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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1975, Az.: 1 StR 681/75

Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1975
Aktenzeichen
1 StR 681/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 22.07.1975

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Porzellanarbeiter Christian H. aus K., geboren am ... 1917 in Ho.,

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Dezember 1975,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... als Verteidiger sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22. Juli 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensrüge

3

1.

Nach den Feststellungen hatte der in demselben Hause wie der Angeklagte wohnende Walter E. im Erdgeschoßflur ohne Wissen des Angeklagten ein Mikrofon angebracht, das mit einem in seiner Wohnung aufgestellten Tonbandgerät verbunden war. Über diesen Flur gelangte man in die von E., einem Schwiegersohn des Angeklagten, bewohnten Räume des Erdgeschosses und über eine Treppe in das Obergeschoß, das von dem Angeklagten und seiner von ihm räumlich getrennt lebenden Ehefrau bewohnt wurde. Der Angeklagte verursachte wiederholt ruhestörenden Lärm, indem er noch zu später Nachtstunde bei geöffneten Türen ein Tonband mit äußerster Lautstärke abspielen ließ (UA S. 7, 21). E. hatte die Abhörvorrichtung angebracht, um ein Beweismittel gegen den Angeklagten zu haben, falls er erneut ruhestörenden Lärm machen sollte.

4

Am Tattag war der Angeklagte gewaltsam in das verschlossene Schlafzimmer seiner Ehefrau eingedrungen und hatte versucht, seine Ehefrau mit Benzin zu überschütten und anzuzünden, um sie auf diese Weise zu töten. Er nahm dabei in Kauf, daß das Wohnhaus abbrennen würde.

5

Die Ehefrau konnte mit Hilfe ihrer auf den entstandenen Lärm herbeigeeilten Tochter den Angriff abwehren und flüchten. Bevor sie ihrer Mutter zu Hilfe kam, hatte die Tochter das Tonbandgerät eingeschaltet. Die im unmittelbaren Anschluß an die Tatausführung aufgenommenen Worte, die der Angeklagte im Flur des Obergeschosses gesprochen hatte, hat das Schwurgericht in der Hauptverhandlung abgehört und im Urteil verwertet. Der Angeklagte hatte der Verwertung nicht zugestimmt.

6

Die Revision sieht darin eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Persönlichkeitsrechts. Die Rüge dringt nicht durch.

7

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tonbandaufnahme den Tatbestand des § 201 StGB verwirklichte oder angesichts der besonderen Tatumstände befugt war. Aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht automatisch die Unverwertbarkeit im Strafverfahren (vgl. Kern-Roxin, Strafverfahrensrecht, 13. Aufl. § 24 D III; Arzt JR 1973, 506, 507 in Anm. zu BVerfGE 34, 238). Die Frage der Verwertbarkeit ist selbständig zu prüfen.

8

3.

Die Strafprozeßordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und unter welchen Umständen eine heimliche Tonbandaufnahme ohne Zustimmung des Angeklagten im Strafverfahren verwertet werden darf. Ein Beweisverwertungsverbot, wie es sich beispielsweise aus § 136 a Abs. 3 StPO ergibt, besteht insoweit nach dem Gesetz nicht. Die StPO enthält jedoch keine abschließende Regelung (BGHSt 19, 325, 330; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Einleitung Kap. 12 IV). Beweisverwertungsverbote können unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet werden.

9

4.

Art. 1 und 2 GG gewährleisten die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das das Recht am gesprochenen Wort mitumfaßt (BVerfGE 34, 238, 246). Dieses Grundrecht beherrscht auch das Strafverfahren mit der Folge, daß grundsätzlich ein Verbot zur Verwertung der durch Einbruch in die Intimssphäre gewonnenen Beweismittel besteht, wenn der Betroffene nicht in die Benutzung des Beweismittels einwilligt (BGHSt 14, 358; Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O.).

10

5.

Das Persönlichkeitsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach den in BVerfGE 34, 238, 248 entwickelten Grundsätzen ist die Verwertung einer Tonbandaufnahme zulässig, wenn sie nicht in den unantastbaren, absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift und sich durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen läßt.

11

In Fällen schwerer Kriminalität, so bei Angriffen auf das Leben anderer, ist im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung sowie einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß zur Überführung von Straftätern wie zur Entlastung Unschuldiger die Verwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme gerechtfertigt. Der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verhelfen werden kann, mißt das GG ebenfalls eine besondere Bedeutung bei (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49, 144, 147; 29, 183, 194; 32, 373, 381; 33, 367, 382; 34, 238, 249). Von ähnlichen Erwägungen geht auch die Vorschrift des § 100 a StPO aus, wenn sie u.a. bei Mord und Totschlag die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger zuläßt.

12

6.

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Im Zeitpunkt der Einschaltung des Tonbandgeräts hatte der Angeklagte nach der Anklage einen versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung begangen. Zwar war die Tonbandaufnahme nicht das einzige Überführungsmittel. Nach den Urteilsgründen (UA S. 28) hat sie aber die Überzeugung des Tatrichters von der Tötungsabsicht des Angeklagten verstärkt, hätte allerdings auch geeignet sein können, diese Überzeugung zu erschüttern. Die Tonbandaufnahme war daher für die Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung; sie gestattete einen Einblick in die innere Verfassung des Angeklagten nach der Tat; aus ihr ergibt sich, daß der Angeklagte mehrfach, allein im Obergeschoß umhergehend, ausgerufen hat, seine Frau müsse heute noch sterben (UA S. 22). Daß die Aufnahme andere für das Strafverfahren nicht relevante Äußerungen mit Intimcharakter enthielt, wird von der Revision nicht behauptet. Bei dieser Sachlage erscheint auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt; die Verwertung der Tonbandaufnahme war gerechtfertigt.

13

II.

Sachrüge

14

Die Sachrüge gibt nur zur Erörterung Anlaß, ob das Vorgehen des Angeklagten bei der dritten Tat durch Notwehr gerechtfertigt war. Das Schwurgericht hat diese Frage im Ergebnis mit Recht verneint. Zwar sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, insbesondere der Fluchtverdacht, im Urteil nicht ausreichend dargetan. Gleichwohl kann sich der Angeklagte nicht auf Notwehr berufen. E. wollte den Angeklagten lediglich hindern, das Haus vor dem Eintreffen der Polizei zu verlassen (UA S. 13); das hat der Angeklagte auch erkannt (UA S. 16). Selbst wenn davon ausgegangen werden muß, daß sich der Angeklagte gegen die Behinderung wehren durfte, so war sein Vorgehen nicht durch Notwehr gedeckt. Abgesehen davon, daß er nach den Feststellungen keinen Verteidigungswillen hatte (UA S. 25), war die von ihm gewählte Verteidigungsart nicht erforderlich, um den Angriff abzuwehren. Bei den gesamten Umständen, insbesondere auf Grund der Vortat, mit der er das Vorgehen von E. schuldhafterweise provoziert hatte, durfte er nicht bedenkenlos sofort ein lebensgefährliches Mittel - hier drei Messer - gegen seinen Schwiegersohn einsetzen oder gar auf ihn einstechen mit der Absicht, ihn zu töten. Er war verpflichtet, jeden anderen möglichen, weniger gefährlichen Weg zur Abwendung des gegen ihn gerichteten Angriffs zu benutzen, gegebenenfalls auch auszuweichen (BGHSt 24, 356, 359; NJW 75, 1423).

15

Die Behauptung der Revision, der Verletzte E. habe den Angriff des Angeklagten provoziert, steht mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch. Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten sowie der Schuldspruch werden nicht davon berührt, daß E. den Angeklagten nach den Stichverletzungen im späteren Verlauf der Auseinandersetzung bewußtlos geschlagen hat, um ihn kampfunfähig zu machen. Auf einen eventuellen Notwehrexzeß in diesem Zeitpunkt kommt es nicht an. Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die Verletzungen des Angeklagten berücksichtigt.

16

Auch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist daher zu verwerfen.

Pfeiffer,
Loesdau,
Mösl,
Zipfel,
Herdegen