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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1968, Az.: IV ZR 529/68

Klagefrist; Gesamtanspruch; Teilklage; Teilbetrag; Einheitlicher Tatbestand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1968
Aktenzeichen
IV ZR 529/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 304 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 696 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1969, 171

Redaktioneller Leitsatz

Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG wegen des Gesamtanspruchs wird durch eine Teilklage nur dann gewahrt, wenn die zunächst eingeklagte Forderung als Teilbetrag durch den Kläger bezeichnet wird und er auf seinem Gesamtanspruch, der auf einem einheitlichen Tatbestand beruht, beharrt.