Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1991, Az.: VI ZR 320/90

Umfang der Aufsichts- und Hinweispflicht des Pflegepersonals gegenüber dem Patienten einer orthopädischen Klinik; Mitverschulden des Patienten hinsichtlich der Folgen eines Unfalls; Deliktische Haftung des Klinik- / Krankenhauspersonals und des Trägers der Einrichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1991
Aktenzeichen
VI ZR 320/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 17.09.1990
LG Münster

Fundstellen

  • AZRT 1992, 18-20
  • MDR 1991, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2960-2961 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Irmgard K., E. Straße 47, R.,

Prozessgegner

1. St. J.-Stift, Stiftung des privaten Rechts,
vertreten durch das Kuratorium,
dieses vertreten durch den Krankenhausvorstand des St. J.-Stifts,
dieser vertreten durch den Verwaltungsdirektor Werner S., S.,

2. Frau Ulrike B., D.-von-M.-Straße 42, M.-W.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Sorgfaltspflichten in einem Krankenhaus gegenüber einem Patienten, der sich nach dem Duschen in einem Duschstuhl mit besonderer Kippgefahr befindet.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    In einer Klinik muss ein Sturz des Patienten bei seinem Transport ausgeschlossen werden. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Sie obliegt dem Krankenhausträger und dem Pflegepersonal aufgrund ihrer Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe.

  2. 2.

    Das Pflegepersonal einer orthopädischen Klinik ist verpflichtet, deutlich und eindringlich auf die Gefahren im Rahmen der Benutzung orthopädischer Hilfsmittel (hier: Duschstuhl) hinzuweisen und den Patienten geeignete Verhaltens- und Sicherheitsanweisungen zu erteilen.

  3. 3.

    Im Einzelfall ist zu prüfen, ob dem Patienten ein Eigenverschulden an dem Unfall zur Last fällt, welches, bei Abwägung der Verschuldensanteile sämtlicher Beteiligter, die Haftung des Krankenhausträgers und des Pflegepersonals teilweise oder gar vollständig ausschließt.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin befand sich ab 10. Juni 1987 zur stationären Behandlung in der Orthopädischen Klinik des Erstbeklagten. Sie wurde dort am rechten Knie operiert; ihr linkes Bein konnte sie infolge einer Kinderlähmung nur mit einem Spezialschuh belasten.

2

Nach der Operation suchte die Klägerin am 1. Juli 1987 zum ersten Mal das Bewegungsbad der Klinik auf; danach war sie in einem sog. Duschstuhl, einem leichten Spezial-Rollstuhl, unter der Dusche. Mit diesem Stuhl wurde sie sodann von der Zweitbeklagten, die in der Klinik als Masseur- und medizinische Bademeister-Praktikantin tätig war, in den Ankleideraum nahe an eine Bank gefahren, auf der ein Handtuch lag. Die Klägerin, die damals mindestens 90 kg wog, beugte sich nach vorn, um nach dem Handtuch zu greifen. Dabei stürzte sie vornüber aus dem Duschstuhl. Sie zog sich eine Stauchungsfraktur des zwölften Rückenwirbels sowie Prellungen und Blutergüsse zu.

3

Die Klägerin behauptet, die Zweitbeklagte habe sie in dem Ankleideraum mit den Worten allein gelassen, sie solle sich schon mal abtrocknen. Als sie sich daraufhin nur leicht nach vorn gebeugt habe, um das Handtuch zu ergreifen, sei der Duschstuhl nach hinten weggerollt und sie sei vornüber herausgestürzt.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens von 1.477,57 DM sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch; sie begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung der Sorgfaltspflicht auf seiten der Beklagten. Zwar habe die Zweitbeklagte, als Partei vernommen, ausgesagt, es sei sehr gefährlich, wenn sich die Patienten in dem Duschstuhl nach vorn beugten; auch habe der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. erklärt, daß schon ein Niesen oder ein leichtes Nach-vorn-Lehnen zum Kippen führen könne. Die Klägerin habe jedoch nicht bewiesen, daß die Zweitbeklagte sie im Ankleideraum aufgefordert habe, sich schon mal selbst abzutrocknen. Ihre dahingehende Schilderung sei nicht glaubwürdiger als diejenige der Zweitbeklagten, die ausgesagt habe, sie habe die Klägerin aufgefordert, einen Moment zu warten, und, als die Klägerin sich dennoch nach vorn zum Handtuch gebeugt habe, diese Aufforderung noch einmal wiederholt und der Klägerin gesagt, sie gäbe ihr gleich sofort das Handtuch. Da nicht festzustellen sei, daß die Zweitbeklagte sich für mehr als nur kurze Zeit von der Klägerin abgewandt oder sich von ihr so weit entfernt habe, daß eine Verständigung zwischen ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, habe für die Klägerin keine akute Gefahrenlage bestanden; die Kippneigung des Duschstuhls wäre bei ruhigem Verhalten der Klägerin kompensiert worden und das Abtrocknen sei bei einer Raumtemperatur von etwa 36 GradC nicht dringend gewesen.

7

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht an die vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten der Beklagten zu geringe Anforderungen gestellt hat.

8

1.

Entgegen der Ansicht der Revision kann allerdings auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ein pflichtwidriges Verhalten der Zweitbeklagten, das wegen ihrer Stellung als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin des Erstbeklagten auch diesem zuzurechnen wäre, nicht schon darin gesehen werden, daß die Zweitbeklagte, bevor sie den Ankleideraum verließ, der nassen und nur mit einem Badeanzug bekleideten Klägerin nicht das Handtuch gereicht hat. Nach den mit der Aussage der Zweitbeklagten im Einklang stehenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. St., auf die sich auch die Revision stützt, begründete die Konstruktion des Duschstuhls eine nicht unbeträchtliche Kippgefahr, die sich schon bei einem Niesen oder leichten Vorbeugen des Patienten verwirklichen konnte. Deshalb kann nicht als sicher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich in diesem Stuhl auch ohne Mithilfe der Zweitbeklagten gefahrlos hätte selbst abtrocknen können. War dies aber wegen der für solche Zwecke instabilen Konstruktion des Duschstuhls nicht gewährleistet, dann kann es der Zweitbeklagten nicht als pflichtwidrig zur Last gelegt werden, daß sie der Klägerin nicht, bevor sie sich von ihr abwandte, noch das Handtuch gereicht hat.

9

2.

Eine schadensursächliche Verletzung der Sorgfaltspflicht kann auch nicht, wie die Revision weiter geltend macht, darin gesehen werden, daß die Zweitbeklagte, bevor sie sich von der Klägerin abwandte, nicht die Hinterräder des Duschstuhls arretiert hat. Denn dieses Unterlassen war, wie das Berufungsgericht aufgrund sachverständiger Beratung in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach der von diesem vorgenommenen Augenscheinseinnahme und einem dabei durchgeführten Kipp-Versuch festgestellt hat, bei dem Vorbeugen einer im Duschstuhl sitzenden Person wegen des dann eintretenden Abhebens der Hinterräder vom Boden für das Wegrollen des Stuhls auf den Vorderrädern und damit auch für den Sturz der Klägerin nicht kausal.

10

3.

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die Aufforderung der Zweitbeklagten an die im Duschstuhl sitzende Klägerin, sie möge einen Augenblick warten, zur Wahrung der Sorgfalt hat ausreichen lassen.

11

a)

Die Zweitbeklagte wußte, wie sie selbst ausgesagt hat, daß es sehr gefährlich war, wenn die Patienten sich in dem Duschstuhl nach vorne beugten. Daß dies auch der Klägerin, die zum ersten Mal in dem Duschstuhl saß, bekannt war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

12

b)

Die Zweitbeklagte hatte die Klägerin im Ankleideraum nahe an die Bank herangefahren, auf der ihr Handtuch lag, und sich dann von ihr abgewandt. Dabei war ihr, wie sie selbst gesagt hat, klar, daß es den Patienten nach dem Duschen kalt wird und daß sie deshalb möglichst schnell trocken werden wollen. Unter diesen Umständen mußte sich der Zweitbeklagten aber aufdrängen, daß die Klägerin in der Lage, in die sie die Zweitbeklagte gebracht hatte, versuchen würde, nach dem Handtuch zu greifen, um sich abzutrocknen. Dennoch hat sie die Klägerin lediglich aufgefordert, einen Augenblick zu warten, ohne deutlich und eindringlich auf die bei dem Duschstuhl bestehende Kippgefahr hinzuweisen und ohne die Klägerin aufzufordern, sich aus diesem Grunde absolut ruhig zu verhalten und insbesondere nicht selbst nach dem Handtuch zu greifen. Einen solchen Hinweis auf die Gefahr eines Sturzes hat die Zweitbeklagte nach dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt nicht einmal dann gegeben, als sie bemerkte, daß die Klägerin sich tatsächlich vorbeugte, um an das Handtuch zu gelangen; auch danach hat die Zweitbeklagte vielmehr lediglich ihre Aufforderung an die Klägerin wiederholt, einen Moment zu warten, und ihr gesagt, sie werde ihr gleich das Handtuch geben. Diese Anweisung führte der Klägerin die Sturzgefahr nicht vor Augen und wurde deshalb den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die dem Pflegepersonal in einem Krankenhaus gegenüber den Patienten obliegen, nicht gerecht. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 - VersR 1991, 310, 311) ausgeführt hat, muß in einer Klinik ein Sturz des Patienten bei seinem Transport ausgeschlossen werden; diese im Streitfall nicht erfüllte Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Sie obliegt dem Krankenhausträger und dem Pflegepersonal aufgrund ihrer Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe in gleicher Weise auch deliktisch (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1011).

13

c)

Der Beurteilung des Verhaltens der Zweitbeklagten als schuldhafte Pflichtverletzung steht auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Erwägung entgegen, daß für die Klägerin keine akute Gefahrenlage bestanden habe, da die Kippneigung des Duschstuhls bei ruhigem Verhalten kompensiert werde und bei einer Raumtemperatur von etwa 36 GradC das Abtrocknen nicht dringlich gewesen sei. Denn ein längeres Warten war, wie bereits gesagt, in der gegebenen Situation von der Klägerin nicht zu erwarten. Daß sie bei dem Versuch, an das Handtuch zu gelangen, aus dem Duschstuhl stürzen würde, lag auf der Hand. Diese Gefahr entfiel angesichts des der Zweitbeklagten bekannten Bestrebens der Patienten, nach dem Duschen möglichst schnell trocken zu werden, auch nicht deshalb, weil das Abtrocknen wegen der Raumtemperatur "nicht dringend" war.

14

4.

Das Urteil des Berufungsgerichts kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der Klägerin nicht etwa ein derart hohes Eigenverschulden an dem Unfall zur Last gelegt werden, daß eine Haftung der Beklagten bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB völlig entfiele. Ob die Klägerin überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Mitverschulden trifft, weil sie die Instabilität des Duschstuhls erkannt hat oder hätte erkennen müssen, ist vom Berufungsgericht als für seine Entscheidung unerheblich bislang nicht geprüft worden und bedarf daher zunächst noch der Feststellung durch den Tatrichter.

15

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird der Erstbeklagte dann auch Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu einer Entlastung für die Zweitbeklagte nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu wiederholen; in gleicher Weise hat die Klägerin die Möglichkeit, weiterhin das nach ihrer Ansicht gegebene Organisationsverschulden des Erstbeklagten geltend zu machen.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach