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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1990, Az.: 4 StR 531/90

Absprache eines Autounfalls; Fingierter Unfall; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
4 StR 531/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1991, 153 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 232 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 1120-1121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 183
  • NZV 1991, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Werden bei einem abgesprochenen Autounfall lediglich die Tatteilnehmer gefährdet, so liegt eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht vor, so daß ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ausscheidet.

Gründe

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in 18 Fällen, wegen Betrugs in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wegen versuchten Betrugs, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt.

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte (auch) wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. November 1990 Bezug genommen.

3

2. Daß sich der Angeklagte in den Fällen B IV 1 und 5 der Urteilsgründe jeweils auch eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht habe, ist unzutreffend. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe dadurch, daß er im Zusammenwirken mit einem anderen jeweils vorsätzlich einen Autozusammenstoß herbeigeführt habe, um anschließend unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen, den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Diese Alternative des § 315 b Abs. 1 StGB kann aber wie der Senatim Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 342/89 (=NZV 90, 77 = VRS 78, 207, 209) dargelegt hat - nur in Betracht kommen, wenn erst die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB begründet. Wenn aber die Beschädigung des Fahrzeuges schon die Realisierung einer durch eine Tathandlung nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StGB verursachten Gefahr darstellt, sind allein diese Tatbestandsalternativen anzuwenden.

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Aber auch hiernach konnte im vorliegenden Fall keine Verurteilung erfolgen. Da der Angeklagte und der andere Fahrzeugführer einverständlich gehandelt haben, sie somit beide den "Unfall" selbst herbeiführten und keiner von ihnen dadurch überrascht wurde, die Verkehrsgefahr also nicht vom Zufall bestimmt wurde (vgl. BGHSt 23, 261, 265), konnte durch diese Zusammenstöße die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet werden. Zwar wurden hierbei auch die beiden Beteiligten und Sachen von bedeutendem Wert gefährdet; mit dieser Gefährdung waren sie aber einverstanden. Eine Anwendung des § 315 b StGB muß daher ausscheiden, wenn mangels anderer Feststellungen - wie hier - lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind (vgl. BGHSt 6, 100, 102; 6, 232, 235; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321, 2322 [OLG Karlsruhe 17.08.1967 - 1 Ss 125/67]; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 4; Hillenkamp JuS 1977, 166, 171). Mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 StGB entfällt auch die vom Landgericht angenommene Anwendbarkeit des § 315 b Abs. 3 StGB mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Daß diese Regelung für einen von zwei Tätern absichtlich herbeigeführten Unfall nicht paßt, ergibt sich im übrigen schon daraus, daß hierbei nicht von einem "Unglücksfall" gesprochen werden kann; denn ein absichtlich herbeigeführter Unfall ist kein plötzlich eintretendes äußeres Ereignis (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. § 315 Anm. 5 mit § 323 c Anm. 2 a).

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Bei seinen Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis weist das Landgericht darauf hin, daß durch die absichtlich

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herbeigeführten Zusammenstöße " jedes Mal eine zumindest abstrakte Gefahr auch für andere, unbeteiligte Verkehrsteilnehmer geschaffen" worden sei (UA 36). Es ist zwar zutreffend, daß auch durch einen solchen "Unfall" im Einzelfall unabhängig von der Beteiligung der Täter - die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Eine abstrakte Gefahr reicht zur Anwendung des § 315 b StGB aber nicht aus (vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 315 b Rdn. 7 mit zahlreichen Nachweisen); eine konkrete Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert hat das Landgericht gerade nicht festgestellt.

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3. Die jeweilige Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den Fällen B IV 1 und 5 der Urteilsgründe muß daher entfallen. Das Landgericht hat hierfür jeweils Freiheitsstrafen von fünfzehn Monaten festgesetzt und dazu ausgeführt, auch bei diesen Taten komme dem "hohen Beutewert die entscheidende Bedeutung zu, weil die Kammer auch diese Taten in erster Linie als Betrugstaten ansieht ungeachtet der Tatbestandsmäßigkeit der §§ 315 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB und trotz des Umstands, daß die Strafe aus dem dortigen Strafrahmen zu entnehmen ist. Denn auf die Begehung des Betruges, die Täuschung der verschiedenen Haftpflichtversicherer und die so zu erlangenden Geldmangel richtete sich der kriminelle Wille, die kriminelle Energie des Angeklagten, nicht darauf, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Daher spielte letztlich die Verwirklichung dieses Tatbestandes bei der Festsetzung der entsprechenden Einzelstrafen nur eine Nebenrolle" (UA 31/32). Da das Landgericht aber in den vergleichbaren Betrugsfällen B IV 2, 3 und 4 lediglich Einzelfreiheitsstrafen von sechs bis zwölf Monaten verhängt hat, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für die Fälle B IV 1 und 5 der Urteilsgründe die Höhe der Freiheitsstrafe auf jeweils sechs Monate herab. Auf die Bemessung der Gesamtstrafe hat dies keinen Einfluß. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei einer Verringerung der Summe der Einzelstrafen von bisher 216 auf nunmehr noch 198 Monate auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es erklärt hat, die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sei "zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich und geboten, um dem in den Taten des Angeklagten zum Ausdruck gekommenen Unrecht gerecht zu werden" (UA 35).

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Auch der Maßregelausspruch wird durch den Wegfall der Verurteilung nach § 315 b StGB nicht berührt; denn das Landgericht hat bei der Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis in erster Linie auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs zu den Diebestouren des Angeklagten abgestellt und bei der Bestimmung der Dauer der Sperrfrist eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten einschließlich einer verkehrsstrafrechtlichen Vorverurteilung vorgenommen.