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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1991, Az.: 3 StR 414/90

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1991
Aktenzeichen
3 StR 414/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 27.03.1990

Fundstelle

  • StV 1991, 147

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Horst A. aus H.-U., geboren am ... 1941 in K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1991
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar ist die Verfahrensrüge unzulässiger Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, deshalb unzulässig, weil die Revision den die Verwertung anordnenden Gerichtsbeschluß nicht vollständig mitteilt; denn dieser Beschluß wird im Original der zu den Hauptakten gebrachten Revisionsbegründung vollständig mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist aber deswegen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revision nicht vorträgt, welchen Inhalt die vom Gericht verwerteten, angeblich unter das Verwertungsverbotfallenden privaten Aufzeichnungen des Angeklagten haben. Die nur aus UA S. 7 ersichtliche knappe Zusammenfassung reicht nicht aus, um beurteilten zu können, ob die verwerteten Aufzeichnungen dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung oder dem Abwägungsbereich zuzuordnen sind. Aus dem angefochtenen Urteil i.V.m. dem von der Revision mitgeteilten Gerichtsbeschluß ergibt sich lediglich der vom Gericht nicht den Tagebüchern zugeordnete Inhalt eines Teils von privaten Aufzeichnungen, die im Schreibtisch des Angeklagten in dessen Dienststelle vorgefunden und mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten sichergestellt worden sind. Sie betreffen den äußeren Ablauf einer ehelichen Auseinandersetzung vom 25. März 1987 (UA S. 7 f.) und berühren nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten; ihre Verwertung war jedenfalls zur Aufklärung des vorliegenden Tötungsverbrechens zulässig (vgl. BVerfGE 80, 367; BGHSt 34, 397[BGH 09.07.1987 - 4 StR 223/87];  19, 325).

Der Senat hatte auch nicht zu prüfen, ob das Landgericht - unabhängig von einem möglichen Verwertungsverbot - die Tagebücher, die der Sachverständige bei seinem Gutachten berücksichtigt hat, prozeßordnungsgemäß über das Sachverständigengutachten als sog. Befundtatsache in die Hauptverhandlung einführen durfte oder ob insoweit eine förmliche Beweisaufnahme über eine sog. Zusatztatsache erforderlich war. Denn ein solcher Verfahrensfehler wird nicht gerügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach