Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1991, Az.: IV ZR 66/90
Berufsunfähigkeitsversicherung; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 66/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- LM H. 31 / 1991 § 12 VVG Nr. 41
- MDR 1991, 1142-1143 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 450-451 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Lehnt der Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei bislang nicht eingetreten, und erhebt der Versicherungsnehmer daraufhin innerhalb der Frist des § 12 III VVG Klage auf Zahlung der Rentenrückstände, so ist hierdurch auch für weitere Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit die gesetzliche Ausschlußfrist gewahrt.
Tatbestand:
Der Kläger, der an Morbus Bechterew leidet, unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
In einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß (Aktenzeichen: 4 O 3725/85 LG Oldenburg, 2 U 284/87 OLG Oldenburg) ist die Beklagte zur Zahlung rückständiger Rentenbeträge - wegen Berufsunfähigkeit des Klägers - in Höhe von 7.800 DM für den Zeitraum vom 1. November 1984 bis 30. November 1985 verurteilt worden. Im anhängigen Verfahren verlangt der Kläger, der als Forstamtmann eine Revierförsterei leitet, rückständige Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 19.200 DM für den Zeitraum vom 1. Dezember 1985 bis 1. Juli 1988, Erstattung der für den Zeitraum vom 1. November 1984 bis 1. Juli 1988 gezahlten Versicherungsprämien und Zahlung einer monatlichen Rente von 600 DM ab 1. August 1988 mit der Begründung, er sei unverändert zu mindestens 50% berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, der Kläger sei durch § 12 Abs. 3 VVG gehindert, über den 30. November 1985 hinaus Ansprüche geltend zu machen. Sie bestreitet, daß der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig und damit rentenberechtigt sei, da er jedenfalls imstande sei, im Innendienst zu arbeiten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen worden, soweit die Beklagte zu mehr als 1.428,70 DM (Beitragsrückerstattung für den Zeitraum vom 1. November 1984 bis 30. November 1985) verurteilt worden ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bereits deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 1985 unter Belehrung des Klägers über die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG Leistungen abgelehnt und der Kläger im Vorprozeß nur Zahlungen für den Zeitraum vom 1. November 1984 bis 30. November 1985 verlangt hat. Es hat ausgeführt, der Grundsatz, daß die Ausschlußfrist durch eine Teilklage auch nur teilweise unterbrochen werde, erleide zahlreiche Ausnahmen und finde auch hier keine Anwendung. Der Versicherer könne sich nicht auf Fristablauf berufen, wenn die zunächst eingeklagte Forderung als Teilbetrag gekennzeichnet werde und der Gesamtanspruch, der auf einem einheitlichen Tatbestand beruhe, der Höhe nach hinreichend feststehe. Der Kläger habe zwar nicht ausdrücklich kenntlich gemacht, daß er im Vorprozeß nur eine Teilklage habe erheben wollen, aus dem gesamten Vorprozeß ergebe sich jedoch, daß er sich - insbesondere bei der ärztlichen Begutachtung - darauf berufen habe, auch weiterhin berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten zu sein. Hinzu komme, daß der Kläger während des Vorprozesses geltend gemacht habe, im Falle von Berufsunfähigkeit der Beklagten auch keine Versicherungsprämien zu schulden. Die Beklagte habe daraufhin zwar auf Prämienzahlung bis zum Beweis von Berufsunfähigkeit des Klägers bestanden, habe ihm aber in ihrem Schreiben vom 12. Juni 1987 auch geantwortet: "Bei Anerkennung der Leistungspflicht werden die zuviel gezahlten Beiträge selbstverständlich rückvergütet. " Demnach sei auch die Beklagte davon ausgegangen, daß der Kläger den Gesamtanspruch geltend machen wolle. Um sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen zu können, hätte sie ihn unter den gegebenen Umständen darauf hinweisen müssen, daß er innerhalb der Frist der sechs Monate auch für weitere Forderungen Klage erheben oder während des laufenden Verfahrens eine Antragsergänzung vornehmen müsse.
b) Die Beklagte beanstandet diese Rechtsansicht ohne Erfolg.
Sie hat Leistungen mit der Begründung abgelehnt, der Versicherungsfall sei noch nicht eingetreten. In der Berufsunfähigkeit ist der Versicherungsfall aber seinem Wesen nach auf einen andauernden Zustand angelegt. Deshalb rechtfertigt nichts die Annahme des Versicherers, der nach derartiger Leistungsablehnung klagende Versicherungsnehmer wolle sich mit bis zur Rechtshängigkeit aufgelaufenen Rentenrückständen zufriedengeben, d.h. mit dem Einklagen der Rentenrückstände etwas anderes als nur einen Teilanspruch geltend machen. Mit dem vom Berufungsgericht zitierten Schreiben hat die Beklagte zu erkennen gegeben, daß sie tatsächlich nicht der gegenteiligen Ansicht war.
Unter diesen Umständen ist es unschädlich (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, letzter Abs.), daß der Kläger seine erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage gekennzeichnet hat.
2. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 1985 deshalb verneint, weil die erneute Beweisaufnahme ergeben habe, daß der Kläger nicht berufsunfähig sei.
a) Zwar falle er jährlich infolge Krankheit mehrere Male als Leiter der Revierförsterei aus, komme im übrigen aber seinen Dienstverpflichtungen nach, auch wenn er sich im Regelfall nachmittags hinlege. Dies sei angesichts seiner relativ freien Arbeitszeitgestaltung, die eine Verlegung dienstlicher Verrichtungen auch in die Randzeiten erlaube, nicht ungewöhnlich und habe auf die Fähigkeit der Berufsausübung keinen Einfluß. Aufgrund der in seinem Revier gegebenen Möglichkeiten, Tätigkeiten zu delegieren, sei der Kläger nicht außerstande, seinen Beruf als Revierförster auszuüben.
Mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seine berufliche Tätigkeit unter erheblichen Schmerzen ausüben muß, die nur durch die Einnahme von Antiphlogistika gelindert werden können. Es folgt dem Sachverständigen auch noch darin, daß die Antiphlogistika, die der Kläger nimmt, schädlich werden können für die Schleimhäute des Magens und Darmes und für Leber und Niere. Es meint jedoch, aus der weiteren Angabe des Sachverständigen, daß bei etwa 70% der lange an Morbus Bechterew leidenden Patienten die genannten Schäden beobachtet worden seien, nicht entnehmen zu können, daß auch bei dem Kläger die Einnahme dieser Medikamente, die zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit erfolge, zu Gesundheitsschäden geführt habe oder führen werde. Deshalb ist nach seiner Ansicht nicht feststellbar, daß der Kläger seine Leistungsfähigkeit nur dadurch erhalten könne, daß er sich durch die krankheitsbedingte Einnahme von Medikamenten selbst schädige.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung betont, der Kläger übe als Leiter einer Revierförsterei aus medizinischer Sicht den unangemessensten Beruf aus, weil er dabei Witterungseinflüssen, körperlichen Erschütterungen und körperlicher Belastung ausgesetzt sei. Er hat den Kläger, der ihm glaubhaft geschildert habe, daß er häufig, manchmal täglich zur Linderung seiner erheblichen Schmerzen Antiphlogistika nehme, als zu mehr als 50% berufsunfähig als Leiter einer Revierförsterei beurteilt. In dieser Beurteilung fühlte sich der Sachverständige erklärtermaßen sicher aufgrund seiner 25jährigen einschlägigen Berufserfahrung und der beiden, im Abstand von mehreren Jahren durchgeführten Untersuchungen des Klägers.
Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung, der Kläger sei weiterhin als gesundheitlich imstande zur Berufsausübung als Leiter einer Revierförsterei anzusehen, über die Beurteilung des Sachverständigen hinweggesetzt. Da es dabei zu Recht als entscheidungserheblich ansah, ob die Medikamenteneinnahme des Klägers bereits zu weiteren Gesundheitsschäden geführt hat oder führen wird, hätte es dieser Frage zunächst nachgehen müssen. Der Sachverständige hatte erklärt, insoweit sei der Kläger noch nicht untersucht worden, er sehe ihn aber auch schon ohne diese Untersuchung als zu mehr als 50% berufsunfähig als Leiter einer. Revierförsterei an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur - Begründung seiner gegenteiligen Ansicht weisen nicht aus, daß es aus eigener Sachkunde hätte feststellen können, der Kläger gehöre zu denjenigen Patienten, die wegen der durch Morbus Bechterew hervorgerufenen Schmerzen zwar Antiphlogistika nehmen, dadurch jedoch keine Schäden an Leber, Niere oder den Magen- und Darmschleimhäuten erleiden.
3. Seine Entscheidung kann nicht bestehenbleiben, denn auch seine Hilfsbegründung hält einer weiteren Revisionsrüge nicht stand.
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Kläger außerstande sei, eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könne und die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Die Beklagte könne ihn mit Erfolg auf eine Innendiensttätigkeit verweisen. Der Sachverständige habe nämlich erläutert, der Kläger sei im Innendienst "voll diensttauglich", denn er könne diese Tätigkeit so gestalten, daß die krankheitsbedingten Schmerzen in erheblich geringerem Umfang aufträten. Hierzu rügt die Revision, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 1990 - nach Eingang des schriftlichen Gutachtens und vor Anhörung des Sachverständigen - Beweis dafür angetreten hatte, daß er nach 31jähriger Tätigkeit als Revierförster mangels der dafür erforderlichen Verwaltungspraxis nicht mehr Büroleiter in der Forstverwaltung werden könne und daß es für einen Revierförster auch bei Versetzung in den Innendienst keine Tätigkeit in klimatisierten Räumen gebe, die in häufigem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung einer einseitigen Körperhaltung ausgeübt werden könnte. Ungeklärt ist, ob diese vom Sachverständigen genannten äußeren Vorbedingungen für eine Berufsfähigkeit des Klägers im Innendienst gegeben sind. Außerdem kann eine Verweisung des Klägers auf den Forstinnendienst nur in Betracht kommen, wenn er derzeit (noch) die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen für eine derartige Tätigkeit besitzt. Deshalb durfte das Berufungsgericht eine Verweisbarkeit des Klägers nicht bejahen, ohne die angebotenen Beweise des für fehlende Verweisbarkeit auf einen sogenannten Vergleichsberuf beweispflichtigen Klägers (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 204/86 - VersR 1988, 234 unter 2c) erhoben zu haben.