Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1991, Az.: AnwZ (B) 7/91
Umfang der Zulassung einer sofortigen Beschwerde ; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im ehrengerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1991
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 7/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anfechtung der Bestellung eines Kanzleiabwicklers
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie
die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt
am 27. Mai 1991
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 50 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 20. Juni 1967 zur Rechtsanwaltschaft und nach mehrfachem Zulassungswechsel seit 1972 bei dem Amtsgericht und Landgericht Bochum zugelassen. Später zum Notar ernannt, übte er auf Grund eines im Jahre 1978 geschlossenen Gesellschaftsvertrages die Praxis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam mit Rechtsanwalt und Notar R. aus.
Nach Unzuträglichkeiten, die ihre Ursache in einem sich abzeichnenden Vermögensverfall des Antragstellers hatten, schloß Rechtsanwalt R. den Antragsteller am 9. November 1988 aus der Sozietät aus; das Landgericht Bochum hat diesen Ausschluß für berechtigt erklärt, das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Antragstellers durch Urteil vom 6. Juni 1990 - 8 U 226/89 - zurückgewiesen, über die vom Antragsteller eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Verfügung vom 23. Januar 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) widerrufen; den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen; über die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist bislang noch nicht entschieden.
Nachdem Rechtsanwalt R. am 11. Juli 1990 verstorben war, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 16. Juli 1990 gemäß § 55 BRAO den Rechtsanwalt Wolfgang H., B., mit Wirkung vom 18. Juli 1990 an zum Abwickler in der Kanzlei R. bestellt. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.
Durch Verfügung vom 8. August 1990 hat der Antragsgegner die Bestellung des Rechtsanwalts H. als Kanzleiabwickler widerrufen, nachdem die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts R. die Kanzlei an Rechtsanwalt T. übertragen hatten. Hierauf hat der Antragsteller die Erledigung der Hauptsache angezeigt - der Antragsgegner schloß sich der Erledigungsanzeige an - und u.a. die Feststellung begehrt, daß die Bestellung des Rechtsanwalts H. zum Kanzleiabwickler für den verstorbenen Rechtsanwalt R. rechtswidrig war.
Der Ehrengerichtshof hat das die Anfechtung der Abwicklerbestellung betreffende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, insoweit eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 a ZPO getroffen und den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen; zugleich hat er die sofortige Beschwerde "bezüglich des erledigten Teiles des Verfahrens und des Fortsetzungsfeststellungsantrages zugelassen". Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß die Bestellung des Praxisabwicklers rechtswidrig war.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), aber unbegründet.
1.
Der Umfang der Zulassung der sofortigen Beschwerde bedarf der Klarstellung. Nach der Entscheidungsformel ist die sofortige Beschwerde auch hinsichtlich "des erledigten Teiles des Verfahrens" zugelassen worden. Das könnte dahin mißverstanden werden, die Zulassung umfasse auch die Feststellung, daß das gegen den Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 16. Juli 1990 über die Bestellung eines Abwicklers (§ 55 BRAO) gerichtete Verfahren infolge der Widerrufsverfügung vom 8. August 1990 in der Hauptsache erledigt sei, und die hierzu entsprechend § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung, obgleich in keiner dieser Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 223 Abs. 3 BRAO entschieden worden ist. In den Entscheidungsgründen hat der Ehrengerichtshof indes dargelegt, die sofortige Beschwerde sei zugelassen worden, "um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die grundsätzliche Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im ehrengerichtlichen Verfahren erneut zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, nachdem die allgemein zitierte Entscheidung vom 6. Februar 1961 - BGH NJW 1961, 922 - nahezu 30 Jahre zurückliegt und sowohl die Bundesrechtsanwaltsordnung als auch die Bundesnotarordnung mehrfach novelliert worden sind". Hiernach ist die sofortige Beschwerde nur insoweit zugelassen, als der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene, im Verlauf des Verfahrens durch Widerruf der angestrebten gerichtlichen Aufhebung entzogene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, als unzulässig zurückgewiesen hat. Die insoweit eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2.
Mit Recht ist der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß es sich bei dem Feststellungsantrag um ein der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) entsprechendes Rechtsschutzbegehren handelt, das im ehrengerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht ohne weiteres zulässig ist. Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69- vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78-, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -). Bei keiner der zahlreichen Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der Gesetzgeber die Gelegenheit wahrgenommen, seine Entscheidung in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne zu ändern.
Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann als zulässig erachtet, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - mit weiteren Nachweisen; zu § 111 BNotO vgl. auch BGHZ 81, 66 ff; BGH Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, BGHRZ BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Kutzer
Thode
Veser
Paepcke
Salditt