Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1991, Az.: X ZR 14/91

Wirksamkeit einer Rücknahme eines Rechtsmittels bei fehlender Zulassung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim Bundesgerichtshof (BGH); Eintritt der Wirkungen der Rücknahme jedenfalls mit dem Eingang des Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1991
Aktenzeichen
X ZR 14/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1991, 668 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Franz X. S.

Prozessgegner

Dr. Alexander V.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Rogge,
Dr. Jestaedt,
Dr. Broß und
Dr. Melullis
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Revision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Im Verfahren über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München hat das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 4. Dezember 1990 den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten am 12. Dezember 1990 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellt. Am 17. Dezember 1990 nahmen diese, die über eine Zulassung beim Bundesgerichtshof nicht verfügen, das Rechtsmittel in einem an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten Schriftsatz zurück. Der Kläger hält die Rücknahme für unwirksam und beantragt mit Rücksicht darauf, daß die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen sei, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

2

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die begehrte Entscheidung kann schon deshalb nicht ergehen, weil das Revisionsverfahren nicht mehr anhängig ist, nachdem das Rechtsmittel des Beklagten durch dessen anwaltliche Vertreter zurückgenommen wurde. Der Wirksamkeit dieser Rücknahme steht nicht entgegen, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten über eine Zulassung beim Bundesgerichtshof nicht verfügen. Als zur Vertretung vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht befugte Rechtsanwälte können sie die Rücknahme auch dann noch erklären, wenn das Verfahren - wie hier - inzwischen an den Bundesgerichtshof gelangt ist (BGH - Großer Senat in Zivilsachen - BGHZ 93, 12, 14) [BGH 19.11.1984 - GSZ 1/84]. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch unschädlich, daß die Rücknahme in einem an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten Schriftsatz erklärt wurde. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich zweifelsfrei, daß die namens des Beklagten eingelegte Revision und damit ein bestimmtes Rechtsmittel zurückgenommen werden sollte. Anhaltspunkte dafür, daß diese Erklärung nur gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht abgegeben werden sollte, sind nicht ersichtlich. Damit steht der Wirksamkeit der Rücknahme nicht entgegen, daß dieses Gericht nach seinem Beschluß vom 4. Dezember 1990 nicht mehr zuständig war; die Wirkungen der Rücknahme treten jedenfalls mit dem Eingang des Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht ein (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1977 - II ZB 5/77, VersR 1977, 574 für die Rücknahme einer Berufung). Dieser Schriftsatz ist hier zwischenzeitlich mit den Akten an den Bundesgerichtshof gelangt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Bruchhausen
Rogge
Jestaedt
Broß
Melullis