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§ 5 ZwVwV - Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

Bibliographie

Titel
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Amtliche Abkürzung
ZwVwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14-2

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) 1Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. 2Hiervon ausgenommen sind:

  1. 1.
    landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
  2. 2.
    die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.