Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1991, Az.: III ZR 3/90
Straßenbau; Versorgungsleitungen; Kostenverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 3/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 114, 30 - 34
- MDR 1991, 970 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2153-2154 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1991, 916 (red. Leitsatz)
- WM 1991, 1441-1442 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer anderen Straße im Hinblick auf die Pflicht eines Versorgungsunternehmens, die Kosten für die durch die Maßnahme notwendig werdende Änderung im Straßenkörper verlegter Versorgungsleitungen zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen die Kosten für die Verlegung von drei Stromkabeln und einer Gasleitung zu tragen hat, die in der B 42A zwischen E. am Rhein und Er. im Rheingau verlegt waren.
Die B 42 führte ursprünglich durch die Orte N., E. und Er.. Bis 1968 wurde eine neue Trasse angelegt, die am. westlichen Ortsausgang von E. in südwestlicher Richtung abzweigte und am Rheinufer südlich an Er. (und weiteren Orten) vorbeiführte. Verbleibende Straßenstücke der (früheren) B 42 erhielten die Bezeichnung B 42A, so auch das Stück zwischen E. und Er., in dem die Versorgungsleitungen der Klägerin weiterhin verliefen.
Nach 1982 wurde die sogenannte Große Nordumgehung E. gebaut. Sie führt vom Ende der A 66 nördlich an N. und E. vorbei, wendet sich dann nach Südwesten und stößt zwischen E. und Er. wieder auf die bisherige B 42. Dadurch wurde westlich der bisherigen Abzweigung von B 42 und B 42A eine Kreuzung von B 42A und neuer B 42 erforderlich, die höhenungleich gebaut wurde; südwestlich dieser Kreuzung trifft die neue B 42 auf die bisherige Trasse der B 42. Im Zuge der Erstellung des Brückenbauwerks mußten die Leitungen der Klägerin verlegt werden. Der hierdurch entstandene Kostenaufwand ist unstreitig. Die Parteien vereinbarten 1985, die Klägerin solle die Kosten einstweilen vorlegen; über die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, solle im Rechtswege entschieden werden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse die Kosten tragen, weil der Bau der Ortsumgehung E. der Neubau einer anderen Straße sei. Die Beklagte sieht darin nur eine Verlegung der ursprünglichen B 42.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis müsse die Klägerin die Kosten für die Verlegung ihrer Leitungen dann nicht tragen, wenn sie durch die Schaffung eines völlig neuen Verkehrsweges verursacht worden seien, der als solcher von erheblichem Eigengewicht sei und mit der verkehrsmäßigen Belastung der Gestattungsstraße nichts zu tun habe. Die Nordumgehungsstraße E./W. stelle in diesem Sinne nicht eine Verlegung der bisherigen B 42, sondern die Schaffung eines neuen Verkehrsweges dar.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
II.1. Welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge Veränderung einer Straße durch die Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, ist grundsätzlich dem Vertrag zu entnehmen, der den Rechtsbeziehungen des Straßeneigentümers (Baulastpflichtigen) und des Versorgungsunternehmens zu grunde liegt. Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Vertragsauslegung ist in erster Linie der gesamte Inhalt des Vertrages und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - BGHWarn 1985, Nr. 263 = UPR 1986, 381 m.w.Nachw.).
2. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist insoweit durch § 10 Abs. 1 und 2 der Gestattungsverträge vom 26./31. Januar 1984 geregelt, die wie folgt lauten: "
(1) Das Versorgungs- (Abwasser) unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlaßt wird.
(2) Das Versorgungs- (Abwasser) unternehmen trägt die Kosten dieser Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten). Die Straßenbauverwaltung trägt jedoch die Kosten, wenn und soweit
a) bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht,
b) die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt wird,
c) Anlagen des Versorgungs- (Abwasser) unternehmens, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen einer Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden und die Änderung oder Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstückes ist. "
Diese Regelung entspricht den typischen Vertragsbedingungen, wie sie im Muster eines Straßenbenutzungsvertrages vom Länderausschuß Straßenbaurecht ausgearbeitet und vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt 1969 S. 27 veröffentlicht worden sind. Da dieses Vertragsmuster allgemein verwendet wird und seine Auslegung damit verschiedenen Oberlandesgerichten obliegt, kann es vom Senat selbst frei und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts ausgelegt werden (BGHZ 78, 66, 69).
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte die Kosten der Leitungsverlegung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b des Gestattungsvertrages dann tragen muß, wenn die Verlegung dadurch notwendig geworden ist, daß die Beklagte einen "völlig neuen Verkehrsweg geschaffen" hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62 - VkBl 1963, 566), wenn also "die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Verkehrsinteresse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen... erforderlich werden" (BGHZ 78, 66, 69). Ist dagegen die Baumaßnahme durch das Verkehrsinteresse der Gestattungsstraße selbst veranlaßt, dann kann auch eine Ortsumgehung als Verlegung der bisherigen Straße angesehen werden, die bislang durch einen Ort verlief und nunmehr um diesen herumgeführt wird (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 aaO.).
4. Die Klägerin hat die Kosten der Verlegung der Leitungen nicht deshalb zu tragen, weil an dem Straßenstück der B 42A, in dem die Leitungen sich befanden, Änderungen vorgenommen worden sind.
Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof eine ausschließliche Verursachung der Kosten durch den Neubau einer anderen Straße dann verneint hat, wenn "eine bestimmte Änderung der Gestattungsstraße zwar durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt wird, dazu aber der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße... im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält, " selbst dann, "wenn diese Notwendigkeit... unmittelbar durch den Anschluß an die neue Straße ausgelöst worden ist" (BGHZ 78, 66, 71).
Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Nach den tatrichterlichen Feststellungen beruhen die Veränderungen an dem Straßenstück der B 42A, in dem die Leitungen lagen, nicht auf Gründen, die in der Funktion dieses Straßenstücks selbst lagen. Sie waren vielmehr ausschließlich durch das Kreuzungsbauwerk verursacht, das im Zuge der Herstellung der Nordumgehung E. erforderlich war.
Die Änderungen an der B 42A beschränken sich auf den Kreuzungsbereich. Sie waren nach den Feststellungen nicht unabhängig von der Kreuzung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 42A erforderlich. Der Hinweis auf den Anschluß an die neue Straße in dem zitierten Urteil des V. Zivilsenats bezieht sich auf den Fall, daß durch den Anschluß an die neue Straße der Verkehr auf der Gestattungsstraße zunimmt und dadurch Änderungen an dieser Straße erforderlich werden. So ist die Sachlage hier nicht. Vielmehr sind die Änderungen an der B 42A nur durch den Kreuzungsbau, dieser nur durch den Bau der Nordumgehung erforderlich geworden. Die Auswirkung auf den Verkehr auf der Gestattungsstraße beschränkt sich darauf, ihn von dem Verkehr auf der Umgehungsstraße unbeeinträchtigt zu halten. Dies hebt die Ausschließlichkeit der Fremdveranlassung aber nicht auf.
5. Es kommt daher darauf an, ob der Bau der Nordumgehung E. im Verhältnis zu dieser Straßenstrecke der B 42A als Verlegung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder als Neubau einer anderen Straße i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b des Gestattungsvertrages anzusehen ist.
Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bejaht.
Ob der Bau der Nordumgehung E. im Verhältnis zur bisherigen B 42 eine Verlegung oder den Bau einer anderen Straße darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls gegenüber der B 42A, in der die Leitungen der Klägerin verlegt sind, die infolge des Kreuzungsbauwerks geändert werden mußten, ist die Nordumgehung eine andere Straße.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Anlage der zwischen 1960 und 1968 gebauten Trasse der B 42, die westlich von E. von der ursprünglichen B 42 abzweigt und südlich an Er. und weiteren Orten vorbeiführt, eine Verlegung der ursprünglichen B 42 darstellte, entstand durch diese Maßnahme mit der B 42A, die weiter durch Er. hindurchführt, eine andere Straße, die von der B 42 am Westrand von E. abzweigte und mit ihr keinen einheitlichen Straßenzug mehr bildete. Die B 42A diente (nunmehr) einem anderen Zweck, nämlich der Aufnahme des Verkehrs, der nicht an Er. vorbei-, sondern in diesen Ort hineinstrebt oder ihn verläßt. Der Umstand, daß die B 42A gelegentlich als Schleichweg benutzt wurde, wenn die B 42 überlastet war, ändert daran nichts, ebensowenig die Ausweichmöglichkeit, die sie bietet, wenn die B 42 überschwemmt wird. Nach natürlicher Auffassung war sie deshalb trotzdem eine andere Straße.
Unter diesen Umständen ist die von der B 42A völlig unabhängige Änderung des Verlaufs der B 42, die nach den Feststellungen nicht dem Verkehr auf dieser diente, im Verhältnis zur B 42A der Bau einer anderen Straße.
Unerheblich ist demgegenüber, daß die Leitungen der Klägerin nicht nur in der B 42A, sondern von ihrer Einmündung in die B 42 in Richtung E. an auch in dieser verliefen. Die Änderung der Leitungen ist nicht in diesem Teil der B 42, sondern im Bereich der abgezweigten B 42A notwendig geworden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.