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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1991, Az.: V ZR 53/90

Milchkontingent; Landwirtschaftsgericht; Zwangsverwaltung; Betriebsakzessorietät

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1991
Aktenzeichen
V ZR 53/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 114, 277 - 283
  • MDR 1991, 1167-1168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 3280-3282 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1991, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1807-1809 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Milchkontingent ist kein Recht i. S. des § 541 BGB.

2. Die Frage, ob für einen Rechtsstreit das Landwirtschaftsgericht oder das Prozeßgericht zuständig ist (§§ 1 Nr. 1 a, 2 I LwVG), betrifft die sachliche Zuständigkeit und darf daher durch das Revisionsgericht nicht geprüft werden (§ 48 LwVG, § 549 II ZPO).

3. Verpachtet der Zwangsverwalter einen gesamten Betrieb (Hof), so geht das Milchkontingent, obwohl es von der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht erfaßt wird, nach dem Grundsatz der Betriebsakzessorietät kraft Gesetzes auf den Pächter über.

Tatbestand:

1

Der Beklagte war Zwangsverwalter des landwirtschaftlichen Betriebes "S. Hof" in A.. Mit schriftlichem Vertrag vom 30. März 1987 verpachtete er den Hof an den Kläger zur Viehzucht und Milchwirtschaft. Zum Pachtgegenstand gehörte ein Milchkontingent von 315.700 kg.

2

Am 31. März 1987 beantragte der Kläger bei der landwirtschaftlichen Beratungsstelle M. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) über die Übertragung des dem Hofeigentümer M. für den Pachthof zugeteilten Milchkontingents. Diesen Antrag hatte der Beklagte als flächenabgebender Betriebsleiter unterzeichnet. Die landwirtschaftliche Beratungsstelle teilte dem Beklagten mit, es müsse ein Abzug bei der Referenzmenge erfolgen, außerdem habe der bisherige Kontingentinhaber die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung beantragt; der Beklagte solle die derzeitige Rechtssituation mitteilen. In welcher Weise er dem nachkam, ist ungeklärt. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin wurde den Eheleuten M. durch eine einstweilige Verfügung untersagt, den Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren weiter zu betreiben. Über den Fortgang des Verfahrens ist nichts bekannt.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 8. Mai 1987 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, den Hof vertragsgemäß und in bewirtschaftungsfähigem Zustand bis zum 15. Mai 1987 zu übergeben, andernfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden. Der Hof wurde später an einen Dritten verpachtet, das Milchkontingent ist auf den neuen Pächter übertragen.

4

Der Kläger hat vom Beklagten 87.314,38 DM als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Pachtvertrages verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der zuletzt noch Zahlung von 85.373,72 DM begehrt worden ist, hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

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Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

7

I. Es handelt sich um eine Landwirtschaftssache nach § 1 Nr. 1 a LwVG ("Landpacht im übrigen"). Darunter fallen alle Streitigkeiten aus Landpachtverträgen im Sinne des § 585 BGB (vgl. BT-Drucks. 10/509 S. 14 und 10/3830 S. 27, 31 ff), also auch soweit sie Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines solchen Vertrages zum Gegenstand haben (Steffen, RdL 1987, 85, 86; Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 1 Rdn. 68; Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, Art. 3 LPachtNeuOG Rdn. 8). Für derartige Sachen ist in erster Instanz nicht das angegangene Landgericht, sondern das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LwVG; vgl. auch Art. 5 und 7 des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts v. 8. November 1985, BGBl I, 2065 ff).

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Die Frage, ob für einen Rechtsstreit das Landwirtschaftsgericht oder das Prozeßgericht zuständig ist, betrifft die sachliche Zuständigkeit (BGHZ 12, 254, 257; Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 2 Rdn. 5; Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, Art. 3 LPachtNeuOG Rdn. 4). Nach § 12 Abs. 2 LwVG hat das Prozeßgericht von Amts wegen in jedem Rechtszug die Sache an das Landwirtschaftsgericht abzugeben, wenn bei ihm eine Angelegenheit des § 1 Nr. 1, Nrn. 2 bis 6 LwVG anhängig gemacht wird. Streitige Landwirtschaftssachen des § 1 Nr. 1 a LwVG sind insoweit nicht erwähnt. Für sie bestimmt § 48 Abs. 1 LwVG, daß sie grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO behandelt werden. Somit verbleibt es in der Revisionsinstanz bei der Anwendung von § 549 Abs. 2 ZPO. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum Senatsurteil in BGHZ 12, 254, 266. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung betraf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 LwVG, auf die der Senat seinerzeit seine gegenteilige Ansicht gestützt hat, im Gegensatz zur heutigen Rechtslage alle Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gehörten. Neben dieser speziellen und erschöpfenden Regelung war für eine Anwendung der allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften damals kein Raum. Außerdem verwehrte § 549 Abs. 2 ZPO in der damals geltenden Fassung dem Revisionsgericht nur die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts; die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit wurde dem Revisionsgericht erst durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I S. 3281) entzogen. Nunmehr ergibt sich aus der erst durch das Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts erfolgten Änderung des § 12 Abs. 2 LwVG (unter gleichzeitiger Einfügung von § 48 LwVG), daß diese Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar ist. Ausdrücklich wurde nämlich in § 12 Abs. 2 LwVG das Wort "Landwirtschaftssache" nur durch die Worte "Angelegenheit des § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bis 6" ersetzt (vgl. Art. 3 Nr. 11 LPachtNeuOG). Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ist jede Prüfung der sachlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urt. v. 28. April 1988, I ZR 27/87, NJW 1988, 3267, 3268).

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II. 1. a) Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Nichterfüllung des Pachtvertrages nach §§ 585, 586 Abs. 2, 541, 538 Abs. 1 BGB. Das Milchkontingent sei ein Recht im Sinne des § 541 BGB. Für den vertragsgemäßen Gebrauch der Pachtsache sei es von entscheidender Bedeutung, da ohne es eine wirtschaftliche Milcherzeugung nicht möglich sei. Die Beschlagnahme der zum Pachthof gehörenden Grundstücke als Grundlage der Zwangsverwaltung habe das Milchkontingent nicht erfaßt. Es habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Hofeigentümer M. zugestanden und nicht dem Beklagten. Die Rechtsstellung des Hofeigentümers als des Inhabers des Milchkontingents habe dem Kläger den vertragsgemäßen Gebrauch der Pachtsache entzogen, denn der Beklagte habe es zu Beginn der vereinbarten Pachtzeit am 30. März 1987 nicht übertragen können.

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b) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Das Milchkontingent ist kein Recht im Sinne des § 541 BGB. Diese Vorschrift, die gemäß § 586 Abs. 2 BGB auf Landpachtverträge entsprechend Anwendung findet, meint solche Rechte Dritter, durch die dem Pächter der vertragsgemäße Gebrauch des Pachtgegenstandes ganz oder teilweise entzogen wird. Immer muß es sich um ein Recht am Pachtgegenstand oder auf den Pachtgegenstand handeln (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB 12. Aufl. § 541 Rdn. 4 f). Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Voraussetzung hier gegeben ist, denn das Milchkontingent ist nach dem Vertrag selbst Pachtgegenstand. Unter Rechten im Sinne des § 541 BGB werden jedenfalls nur Privatrechte verstanden (MünchKomm/Voelskow, BGB 2. Aufl. § 541 Rdn. 4; Staudinger/Emmerich, BGB 12. Aufl. § 541 Rdn. 4). Das Milchkontingent ist jedoch eine öffentlichrechtliche Befugnis. Es gewährt dem Milcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder Ablieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern.

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2. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung unter dem Gesichtspunkt der Haftung für anfängliches subjektives Unvermögen (§§ 275, 280, 325 BGB analog) bejaht, hält auch dies revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

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Zutreffend führt das Berufungsgericht allerdings aus, das sog. Milchkontingent sei nicht von der Beschlagnahme erfaßt worden. Die Beschlagnahme bei der Zwangsverwaltung umfaßt neben dem Grundstück grundsätzlich diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (§ 146 Abs. 1; § 20 ZVG). Unter den verschiedenen Möglichkeiten (vgl. §§ 1120, 1123, 1126, 1127 BGB) kommt ernsthaft nur die einer Bestandteilseigenschaft nach § 96 BGB in Betracht, da unter den Begriff des Zubehörs nur bewegliche Sachen, nicht aber Rechte fallen (§§ 97, 98 Nr. 2 BGB). Das Recht zur abgabefreien Milchanlieferung gehört jedoch nicht zu den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechten im Sinne von § 96 BGB. Es ist vielmehr personenbezogen, d.h. einer bestimmten Person zugeteilt, wenn auch an den Betrieb gebunden (BVerwGE 84, 140, 146). Dies ergibt sich unmittelbar aus den entsprechenden EWG-Verordnungen, in denen die sog. Referenzmenge lediglich als Hilfsmittel dazu dient, bestimmte sonst abgabepflichtige Personen für eine bestimmte Milchmenge von einer Abgabepflicht freizustellen. Ähnlich wie das "Brennrecht" (vgl. Senatsurt. v. 5. Juni 1953, V ZR 106/52, LM BGB § 96 Nr. 1) ist die Referenzmenge damit rechtlich nur eine Abgabenvergünstigung. Sie kann nicht nur einem Milcherzeuger, sondern auch einem Milchverarbeitungsbetrieb zustehen (Art. 12 Buchst. e VO (EWG) Nr. 857/84). Daraus wird deutlich, daß das Milchkontingent nicht wie die sog. dinglichen Rechte mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Celle AgrarR 1988, 170, 171; VG Stade, WM 1987, 1312, 1313; Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 1986, 250; Rundschreiben des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 4. März 1986, AgrarR 1986, 255 ff; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. § 96 Rdn. 2; Hähnel in Lukanow/Nies/Hähnel, die Milchgarantiemengenregelung 2. Aufl. S. 35/36; Lukanow in Lukanow/Nies/Hähnel aaO S. 7, 28, 45, 49 ff). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

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Damit ist aber noch nicht entschieden, daß der Beklagte in bezug auf die Übertragung der Referenzmenge anfänglich subjektiv unvermögend war. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß nach Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84, Art. 5 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84; § 7 Abs. 1 MGV das Milchkontingent im Falle der Verpachtung des gesamten Betriebes grundsätzlich voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen wird. Für die zwar dem einzelnen Milcherzeuger zugeordnete, aber im übrigen an den Betrieb gebundene Referenzmenge folgt daraus der Grundsatz der sog. Betriebsakzessorietät. Das heißt, auch im Falle der Verpachtung vollzieht sich der Übergang der Referenzmenge kraft Gesetzes, ohne daß es dazu der Maßnahme einer Behörde oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf (BVerwGE 84, 140, 146 ff mit Verweisung auf Urteil des EuGH v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214; Hähnel in Lukanow/Nies/Hähnel aaO S. 44; Hähnel/Harms, RdL 1986,57). Den Bestimmungen des EWG-Rechts und des insoweit erlassenen nationalen Rechts zur Milchabgabe läßt sich nicht entnehmen, daß die Betriebsakzessorietät der Referenzmenge im Falle der Verpachtung durch einen Zwangsverwalter aufgehoben sein solle. Beruht der Referenzmengenübergang aber nicht auf einem gesonderten Rechtsgeschäft, ist er vielmehr vom Willen der Beteiligten unabhängig, so kann sich insoweit auch nicht die Frage nach der Verfügungsbefugnis des Zwangsverwalters (Umfang der Beschlagnahme) stellen. Entscheidend ist, daß der Zwangsverwalter berechtigt ist, den zwangsverwalteten Hof zu verpachten (vgl. § 152 Abs. 1 ZVG; §§ 5, 6 ZwangsverwalterVO). Mit dieser (berechtigten) Verpachtung geht kraft Gesetzes und automatisch die bestehende und betriebsgebundene Referenzmenge grundsätzlich auf den Pächter über. Eine etwaige, hier nicht einschlägige Ausnahme nach § 7 Abs. 3 MGV kann an diesem Grundsatz ebensowenig ändern wie eine mögliche Ausnahme nach § 7 Abs. 4 MGV, die nur für die Höhe des Übergangs Bedeutung erlangen kann.

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Daß der Zwangsverwalter durch den automatischen Übergang der Referenzmenge mittelbar über beschlagnahmefreies Vermögen des Schuldners verfügt, obwohl sich seine Geschäftsführungsbefugnis (§ 152 ZVG) nur auf das beschlagnahmte Vermögen des Schuldners bezieht (vgl. Zeller/Stöber, ZVG 13. Aufl. § 152 Rdn. 3 Anm. 3.5), ist ohne Bedeutung. Dem Schuldner ist die Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten Hofes entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). An seiner Stelle handelt zwar im eigenen Namen, aber in fremdem Rechts- und Interessenkreis der Zwangsverwalter (vgl. BGHZ 24, 393, 396). Dieser ist zur Verpachtung nach dem Zwangsverwaltungsrecht befugt. Der dadurch bedingte Übergang der Referenzmenge folgt allein aus der rechtlichen Ausgestaltung des abgabefreien Milchkontingents. Dieses läßt sich grundsätzlich vom verpachteten Betrieb nicht trennen, weil ein isolierter Handel mit Referenzmengen unterbunden werden soll (vgl. auch Begründung zur VO (EWG) Nr. 1546/88 ABlEG Nr. L 139/12). Im Ergebnis ist dies auch wirtschaftlich sinnvoll, weil ein auf Milcherzeugung ausgerichtetes landwirtschaftliches Anwesen ohne entsprechende Referenzmenge nicht rentabel betrieben und damit im Wege der Zwangsverwaltung kaum verpachtet werden könnte.

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Ob sich der Übergang der Referenzmenge schon mit Beginn der vereinbarten Pachtzeit (so möglicherweise BVerwG, AgrarR 1989, 47) oder erst mit Übergabe des Pachtobjekts vollzieht (vgl. BVerwGE 84, 140 ff), kann in vorliegendem Zusammenhang offenbleiben. Fest steht jedenfalls, daß es dem Beklagten möglich gewesen wäre, die Referenzmenge spätestens mit Übergabe des Hofes auf den Kläger zu übertragen, ein subjektives Unvermögen also nicht in Betracht kommt.

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3. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht aber eine Haftung des Beklagten nach § 326 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Richtig ist zwar die Auffassung der Revision, daß vom eigenen Standpunkt des Berufungsgerichts aus (anfängliches subjektives Unvermögen) eine Verzugshaftung nicht in Betracht kommt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, es wolle eine Haftung nach § 326 BGB nur hilfsweise für den Fall annehmen, daß ein Anspruch aus anderen Gründen (§ 541 BGB oder anfängliches subjektives Unvermögen) ausscheidet. Für diesen Fall halten seine Ausführungen revisionsrechtlicher Prüfung stand. Es kommt insoweit entgegen mißverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung des Milchkontingents an (worauf auch die Revision abhebt), sondern auf die zweifelsfrei bestehende Hauptpflicht des Beklagten, dem Kläger die Pachtsache zur vertragsgemäßen Nutzung zu überlassen (§ 586 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ihm den Hof zu übergeben. Diese Hauptpflicht hat der Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Im Ansatz ist damit § 326 BGB anwendbar (vgl. MünchKomm/ Emmerich, BGB 2. Aufl. § 326 Rdn. 12). Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß die Übergabe des Hofes ab dem 30. März 1987, spätestens jedoch am 6. Mai 1987 fällig war. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8. Mai 1987 eine Frist zur vertragsgemäßen Übergabe des Hofes bis 15. Mai 1987 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Geltendmachung von "Schadensersatz aus allen rechtlichen Gründen... insbesondere aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen Nichterfüllung" angedroht. Es mag offenbleiben, ob der Beklagte vor diesem Schreiben in Verzug war - wie das Berufungsgericht, allerdings mit Blick auf die Verschaffung des Milchkontingents, meint -, denn jedenfalls enthält das Schreiben vom 8. Mai 1987 im Hinblick auf die Gebrauchsüberlassung die etwa notwendige Mahnung, die mit der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB verbunden werden konnte (RGZ 93, 180, 181; 106, 89, 90; BGH, Urt. v. 10. Januar 1990, VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 444).

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Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Schreiben vom 8. Mai 1987 auch die notwendige Ablehnung der Leistung nach Fristablauf entnommen hat. Zwar muß in der Ablehnungsandrohung klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen, daß der Gläubiger nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehnen werde. Dazu genügt aber die Androhung einer Schadensersatzforderung, wenn sich diese klar auf den Nichterfüllungsschaden (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB) bezieht (BGHZ 74, 193, 202; MünchKomm/Emmerich, BGB 2. Aufl. § 326 Rdn. 47). In diesem Sinn hat das Berufungsgericht das Schreiben des Klägers im Wege der Auslegung verstanden. Einen Rechtsfehler insoweit vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

18

Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe am 6. Mai 1987 den Hof aus Angst vor dem bisherigen Betreiber M. nicht übernommen, stellt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unangefochten fest, der Kläger sei spätestens mit Schreiben vom 8. Mai 1987 zu vertragstreuem Verhalten zurückgekehrt. Dies hat zur Folge, daß ihm auch die Rechte aus § 326 BGB wieder zustehen (vgl. Senatsurt. v. 27. Januar 1978, V ZR 238/75, WM 1978, 754). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, die Übergabe sei infolge eines Umstands unterblieben, den er nicht zu vertreten habe (§ 285 BGB).

19

Das Berufungsgericht stellt unter Auswertung von Schriftwechsel zwischen den Parteien fest, der Kläger habe auf seinen Schadensersatzanspruch nicht verzichtet. Dies greift die Revision nicht an.

20

Im Ergebnis ist daher die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.