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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1991, Az.: IX ZR 91/90

Ausschlussfrist für Klage gegen Ablehnung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz; Anforderungen an Belehrung über den Verlust des materiellen Versicherungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1991
Aktenzeichen
IX ZR 91/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.03.1990

Prozessführer

1. Rechtsanwalt Friedrich S., Große B. straße ..., B.,

2. Rechtsanwalt Dietrich Sc., ebenda,

Prozessgegner

Ingrid I., Alte H. Straße ..., B.,

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 14. Februar 1991 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 1990 wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts hat das der Klägerin spätestens am 13. Juli 1987 zugegangene Schreiben der Versicherung vom 8. Juli 1987, in dem der Anspruch der Klägerin auf die Feuerversicherungssumme abgelehnt und weiter darauf hingewiesen worden ist,

"daß Sie gemäß § 17 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen gegen diesen Bescheid Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben können. Das müßte jedoch innerhalb von sechs Monaten, nach Zugang dieses Schreibens bei Ihnen, geschehen, weil anderenfalls ihr vermeintlicher Anspruch auf Versicherungsschutz endgültig durch den reinen Zeitablauf entfällt",

2

die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt. Die Belehrung über die Notwendigkeit einer fristgerechten Klage ist klar. Sie ist für den Bürger eher verständlich als ein Hinweis, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 170/65, VersR 1968, 589). Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1966 - II ZR 13/64, VersR 1966, 627, 628 und vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64, VersR 1966, 723, 724 ist zu entnehmen, daß der Hinweis auf die Notwendigkeit, innerhalb der Frist Klage zu erheben, immer dann genügt, wenn klargestellt ist, daß bei Versäumung nicht nur das Klagerecht, sondern der materielle Versicherungsanspruch verloren ist; wesentlich ist die Belehrung über den Verlust des materiellen Versicherungsanspruchs. Diesen Anforderungen, von denen auch der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Februar 1971 - IV ZR 159/69, VersR 1971, 433, 434 ausgeht (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 1959, 381), genügt die Belehrung im Schreiben vom 3. Juli 1987 ohne Einschränkung.

3

Danach haben die Beklagten den Verlust des Anspruchs der Klägerin auf Versicherungsschutz seit Ablauf des 13. Januar 1988 (§ 12 Abs. 3 VVG) allein zu verantworten. Auf die nicht unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB) kommt es nicht an.

4

Die Revision hat auch sonst keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung, daß im Falle rechtzeitiger Klageerhebung gegen den Versicherer der Versicherungsanspruch in Höhe des gegen die Beklagten geltend gemachten Schadens hätte durchgesetzt werden können.

Merz
Fuchs
Schmitz
Kirchhof
Fischer