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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1991, Az.: NotZ 11/90

Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als Notar; Grundsätze der Entscheidung über die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen eines Notars; Grundsätzliche hauptberufliche Ausübung der Tätigkeit als Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1991
Aktenzeichen
NotZ 11/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.03.1990

Verfahrensgegenstand

Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung

Prozessführer

Rechtsanwalt und Notars Dr. Armin G., B.straße ..., H.,

Prozessgegner

Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S.park ..., C.,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. S. und Dr. D.
nach mündlicher Verhandlung am 14. Januar 1991
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 19. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt zugelassen, führt als solcher die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht und ist Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit Amtssitz in Hildesheim. Durch Urkunde des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 14. Juli 1989 wurde er nach Bestehen der entsprechenden Prüfung zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Daraufhin forderte ihn die Antragsgegnerin förmlich auf, wegen Unvereinbarkeit des Notaramts mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers innerhalb bestimmter Frist zu erklären, auf welche der beiden Tätigkeiten er verzichte. Der Antragsteller gab eine solche Erklärung - zunächst - nicht ab, sondern beantragte seinerseits bei der Antragsgegnerin als der zuständigen Aufsichtsbehörde, ihm die Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer neben seiner Tätigkeit als Notar zu gestatten. Nach Anhörung der Notarkammer lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Oktober 1989 ab, weil die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer mit dem Notaramt unvereinbar sei. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück. Diesen Beschluß greift der Antragsteller minder sofortigen Beschwerde an. Er verfolgt das Ziel, daß die Antragsgegnerin unter Aufhebung der Versagungsverfügung verpflichtet wird, ihm die Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer zu gestatten.

2

Unter dem Druck einer von der Antragsgegnerin gemäß § 96 BNotO i.V.m. §§ 91, 94 NDO am 20. Juni 1990 mit sofortiger Wirkung angeordneten Amtsenthebung als Notar hat der Antragsteller gegenüber dem Niedersächsischen Wirtschaftsministerium auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer verzichtet; die Amtsenthebung ist daraufhin wieder aufgehoben worden.

3

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

4

Durch den Verzicht des Antragstellers auf die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer hat das Verfahren nicht seine Erledigung gefunden. Er strebt diese zusätzliche Tätigkeit weiterhin an; sie wäre ihm im Falle erneuter Bestellung - von der Frage der sich aus dem Notaramt ergebenden Hindernisse abgesehen - auch rechtlich möglich (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsprüferordnung).

5

Das Oberlandesgericht hat die Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Genehmigung versagt worden ist, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers neben der Tätigkeit als Anwaltsnotar auszuüben, zu Recht bejaht.

6

1.

a)

Einem Notar ist als Träger eines öffentlichen Amts, wie sich § 8 BNotO, aber auch § 3 Abs. 1 BNotO entnehmen läßt, jede zusätzliche vergütete Tätigkeit dem Grundsatz nach versagt. Neben den in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BNotO selbst genannten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen von diesem, allerdings mit einem Genehmigungsvorbehalt versehenen Verbot (§ 8 Abs. 2 BNotO) sind lediglich die mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft notwendig verbundenen Tätigkeiten unter den besonderen Bedingungen des § 3 Abs. 2 und 3 BNotO zulässig. Im übrigen ist die Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung von einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig (§ 8 Abs. 2 BNotO). Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit der Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer anstrebt.

7

Anders als die in rechtlicher Beratung und Vertretung in Steuerangelegenheiten bestehende und deswegen genehmigungsfreie Tätigkeit des Steuerberaters bildet die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer nicht lediglich einen Ausschnitt aus dem Berufsfeld des Rechtsanwalts. Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218;  75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1). Daß im Rahmen von Unternehmensprüfungen auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften geachtet werden muß, ist ein Merkmal, das die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer mit vielen anderen Berufen gemeinsam hat, und rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Gleichstellung mit der genehmigungsfreien Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auch läßt sich aus der Zulässigkeit einer Berufsausübung neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht zwingend folgern, daß dies auch für eine entsprechende Nebenbeschäftigung eines Notars gelten müsse, wenn er zugleich Rechtsanwalt ist. Die Antragsgegnerin hat mithin die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu Recht als genehmigungsbedürftig nach § 8 Abs. 2 BNotO behandelt.

8

b)

Die Bundesnotarordnung enthält freilich keine ausdrückliche Bestimmung darüber, nach welchen Grundsätzen über die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen eines Notars zu entscheiden ist. Dem Regelungszusammenhang dieses Gesetzes und des Beurkundungsgesetzes lassen sich jedoch unter Berücksichtigung der Auslegung, die sie in Rechtsprechung und Schrifttum erfahren haben, Hinweise für die Handhabung der Genehmigungsvorschrift des § 8 Abs. 2 BNotO entnehmen, die so hinreichend bestimmt sind, daß sie insgesamt als eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufswahl und Berufsausübung gewertet werden können. Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309; Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1). Auf der Grundlage dieser Grundsätze hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 BNotO getroffenen Regelung über die Genehmigungsbedürftigkeit von Nebenbeschäftigungen eines Notars bejaht. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon abzuweichen.

9

2.

Die Versagung der Genehmigung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

10

Der Senat hat wiederholt die Unvereinbarkeit des Berufs als Wirtschaftsprüfer mit dem Notaramt festgestellt. Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff.;  75, 296 ff. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]). In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werden darf (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1). Auch diese Entscheidung hielt verfassungsgerichtlicher Nachprüfung stand (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1990 - 1 BvR 179/89). Daran hält der Senat fest. Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von Notaramt und Wirtschaftsprüfertätigkeit in Frage zu stellen. Insbesondere hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1988 (NotZ 10/88) im einzelnen dargelegt, daß aus den Regelungen des Bilanzrichtliniengesetzes und dem für Rechtsanwälte erleichterten Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht gefolgert werden darf, daß die Wirtschaftsprüfertätigkeit einem Anwaltsnotar uneingeschränkt offenstünde oder daß sie wenigstens genehmigungsfähig sei. Die damals maßgebenden Erwägungen gelten unverändert fort; auf sie wird Bezug genommen. Auch daraus, daß Wirtschaftsprüfer Berufspflichten unterliegen, die in bestimmter Beziehung denen der Notare vergleichbar sind, läßt sich nichts Entscheidendes für eine Vereinbarkeit von Notaramt und der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer ableiten (vgl. BGHZ 75, 296, 298) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

11

Aus § 3 Abs. 1 BNotO geht zudem hervor, daß das Notaramt grundsätzlich hauptberuflich ausgeübt werden soll. Lediglich aus Gründen des Herkommens und der sogenannten Besitzstandswahrung wird es durch § 3 Abs. 2 BNotO für bestimmte Gebiete Rechtsanwälten ermöglicht, neben ihrer Tätigkeit als Anwalt zum Notar bestellt zu werden und gegebenenfalls das Notaramt auch nebenberuflich auszuüben. Dies soll jedoch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ausnahme sein. Dieser Intention würde die Zulassung der Wirtschaftsprüfertätigkeit als zusätzlicher Beruf eines Anwaltsnotars zuwiderlaufen. Jede weitere Berufsausübung neben der Rechtsanwaltschaft und dem Notaramt begründet dann, wenn es sich wie bei der Wirtschaftsprüfertätigkeit um eine grundsätzlich hauptberuflich ausgeübte, die Arbeitskraft üblicherweise voll in Anspruch nehmende Berufstätigkeit handelt, die abstrakte Gefahr, daß das Notaramt mit der Folge geringerer Praxis in wesentlichen Bereichen eines Notariats weiter in den Hintergrund gedrängt würde (vgl. dazu Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 8 Rdn. 34). Damit wäre aber zugleich das mit den Regelungen der Bundesnotarordnung angestrebte Ziel gefährdet, daß Notarstellen auf der Grundlage ausreichender beruflicher Praxis und Erfahrung geschaffen werden sollen, um auch so eine ordnungsgemäße vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten. Durch Einschränkungen der Nebentätigkeitsgenehmigung und aufsichtsrechtliche Maßnahmen könnte einer solchen möglichen Entwicklung zu einem umfassenden Dienstleistungsangebot auf wirtschaftlich-juristischem Gebiet, in dessen Rahmen die Notartätigkeit lediglich untergeordnete Bedeutung hätte, im konkreten Fall nicht wirksam begegnet werden. Daß diese Bedenken gegenüber der Berufstätigkeit als Steuerberater nicht durchgreifen, beruht darauf, daß die Steuerberatertätigkeit in dem für sie wesentlichen Bereich der Beratung und Vertretung in Steuerangelegenheiten deckungsgleich mit der Anwaltstätigkeit ist und deswegen materiell gesehen gar keine zusätzliche Berufstätigkeit bedeutet. Dies gilt im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfertätigkeit gerade nicht.

12

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unvereinbarkeit von Notaramt und Wirtschaftsprüfertätigkeit nicht zur Folge, daß die Regelung in § 8 Abs. 2 BNotO letztlich ohne praktische Bedeutung wäre. Es verbleibt durchaus eine Reihe von entgeltlichen Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne Nebentätigkeiten darstellen und die für eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Betracht kommen.

13

Schließlich ergibt sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht, auf das sich der Antragsteller auch berufen hat, ebenfalls nicht, daß Anwaltsnotaren die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs gestattet werden müßte (vgl. zur Rechtstellung des deutschen Notars im europäischen Gemeinschaftsrecht: Fischer DNotZ 1989, 467, 474, 495).

14

Das Rechtsmittel erweist sich somit als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Blauth
Schierholt
Doyé