ihm frei, die nach den ABB fälligen Kosten, Gebühren und Versicherungsbeiträge zusätzlich zu den für Zinsen und Kapitaltilgung notwendigen regelmäßigen Tilgungsbeiträgen zu zahlen.

56

2. Die Revision vermag rechtliche Fehler des Berufungsurteils nicht aufzuzeigen. Sie verweist lediglich auf die Entscheidung BGHZ 91, 55 und meint, wie dort gebe auch hier die AGB-Klausel der Beklagten als Verwenderin die Möglichkeit, bei vorzeitiger Gesamtfälligkeit rückwirkend sämtliche Zahlungen vorrangig auf Versicherungsbeiträge, Kosten usw. zu verrechnen. Mit Recht bezeichnet die Beklagte eine solche Auslegung als so fernliegend, daß sie - auch im Verfahren nach § 13 AGBG - nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Im Gegensatz hierzu hatte der AGB-Verwender in dem vom Kläger zitierten früheren Verfahren eine so fernliegende Auslegung selbst noch in der Revisionsverhandlung vertreten (BGHZ 91, 55, 60/61); nur deshalb ist ihm damals die Verwendung der Klausel untersagt worden.

57

IX.

§ 21 Abs. 2 Satz 2 a ABB - Klausel Nr. 12 - lautet:

58

Sie (d.h.: die Bausparkasse) kann das Bauspardarlehen zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn

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a) fällige Leistungen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt werden.

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1.Das Landgericht hat die Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erachtet. Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Schon die vom BAK gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BSpKG erteilte Genehmigung der Klausel spreche für ihre Billigung auch bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG. Im Gegensatz zu der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 95, 362, 371) [BGH 19.09.1985 - III ZR 213/83] verworfenen Ratenkreditklausel sehe die vorliegende Klausel keine automatisch eintretende Vorfälligkeit, sondern nur ein Kündigungsrecht vor. Anders als § 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 4 Abs. 2 AbzG schreibe die Klausel zwar keinen Mindestbetrag des Rückstandes vor; aufgrund der vorgesehenen Monatsfrist nach der Mahnung sei die Kündigung aber nur möglich, wenn mehr als ein Monatsbetrag unbezahlt geblieben sei. Da eine solche Versäumnis praktisch nur auf bewußter Zahlungsverweigerung, erheblicher Nachlässigkeit oder mangelnder Liquidität beruhen könne, liege auch kein Verstoß gegen das Leitbild des § 285 BGB vor, nach dem Verzugsfolgen bei mangelndem Verschulden ausscheiden. Andere notwendige Einschränkungen des Kündigungsrechts im Einzelfall ergäben sich aus einer Klauselauslegung gemäß § 242 BGB, die eine mißbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts ausschließe.

61

2. DieEntscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen; ihre Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Insbesondere hat das Berufungsgericht zwar grundsätzlich anerkannt, daß im Verfahren nach § 13 AGBG von der kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel auszugehen ist; es hat diesen Grundsatz bei der Klauselwürdigung im einzelnen aber mehrfach mißachtet.

62

a) AGB-Regelungen über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Darlehensnehmers sind zwar grundsätzlich zulässig; sie müssen aber die schutzwürdigen Belange des Schuldners hinreichend berücksichtigen. Notwendige Voraussetzung des Kündigungsrechts sind Vertragsverletzungen, die so schwerwiegend sind, daß sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigen, weil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Darlehensgeber unzumutbar ist (vgl. BGHZ 95, 362, 372 [BGH 19.09.1985 - III ZR 213/83]/373).

63

b) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die vorliegende Klausel den Bausparer als Darlehensnehmer stärker benachteiligt als vergleichbare gesetzliche Bestimmungen oder andere, von der Rechtsprechung gebilligte AGB-Regelungen:

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aa) Selbst wenn man mit dem Berufungsurteil davon ausgeht, daß die Kündigung aufgrund der vorgeschriebenen Frist nach der Mahnung einen Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbetrag voraussetzt, stellt diese Regelung den Kunden schlechter als die in der Entscheidung BGHZ 95, 362 [BGH 19.09.1985 - III ZR 213/83] behandelte AGB-Klausel in der vom BGH gebilligten Fassung (aaO S. 373). Auch die gesetzlichen Regelungen der §§ 4 Abs. 2 AbzG, 12 Abs. 1 VerbrKrG und 554 BGB sind für den Schuldner günstiger: sie fordern als Kündigungsvoraussetzung entweder, daß der Zahlungsrückstand der Höhe nach einen bestimmten Bruchteil des gesamten Schuldbetrags erreicht, oder sie gewähren dem Schuldner die Möglichkeit, die Kündigungsfolgen noch nachträglich durch Befriedigung des Gläubigers zu beseitigen.

65

bb) Die streitige Klausel verlangt keinen Verzug des Schuldners, sondern läßt - ohne Rücksicht auf Verschulden - die bloße Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung für die Kündigung genügen. Darin liegt ein eindeutiges Abweichen von § 285 BGB. Der Bundesgerichtshof hat es mehrfach abgelehnt, derartige Klauseln im Wege der Auslegung auf verschuldete Zahlungsrückstände zu beschränken (BGHZ 96, 182, 191 [BGH 30.10.1985 - VIII ZR 251/84] m.w. Nachw.; 101, 380, 390).

66

cc) Anders als etwa § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG sieht die Klausel nicht vor, daß der Schuldner in dem Mahnschreiben oder auf andere Weise rechtzeitig vor der Kündigung noch einmal deutlich auf die Rechtsfolgen seiner Fristversäumung hinzuweisen und zu warnen ist.

67

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob bereits einer der zu aa) bis cc) genannten Gründe zur Unwirksamkeit der Klausel ausreichen würde. Zusammen führen sie jedenfalls zu einer nicht zu billigenden Benachteiligung des Bausparers. Bei der Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, daß der Bausparer bereits in der Sparphase des Vertragsverhältnisses als Vorleistung nicht unerhebliche Zinsnachteile in Kauf genommen hat, um das spätere Baudarlehen langfristig und zinsgünstig zu erhalten. Dessen vorzeitige Kündigung kann ihn in unüberwindbare Schwierigkeiten bringen, weil in aller Regel eine Umschuldung zu ähnlich günstigen Bedingungen nicht möglich sein wird.

68

Der Klauselgenehmigung durch das BAK kann der Senat keine entscheidende Bedeutung beimessen.

69

X.

§ 26 Abs. 1 ABB - Klausel Nr. 15 - lautet:

70

Lehnt die Bausparkasse die Erfüllung eines geltend gemachten Anspruchs unter gleichzeitiger Mitteilung der Gründe ab, so wird sie von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Bausparer nicht binnen eines Jahres Klage erhebt. Die Frist beginnt, sobald die Bausparkasse schriftlich auf die Rechtsfolge des Fristversäumnisses hingewiesen hat.

71

1. Landgericht und Berufungsgericht haben diese Klausel übereinstimmend für wirksam erklärt und insoweit die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Klausel umfasse Ansprüche aller Art. Auch bei Schadensersatzansprüchen stelle die Setzung einer Ausschlußfrist zur Geltendmachung aber keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 11 Nr. 7 AGBG dar. Deshalb sei die Zulässigkeit der Klausel allein am Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG zu messen. Die Ausschlußfrist diene - wie im vergleichbaren Fall des § 12 Abs. 3 VVG - einem anerkennenswerten Bedürfnis der Beklagten. Die Ausgestaltung der Frist trage den schutzwürdigen Belangen des Bausparers hinreichend Rechnung. Die Regelung des Fristbeginns entspreche den Mindestanforderungen der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 3 VVG. Gegenüber dieser Vorschrift sei die Dauer der Frist verdoppelt; ein Jahr sei als Bedenkzeit ausreichend, zumal dem Bausparer vor Fristbeginn die Gründe der Leistungsablehnung mitgeteilt worden sein müßten.

72

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand:

73

a) Die bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht ausdrücklich entschiedene Frage, ob Ausschlußfristen als Haftungsbegrenzungen im Sinne des § 11 Nr. 7 AGBG anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87 = NJW 1990, 761, 764 m.w.Nachw. zum Streitstand im Schrifttum), kann auch im Streitfall offenbleiben. Für die vorliegende AGB-Klausel scheidet eine Unwirksamkeit nach § 11 Nr. 7 AGBG schon deswegen aus, weil diese Gesetzesnorm nur Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen betrifft. Auf solche Ansprüche aber ist die Regelung in § 26 Abs. 1 ABB nach § 26 Abs. 6 ABB ohnehin nicht anwendbar. Dieser letzte Absatz des § 26 ABB lautet:

74

Haftungsbeschränkungen gelten nur, sofern die Bausparkasse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

75

Als Haftungsbeschränkungen im Sinne dieses Absatzes müssen alle Regelungen in den vorangegangenen fünf Absätzen des § 26 ABB angesehen werden, also auch die zeitliche Beschränkung in Abs. 1; diese - auch von der Beklagten vertretene - Auslegung ergibt sich eindeutig aus Aufbau und Überschrift ("Haftungsbeschränkungen")des § 26 ABB.

76

b) In dieser Beschränkung hält die streitige Klausel auch der Prüfung nach § 9 AGBG stand. Bei der - im Mittelpunkt dieser Prüfung stehenden - Interessenabwägung ist zu berücksichtigen:

77

Der Rechtsverlust bei Ablauf der Ausschlußfrist benachteiligt zwar den betroffenen Bausparer. Die vorgesehene Jahresfrist ist jedoch mit den gesetzlichen Verjährungsfristen nicht zu vergleichen: Die Verjährung beginnt in der Regel bereits mit der Entstehung des Anspruchs (§ 196 BGB); bei Deliktsansprüchen kommt es auf die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen an (§ 852 Abs. 1 BGB). Die streitige Ausschlußfrist kann dagegen nicht beginnen, bevor der Bausparer seinen Anspruch geltend gemacht hat; danach bedarf es noch der Ablehnung durch die Bausparkasse unter gleichzeitiger Mitteilung der Gründe und des Hinweises auf die Rechtsfolge der Fristversäumung. Erst wenn der Bausparer anschließend ein weiteres Jahr verstreichen läßt, ohne Klage zu erheben, droht ihm der Rechtsverlust.

78

Auf der anderen Seite begünstigt die Klausel zwar die Bausparkasse. Die Beklagte weist aber mit Recht darauf hin, daß darin, daß sie nach Ablauf der Ausschlußfrist sicherere Kalkulationsgrundlagen für die Zuteilungsmasse gewinnt, mittelbar auch ein Vorteil für alle Bausparer liegt; das ergibt sich aus den Besonderheiten des kollektiven Bausparsystems.

79

XI.

§ 26 Abs. 4 ABB - Klausel Nr. 16 - lautet:

80

Die Bausparkasse haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, daß sie die eingehenden Zahlungen ausschließlich unter Berücksichtigung der angegebenen Kontonummer gebucht und weitere Erklärungen auf den Überweisungsträgern nicht beachtet hat.

81

1.Das Landgericht hat diese Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam erklärt, da sie bei kundenungünstigster Auslegung der Bausparkasse das Recht gebe, Überweisungen des Kunden ausschließlich nach Maßgabe der Kontonummer zu verbuchen, auf die Namensangabe aber überhaupt nicht zu achten.

82

Das Berufungsgericht hat die Klausel dagegen gebilligt und zur Begründung ausgeführt: Die Klausel ändere nichts an der Maßgeblichkeit der Namensbezeichnung für die Identifizierung des Empfängerkonto