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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1991, Az.: I ZR 265/89
„Kilopreise II“

Fertigpackung; Grundpreisangabe; Preisangabe; Preiswerbung; Endpreisangabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1991
Aktenzeichen
I ZR 265/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14512
Entscheidungsname
Kilopreise II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1954-1955 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 2231-2232 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 847-848 (Volltext mit amtl. LS) "Kilopreise II"
  • LM H. 4 / 1992 PreisangabenVO 1985 Nr. 12
  • MDR 1992, 365-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1511-1512 (Volltext mit amtl. LS) "Kilopreise II"
  • WRP 1991, 759 (Kurzinformation) "Bundesgerichtshof: Kilopreis-Angabe bei Fertigprodukten genügt nicht"

Amtlicher Leitsatz

1. § 1 I 1 PAngV gilt auch für Waren in Fertigpackungen. Auch für sie ist daher - neben der nach § 12 I FertigpackungsVO erforderlichen Grundpreisangabe - der Endpreis anzugeben.

2. Der bei der Preiswerbung für Fertigpackungen von Waren unterschiedlichen Gewichts erforderlichen Endpreisangabe kann auch durch die beispielhafte Preisangabe für eine einzelne Packung oder durch eine "vom... bis" Angabe entsprochen werden.

Tatbestand:

1

In der Ausgabe der N. Nachrichten vom 12. Dezember 1988 warb die Beklagte in einem Inserat wie folgt:

2

Die angebotenen Enten verkaufte sie in Fertigpackungen, die ein Gewicht zwischen 1,4 und 2,5 kg aufwiesen.

3

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinn von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hat diese Werbung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) sowie irreführend (§ 3 UWG) beanstandet. Außerdem verlangt er Ersatz von Abmahnkosten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte eine strafbewehrte Erklärung des Inhalts abgegeben, daß sie es unterlasse, bei der Werbung für Geflügel einen Kilopreis anzugeben, wenn durch die Schriftgröße nicht erkennbar sei, daß es sich tatsächlich um den Kilo- und nicht um den Endpreis handele. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als mit der Klage ein Verstoß gegen § 3 UWG verfolgt worden ist. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

6

1. es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

7

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Werbung für Fertigpackungen mit Geflügel den Kilopreis zu nennen, ohne auch den Endpreis für die einzelne Fertigpackung anzugeben;

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2. an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 246,10 DM zu bezahlen.

9

Die Berufung ist erfolglos geblieben (vgl. OLG Nürnberg GRUR 1989, 926).

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Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung verneint und ausgeführt: Zwar verpflichte der Wortlaut des § 1 Abs. 1 PAngV neben der nach § 12 Abs. 1 FertigpackungsV erforderlichen Angabe des Preises je Kilogramm (Grundpreis) auch zur Endpreisangabe. Diesem Erfordernis Rechnung zu tragen, sei jedoch nach Sinn und Zweck der den Schutz der Verbraucher anstrebenden Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung nicht geboten, so daß bei der Werbung für Waren in Fertigpackungen eine differenzierte Betrachtungsweise Platz greifen müsse. Handele es sich um Werbung für Erzeugnisse, die zwar in Fertigpackungen enthalten seien, jedoch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wie lose Waren vermarktet würden, sei nur der Grundpreis in einer nach § 1 Abs. 5 PAngV zugelassenen Bezugsgröße anzugeben. Diese Bestimmung sei nämlich noch auf die herkömmliche Art der Bedienung des Kunden durch das Verkaufspersonal zugeschnitten. Diese traditionelle Art der Vermarktung werde aber längst durch Selbstbedienungsgeschäfte verdrängt, in denen sich verstärkt eine Vermarktung von Waren in Fertigpackungen herausgebildet habe. Dieser im weiteren Sinn zu verstehende Bereich loser Waren unterliege nur deshalb nicht dem Wortlaut von § 1 Abs. 5 PAngV, weil sie in Fertigpackungen abgesetzt würden. Allein aus der Verpackungsart könne aber weder nach dem Normzweck noch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine unterschiedliche Behandlung derartiger Waren abgeleitet werden.

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Die Forderung, die Beklagte müsse in der Werbung für fertig verpacktes Geflügel mit dem Grundpreis zugleich auch den Endpreis angeben, stelle sie auch vor unüberwindbare Schwierigkeiten. Gebe die Beklagte die Werbeanzeige auf, bevor sie die Ware erhalten habe, kenne sie das Gewicht der einzelnen Tiere nicht und könne daher weder einen Mindestpreis noch einen Preisrahmen angeben, wenn sie nicht Angaben "ins Blaue" hinein machen und damit einen Verstoß gegen § 3 UWG riskieren wolle.

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Angesichts der hohen Zahl abgesetzter Fertigpackungen mit Fleischwaren, Obst, Gemüse, Käse, Geflügel o.ä. in größeren Geschäften und Supermärkten könne nicht ernsthaft erwartet werden, der Kaufmann werde zu den nach § 1 Abs. 5 PAngV anzugebenden Preisen zusätzlich noch die Endpreise für jede einzelne Fertigpackung in der Werbung angeben. Der Verbraucher sei hinreichend dadurch geschützt, daß er beispielsweise anhand des in der Werbung angegebenen Kilopreises für ein bestimmtes Produkt zuverlässig Preisvergleiche vornehmen könne und ihm im übrigen auf der Fertigpackung selbst Grundpreis und Endpreis genannt würden.

14

Zur Frage der Erstattung der Abmahnkosten hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein solcher Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger sein Berufungsbegehren in diesem Punkt in noch zulässiger Weise begründet hätte, sei die Abmahnung nicht berechtigt gewesen. Das Abmahnschreiben habe zum Inhalt gehabt, daß für "B. Enten" zu einem hervorgehobenen Kilogrammpreis von 4,99 DM geworben, aber entgegen § 1 PAngV nicht der Endpreis angegeben worden sei. Abmahnschreiben und vorbereitete Unterlassungserklärung hätten auf einen dem Kläger nicht zustehenden Unterlassungsanspruch abgezielt.

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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Teilen stand.

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II. 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die angegriffene Werbung der Beklagten der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach ihrem Wortlaut unterfällt, weil sie keine Endpreisangabe enthält, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch angenommen, daß es sich bei den beworbenen Waren nicht um lose Waren gehandelt hat, bei denen nach § 1 Abs. 5 PAngV die Angabe des Grundpreises (hier: Preis je Kilogramm) erforderlich und ausreichend gewesen wäre, sondern um Fertigpackungen von Enten.

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Die Revisionserwiderung macht demgegenüber geltend, die Beklagte habe hinsichtlich der "B. Enten" überhaupt nicht für Waren in Fertigpackungen, sondern für lose Waren im Sinn des § 1 Abs. 5 PAngV geworben. Das greift nicht durch. Die Tatsache, daß die beanstandete Anzeige keinen eindeutigen und unmißverständlichen Hinweis auf die Fertigpackung enthielt, steht der Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte für fertig verpackte Enten geworben habe, nicht entgegen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bezog sich die Werbeanzeige der Beklagten auf Enten, die sie in fertig verpacktem Zustand mit Gewichten zwischen 1,4 und 2,5 kg zum Verkauf anbot.

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2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht den von dem Kläger verfolgten Unterlassungsanspruch für ungerechtfertigt erachtet.

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a) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind auch für Waren in Fertigpackungen die Endpreise anzugeben. Dafür spricht schon der Wortlaut von § 1 Abs. 5 PAngV, der den Begriff "lose Ware" in ausdrücklichem Gegensatz unter anderem zu Waren in Fertigpackungen festlegt und damit hinsichtlich solcher Waren, nicht aber hinsichtlich Waren in Fertigpackungen eine von der allgemeinen Verpflichtung zur Endpreisangabe nach § 1 Abs. 1 PAngV abweichende Regelung trifft. Aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, die dahin geht, für Preistransparenz, Preisklarheit und Preiswahrheit zu sorgen (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - I ZR 218/86, NJW-RR 1989, 101= MDR 1989, 229 - Brillenpreise) und damit dem Verbraucherschutz dient, bedarf es für Waren in Fertigpackungen allgemein und so auch im vorliegenden Fall nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Angabe des Endpreises. Zwar wird in einer Vielzahl von Fällen der Verbraucher mit der allein auf das Kilogramm bezogenen Preisangabe einen Anhalt bekommen, um Preisvergleiche ohne Schwierigkeiten anstellen zu können, zum Beispiel dann, wenn Waren nur in "glatten Gewichten" verpackt sind (l kg, 2 kg usw.). In einer Vielzahl weiterer Fälle werden ihm zutreffende Preisvergleiche dagegen erst ermöglicht, zumindest aber erleichtert, wenn er die konkreten Preise für die jeweilige Ware (Packung) angegeben findet (z.B. 2 kg 231 g). Demgegenüber kann es nicht auf die Erwägung des Berufungsgerichts ankommen, § 1 Abs. 5 PAngV sei noch auf eine herkömmliche Marktform, nämlich auf die Bedienung des Kunden durch das Verkaufspersonal zugeschnitten, im Zuge der Ausbreitung von Selbstbedienungsgeschäften und Supermärkten habe sich verstärkt eine Vermarktung fertig verpackter Waren herausgebildet, die aber gleichwohl wie lose Waren im Sinn der Preisangabenverordnung gehandelt würden, weil sich ihre Abgabemenge an den Wünschen der Verbraucher orientiere. Diese Gesichtspunkte, die dem Verordnungsgeber bei Erlaß der Preisangabenverordnung bekannt waren, haben ihn zu einer anderen als der verordneten Regelung nicht veranlaßt. An diese sind die Gerichte gebunden.

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Der Verordnungsgeber hat den Werbenden mit dieser Regelung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt, die unter Umständen zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Das Berufungsgericht hat insoweit erwogen, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Werbeanzeige in Auftrag gibt, die Ware noch nicht angeliefert erhalten habe, so daß ihr zwangsläufig nicht bekannt sei, welches Gewicht das einzelne Stück Geflügel aufweise, so daß sie weder einen Mindestpreis noch einen Preisrahmen als Endpreis nennen könne. Das greift nicht durch. Es ist nicht anzunehmen, daß der Einzelhändler, wenn er bei Erzeugern oder Händlern Ware der in Rede stehenden Art ordert, gehindert ist, sich das Gewicht der Ware mitteilen zu lassen. Darüber hinaus ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht davon auszugehen, daß es dem Kaufmann bei Beachtung der Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zugemutet werden müßte, die Endpreise für jede einzelne Fertigpackung in der Werbung anzugeben. Der Verpflichtung zur Endpreisangabe genügt der Kaufmann auch in einem Fall wie dem vorliegenden dann, wenn er neben der Angabe des Kilogrammpreises gemäß § 12 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung den Preis für beispielhaft ein Gebinde (z.B. 1,4 kg = ... DM) oder in der Weise angibt, daß er den Verbraucher über die Marge der Preise der einzelnen Fertigpackungen unterrichtet. Dem kann die Beklagte durch eine "von... bis"-Angabe entsprechen, die für den hier in Rede stehenden Fall der Werbung mit der Angabe von Preisen für Fertigpackungen von Waren verschiedener Gewichte den Anforderungen von § 1 Abs. 1 PAngV entspricht.

21

b) Wenn auch der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV für sich allein den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG noch nicht rechtfertigt, da es sich bei dieser Bestimmung um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift handelt (BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben II; Urt. v. 6.6.1991 I ZR 291/89, S. 9-11 - Nebenkosten, zur Veröffentlichung bestimmt), so ist aber nach dem vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen, daß die Beklagte ihre Werbung bewußt und planmäßig darauf abgestellt hat, unter Weglassung von End- preisen allein mit dem Kilopreis zu werben. Daraus folgt, daß die Beklagte nicht nur versehentlich, sondern in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise geworben hat.

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III. Der mit der Klage weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 246,10 DM als Aufwendungsersatz für das Abmahnschreiben des Klägers vom 30. Dezember 1988 steht diesem unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB; BGH, Urt. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129, 131 = WRP 1984, 134 Shop in the shop, st. Rspr.).

23

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Abmahnkosten verneint, soweit mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch aus § 1 Abs. 1 PAngV i.V.m. § 1 UWG geltend gemacht worden war. Das kann keinen Bestand haben, da dem Kläger, wie ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Daß sowohl im Abmahnschreiben selbst wie in der vom Kläger vorbereiteten Unterlassungserklärung auch auf die blickfangmäßige Hervorhebung der beanstandeten Angabe abgestellt ist, steht dem nicht entgegen. Insoweit handelt es sich lediglich um eine mögliche Einschränkung des dem Kläger zustehenden Unterlassungsanspruchs, die den Kostenersatzanspruch unberührt läßt. Denn die beanstandete Preiswerbung ist gemäß § 1 Abs. 1 PAngV in jedem Fall unzulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Preisangabe auch als blickfangmäßig hervorgehoben zu beurteilen ist.

24

IV. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 246,10 DM zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.