Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1987, Az.: 4 StR 223/87
Wertung einer Tat als heimtückisch begangenen Mord; Zulässigkeit der Verwertung der "tagebuchähnlichen Aufzeichnungen" des Angeklagten ; Diagnose einer neurotisch gestörte Persönlichkeitsentwicklung mit dem Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit; Verletzung des Gebots der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ; Einverständnis des Angeklagten mit der Sicherstellung der Papiere durch die Polizei; Verzicht auf das an den Tagebuchaufzeichnungen zustehende Persönlichkeitsrecht ; Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und den Belangen der Strafrechtspflege andererseits ; Maßgeblichkeit des Verhaltens des Angeklagten vor und nach der Tat; Erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 223/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 21.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 397 - 401
- JZ 1988, 316
- Kriminalistik 1988, 124
- MDR 1987, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1037-1039 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 569-570
- StV 1987, 421-423
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Peter Erwin Horst B. aus H., dort geboren am ... 1957,
zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verwertbarkeit von tagebuchartigen Aufzeichnungen des Angeklagten in Fällen schwerster Kriminalität.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 31. August 1985 zwischen 14.50 Uhr (UA 28) und 15 Uhr (UA 31) eine ihm unbekannte Frau (Frau S.) getötet. Das Opfer - das "ohne jeden Argwohn" ein Sonnenbad auf einer abgelegenen Wiese nahm und "sich keinerlei Feindseligkeit bewußt" war (UA 115) - lag lang ausgestreckt in Bauchlage. Es schlief oder lag einfach in sich versunken da. Um "die Arglosigkeit der Frau S. wissend und sich diese zunutze machend", trat der Angeklagte mit einem scharfkantigen Schlagwerkzeug, höchstwahrscheinlich mit einem sehr scharfen Beil, von hinten an sie heran und schlug ihr damit in Tötungsabsicht mindestens viermal äußerst wuchtig auf den Hinterkopf (UA 30). Das Landgericht hat die Tat rechtlich zutreffend als heimtückisch begangenen Mord gewertet.
2.
Der Angeklagte leugnet, der Täter gewesen zu sein. Das Landgericht hat sich aber rechtlich fehlerfrei von seiner Täterschaft überzeugt (UA 75 ff). Es hat sich mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien umfassend auseinandergesetzt und in einer lückenlosen, für den Senat nachvollziehbaren Beweiswürdigung die Täterschaft des Angeklagten festgestellt. Die Verteidigung stellt die Schlüssigkeit dieser Würdigung nicht in Frage. Mit der von ihr - zulässig - erhobenen Verfahrensrüge und auch mit der Sachrüge macht sie aber geltend, die Beweiswürdigung sei von Erkenntnissen beeinflußt, die der Tatrichter nicht habe berücksichtigen dürfen, weil er sie aus unverwertbaren Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten gewonnen habe.
3.
Die Auffassung der Verteidigung trifft indes nicht zu. Das Landgericht durfte, wie geschehen, die "tagebuchähnlichen Aufzeichnungen" des Angeklagten (UA 18 ff) verwerten.
a)
Der Angeklagte litt darunter, keinen Kontakt zu Frauen zu finden. "Er nahm sich dieses Problems ... in tagebuchähnlichen Aufzeichnungen" an, die am 1. Oktober 1985 - nach Einleitung der Ermittlungen gegen ihn - in seinem Zimmer im Hause seiner Eltern sichergestellt wurden. Dies wurde ihm von der Polizei noch am selben Tage mitgeteilt. Nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht machte er Angaben zur Sache und erklärte ausdrücklich:
"In meiner Wohnung sind Schriftstücke gefunden worden. Ich bin damit einverstanden, daß die Schriftstücke von der Kriminalpolizei sichergestellt werden. Die von mir verfaßten Schriftstücke haben mit der Sache ... nichts zu tun. Im übrigen bleibe ich nach wie vor dabei, mit der Tat nichts zu tun zu haben."
Das Landgericht hat davon abgesehen, die Tagebuchaufzeichnungen zu verlesen. Es hat aber - gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Verteidigung - beschlossen, zwei Sachverständige als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob und in welchem Umfang sich der Angeklagte ihnen gegenüber zu den Aufzeichnungen geäußert hat und ob er über die mögliche Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen belehrt worden ist. Aufgrund der Vernehmung eines der Sachverständigen, Prof. Dr. K., hat es festgestellt, daß dieser die "Aufzeichnungen bei seinen Untersuchungen ... teilweise inhaltlich mit dem Angeklagten erörtert" hat; weder der Sachverständige noch der Angeklagte hätten sich Gedanken über die Verwertbarkeit gemacht (UA 109).
Den Inhalt der Erörterungen und die diesem zugrunde liegenden drei Notizen aus dem Jahre 1984 (UA 19/20), hat das Landgericht "durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen ... in die Hauptverhandlung eingeführt" (UA 109). Es hat sich mit ihnen sowohl bei der Prüfung der Täterschaft des Angeklagten als auch bei der Erörterung der Frage seiner Schuldfähigkeit auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, daß die Tat "auf einen außergewöhnlichen, außerhalb normaler Kategorien denkenden und empfindenden Menschen" hindeute; der Angeklagte sei "ein solcher Mensch" (UA 105); das habe er "treffender als jeder Sachverständige" in seinen "tagebuchartigen Aufzeichnungen" beschrieben (UA 109). Seine von den Sachverständigen auch unter Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen diagnostizierte "neurotisch gestörte Persönlichkeitsentwicklung" habe das Ausmaß einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht" (UA 120).
b)
Diese Verwertung der Tagebuchnotizen des Angeklagten verstößt nicht gegen die Grundsätze des Strafverfahrens:
aa)
Die in Art. 1 GG garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde und das in Art. 2 GG garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfassen allerdings auch das Recht am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) und das Recht auf Schutz solcher privater Aufzeichnungen, die der Betroffene nur für sich selbst festhält (BGHSt 19, 325, 326).
Diese Rechtsposition, die grundsätzlich zur Unverwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen führt, hat der Angeklagte nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - dadurch aufgegeben, daß er die verwerteten schriftlichen Aufzeichnungen in einem unverschlossenen Zimmer verwahrt hat. Er wohnte im Hause seiner Eltern. Seine Aufzeichnungen, die Dritten - auch seinen Eltern - erst im Ermittlungsverfahren nach gezielter Suche zur Kenntnis gelangten, und deren Inhalt der Angeklagte vorher niemand mitgeteilt hatte, befanden sich in einem Bücherregal. Daß der Angeklagte sie auch vor seinen Eltern geheimhalten wollte, ergibt ein vom Landgericht inhaltlich mitgeteiltes, gemäß § 100 a StPO abgehörtes Ferngespräch des Angeklagten mit seiner Mutter (UA 47 ff). In diesem reagierte sie auf den ihr nach der Durchsuchung bekannt gewordenen Inhalt der Notizen verständnislos und entsetzt. Sie hat die bei einer ersten polizeilichen Durchsuchung aufgefundenen, aber noch nicht sichergestellten Papiere zerrissen und in eine Mülltonne geworfen, wo sie bei einer zweiten Durchsuchung sichergestellt wurden (UA 44).
Zu der Erwägung des Landgerichts, die Tagebuchaufzeichnungen hätten zwar Intimcharakter und seien nicht für Dritte bestimmt gewesen, verdienten jedoch dennoch nicht, "in den Mantel des unantastbaren Persönlichkeitsschutzes gehüllt zu werden, weil der Angeklagte sich darin geistig mit der Begehung von Straftaten an Frauen" auseinandergesetzt habe (UA 111), ist zu bemerken: Es trifft zwar zu, daß Aufzeichnungen, die Straftäter über ihre Taten und Opfer fertigen, nicht den aus Art. 1 und 2 GG herzuleitenden Beweis- und Verwertungsverboten unterliegen (BGHSt 19, 325, 331). Darum handelte es sich hier aber nicht, vielmehr um Notizen höchstpersönlichen Inhalts, in denen sich der Angeklagte mit seinem "Problem, keinen Kontakt zu Frauen zu finden" und seiner von ihm selbst so empfundenen - nach dem Inhalt der Aufzeichnungen aber bekämpften - "Spannung", vor der Begehung schwerster Straftaten zu stehen, auseinandersetzt (UA 112). Diese Notizen zeigen damit den Versuch, einer vom Angeklagten befürchteten Verstrickung in Straftaten zu entgehen.
Das Landgericht meint, der "Intimcharakter" der Tagebuchaufzeichnungen sei dadurch "verloren" gegangen, daß der Angeklagte sich "ihrer Dritten gegenüber freiwillig entäußert" habe. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, daß sich der Angeklagte der Polizei gegenüber mit der Sicherstellung der Papiere einverstanden erklärt und dem Gutachter Prof. Dr. K. "Rede und Antwort" gestanden hat (UA 112). Darin könnte sein Verzicht auf das ihm an den Tagebuchaufzeichnungen zustehende Persönlichkeitsrecht liegen, der durch den späteren Widerspruch des Verteidigers gegen die Verwertung nicht hätte in Wegfall gebracht werden können. Es ist aber fraglich, ob ein solcher Verzicht tatsächlich vorliegt. Dem vom Landgericht mitgeteilten Ferngespräch des Angeklagten mit seiner Mutter kann entnommen werden, daß der damals noch nicht anwaltlich beratene Angeklagte den belastenden Inhalt seiner Tagebuchnotizen kannte und dennoch ihrer Verwertung nicht widersprach, weil er der Auffassung war, er könne dies ohnehin nicht verhindern. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt. Das würde aber dem vom Tatrichter angenommenen Verzicht entgegenstehen. Der Angeklagte hat nämlich keine Rechtserfahrung. Es ist nicht anzunehmen, daß ihm die Bedeutung der Grundwerte in dem hier erörterten Umfang bekannt war. Sie ist auch im allgemeinen Rechtsbewußtsein noch nicht so verankert, daß darin, daß sich jemand mit Sicherstellung und Verwertung durch einen Sachverständigen abfindet, bereits der Verzicht auf Persönlichkeitsschutz gesehen werden könnte (BGHSt 19, 325, 333).
bb)
Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen in dem Umfang, wie geschehen, aus einem anderen Grund gerechtfertigt ist.
Das Persönlichkeitsrecht gilt nicht uneingeschränkt, worauf das Landgericht zutreffend hinweist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 681/75 - unter Berücksichtigung der in BVerfGE 34, 238, 248 dargelegten Grundsätze (vgl. Niebier in Festschrift für Kleinknecht, 1985, S. 299, 306 f) die Auffassung vertreten, daß die Verwertung heimlich hergestellter Tonbandaufnahmen in Fällen schwerer Kriminalität gerechtfertigt sein kann. Entsprechendes gilt auch für Tagebuchaufzeichnungen (vgl. BGHSt 19, 325, 332 ff). Denn das Grundgesetz mißt nicht nur dem Persönlichkeitsschutz, sondern auch einer funktionsfähigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verhelfen werden kann, besondere Bedeutung zu (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 144, 147; 29, 183, 194; 32, 373, 381; 33, 367, 382; 34, 238, 249; 51, 324, 343). Die deshalb gebotene Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und den Belangen der Strafrechtspflege andererseits (BGHSt 19, 325, 334) führt hier zur Zulässigkeit der Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen:
Die bei dem Angeklagten sichergestellten Unterlagen dienten der Aufklärung eines Mordes, also einer der schwersten Straftaten, die das Strafgesetzbuch kennt. Die Tagebuchaufzeichnungen waren zwar nicht das einzige Beweismittel; sie waren aber für die Entscheidung von nicht, unerheblicher Bedeutung, weil sie einen Einblick in die innere Verfassung des Angeklagten vor der Tat gestatteten und geeignet waren, einerseits Tatmotive aufzuzeigen und andererseits auf entlastende Umstände hinzuweisen. In dieser Weise hat das Landgericht die Tagebuchaufzeichnungen auch verwertet. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, der sie mit dem Angeklagten erörtert hat, hat es dabei die Äußerungen verwertet, die in bezug auf das Tötungsverbrechen von Bedeutung waren.
4.
Die Revision des Angeklagten ist deshalb zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch unterliegt aber der Aufhebung, weil sich das Landgericht mit der Frage, ob der Angeklagte im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen ist, in rechtlich bedenklicher Weise auseinandergesetzt hat:
a)
Es hat, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen rechtlich fehlerfrei die Auffassung vertreten, das Verhalten des Angeklagten sei als "neurotisch zu diagnostizieren". Es dominiere "die Unfähigkeit des Angeklagten zu einer angemessenen sozialen Einordnung und zu zwischenmenschlichen Kontakten mit einem insbesondere gestörten Verhältnis zum weiblichen Geschlecht" (UA 119). Sein "inneres Erlebnisfeld" sei weitgehend von "angestauten Aggressionen gegen seine Mitmenschen und insbesondere gegenüber Frauen besetzt" (UA 120). Der "Aggressionsstau" sei schließlich so groß geworden, daß er sich in seinen schriftlichen Aufzeichnungen mit Gewalttaten gegen Frauen auseinandergesetzt habe.
Die neurotisch gestörte Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten habe das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Diese habe aber, so meint das Landgericht, weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt.
b)
Die Wertung ist nicht zu beanstanden, soweit es um die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten geht. Der Tatrichter hat aber seine Auffassung, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit liege nicht vor, auf Gründe gestützt, die insoweit nur von geringem Aussagewert sind:
aa)
In dem Angeklagten, so hat das Landgericht ausgeführt, "brodelte ... ein großes Aggressionspotential". Dennoch sei er den Tatantrieben nicht ausgeliefert gewesen, sondern habe ihnen aus folgenden Gründen aus dem Wege gehen können: Eine Provokation liege nicht vor, sondern allenfalls eine Zurückweisung bei einem Annäherungsversuch (auf dem Weg des späteren Opfers zu der Wiese, wo es getötet wurde). Der Angeklagte habe reichlich Zeit zur Überlegung gehabt und diese Zeit auch genutzt. Er habe die Tat "wohl vorbereitet unter dem Schutz eines Verstecks ausgeführt". Dabei habe er "nicht unbeträchtliche Hemmnisse" überwinden und insbesondere darauf achten müssen, nicht gesehen zu werden. Um den Tatanreizen zu widerstehen, habe er nur das Tatwerkzeug liegenzulassen brauchen (UA 121).
bb)
Diese Umstände belegen im wesentlichen, daß die Tat vom Angeklagten gedanklich vorbereitet war und daß er bei der Durchführung "Hemmnisse" - gemeint sind ersichtlich nicht innere Hemmungen, sondern äußere Hindernisse, die vom Landgericht allerdings nicht näher konkretisiert sind - hat überwinden müssen. Sie zeigen, daß der Angeklagte ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht der Tat eingesehen hat. Mit ihnen wird aber nicht die Frage beantwortet, ob er sich den Tatanreizen hat entziehen können (vgl. BGHSt 34, 22, 26). Zwar ist nach den Gesamtumständen auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen war. Die Auffassung des Landgerichts, auch von ihrer erheblichen Verminderung sei nicht auszugehen, hätte jedoch eingehenderer Begründung bedurft.
Bei dieser hätte die Erwägung, der Angeklagte habe nur sein Tatwerkzeug liegenzulassen brauchen, keine Berücksichtigung finden dürfen, weil gerade die Frage, ob seine Fähigkeit dazu erheblich vermindert war, Gegenstand der Prüfung ist. Darüber hinaus hätten nicht nur, wie es das Landgericht getan hat, die Umstände der Tat berücksichtigt werden dürfen. Notwendig war vielmehr eine umfassende Gesamtwertung (BGHSt 34, 22, 26), bei der neben dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten und den Tatumständen auch sein Verhalten vor und nach der Tat nicht ohne Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - 4 StR 31/87). Insbesondere hätten die vom Landgericht festgestellten Auffälligkeiten vor der Tat beachtet werden müssen, nämlich sein grundlos gereiztes Verhalten einer freundlich grüßenden Nachbarin gegenüber (UA 24), seine von Passanten beobachtete als "aufreizend" (UA 26) empfundene Fahrt mit einem Fahrrad zum späteren Tatort (UA 26), die Tatsache, daß er (nicht ausschließbar) alkoholisch enthemmt war (UA 121) und daß in ihm ein "großes Aggressionspotential" "brodelte". Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Aggressionen, die ersichtlich diejenigen überstiegen, die beim Angeklagten aufgrund seines Persönlichkeitsbildes ohnehin vorhanden sind, zwischen Tatentschluß und Ausführung der Tat abgebaut gewesen sind. Es ist deshalb möglich, daß die bei ihm zu diagnostizierende schwere neurotische Störung, die nach Darlegung des Tatrichters den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen ist, im Zusammmenwirken mit angestauten Aggressionen zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geführt hat, die als erheblich zu kennzeichnen ist.
Der Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung. Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Neufestsetzung des Rechtsfolgenausspruchs auch zu erwägen haben, ob der Angeklagte - was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot möglich wäre (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) - in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist. Zu den Voraussetzungen der Anordnung in Fällen der vorliegenden Art verweist der Senat auf BGHSt 34, 22.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner