Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1983, Az.: VII ZR 246/82

Allgemeine Auftragsbedingungen; Werkunternehmer; Mündliche Nebenabreden; Schriftliche Bestätigung; Einmannbetrieb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1983
Aktenzeichen
VII ZR 246/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1853-1854 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 833-834

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung in Allgemeinen "Auftragsbedingungen" eines Werkunternehmers, wonach "mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers Gültigkeit haben" sollen, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn das Unternehmen als "Einmannbetrieb" geführt wird.