Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1991, Az.: XII ZB 163/88
Altersversorgung; Betriebliche Altersversorgung; Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1991
- Aktenzeichen
- XII ZB 163/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FuR 1991, 164 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NJW-RR 1991, 962 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gem. § 3b VAHRGöffentlichrechtlich ausgeglichen worden.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 143,90 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend BfA) übertragen hat. Ferner hat es Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der D. Bank und dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen, die Anrechte bei der D. Bank in Höhe von monatlich 45,48 DM, die beim BVV in Höhe von monatlich 32,86 DM.
Die BfA hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und gerügt, daß das Amtsgericht beim erweiterten Splitting den Grenzbetrag des § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRGüberschritten habe, der monatlich 60,20 DM betrage. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1989, 401 veröffentlicht ist, hat das erweiterte Splitting auf einen Gesamtbetrag von monatlich 60,20 DM begrenzt und dieser Ausgleichsform dynamische Anrechte bei der D. Bank von monatlich 45,56 DM und beim BVV von monatlich 14,64 DM unterworfen. Die weitere Beschwerde ist zugelassen worden.
Gegen diese Entscheidung hat der BVV weitere Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemannes bei der D. Bank in voller Höhe, das bei ihm bestehende Anrecht hingegen nur in Höhe von monatlich 14,64 DM durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat. Nach seiner Ansicht hätten die Anrechte des Ehemannes bei der D. Bank und bei ihm selbst nach dem Verhältnis ihrer Werte ausgeglichen werden müssen.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der BVV nicht beschwerdebefugt ist, § 20 Abs. 1 FGG.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mangels einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRGöffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das gilt nicht nur dann, wenn eine Anwendung des § 3b VAHRG gänzlich abgelehnt worden ist, sondern auch dann, wenn es - wie hier - um den Umfang der Einbeziehung eines Anrechts in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich geht. § 20 Abs. 1 FGG setzt den Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers voraus. Der gesetzlichen Verpflichtung, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gegebenenfalls eine Rente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich zahlen zu müssen, korrespondiert aber kein subjektives Recht, dieser Verpflichtung unter den Voraussetzungen des § 3b VAHRG ganz oder teilweise enthoben zu werden (so zutreffend Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 144). § 20 Abs. 1 FGG gilt auch für die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde (vgl. Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rdn. 10). Durch die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung ist im Sinne dieser Vorschrift nur in das Recht der Ehefrau auf Erlangung einer möglichst weitgehend eigenständigen Versorgung eingegriffen worden, weil das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts verkürzt worden ist. Dem BVV hingegen fehlt in diesem Bereich die Befugnis, die getroffene Entscheidung sachlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.