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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1989, Az.: 4 StR 342/89

Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Eingriff von außen in das Verkehrsgeschehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1989
Aktenzeichen
4 StR 342/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 23.03.1989

Fundstellen

  • DAR 1990, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1990, 77-78 (Volltext mit red./amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Amtlicher Leitsatz

1. Die im Rahmen des § 63 StGB zu stellende Gefährlichkeitsprognose setzt grundsätzlich eine Gesamtwürdigung der Person und des Vorlebens des Angeklagten voraus.

2. § 315b I Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die tatbestandliche Gefahr die Folge der vorausgegangenen Beschädigung - hier: eines Fahrzeugs - ist; stellt dagegen die Beschädigung des Fahrzeugs schon die Realisierung einer durch eine Tathandlung nach § 315b I Nrn. 2 oder 3 StGB verursachten Gefahr dar, so sind allein diese Tatbestandsvarianten anzuwenden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Hinsichtlich der Tat vom 5. Mai 1988 (Nr. II. 2 der Urteilsgründe) wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. März 1989

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, schuldig ist,

    2. b)

      mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie in einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Maßnahme nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

1.

Der Schuldspruch hat Bestand.

4

a)

Die Feststellungen sind zwar unübersichtlich und für die rechtliche Würdigung des Landgerichts schwer einzuordnen. Ihnen kann jedoch mit ausreichender Sicherheit jedenfalls folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Angeklagte, der die Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin Diana S. nicht überwunden hatte, fuhr am 5. Mai 1988 aus Eifersucht zunächst vor dem 4. Polizeirevier in Lübeck bewußt gegen den dort abgestellten Pkw des Michael B., des neuen Freundes der Diana S.. Dies geschah im Beisein des Geschädigten und von Polizeibeamten, die dieser wegen vorangegangener Übergriffe des Angeklagten herbeigeholt hatte. Daraufhin wurde der Angeklagte von den Polizisten zunächst in das Polizeirevier verbracht. Später verfolgte er mit seinem Fahrzeug die Fahrzeuge von Michael B. und Diana S. in die H.straße in Lübeck. Als diese dort anhielten, fuhr der Angeklagte erneut auf den Pkw des Michael B. auf, der zuvor vergeblich versucht hatte, einen Zusammenstoß durch Zurücksetzen zu verhindern. Der Angeklagte fuhr daraufhin weg, kehrte jedoch nach kurzer Zeit zurück und rammte aus Wut und Enttäuschung vor den Augen von Diana S. die beiden geparkten Pkws. An den Fahrzeugen entstand nicht unerheblicher Sachschaden. Anschließend entfernte sich der Angeklagte erneut, rief aber nach kurzer Zeit bei Diana S. an und teilte ihr mit, er werde nochmals zurückkommen. Dies geschah auch, der Angeklagte wurde aber bereits von der herbeigerufenen Polizei erwartet. Der Festnahme widersetzte er sich durch wiederholten Einsatz seines Fahrzeugs gegen die ihn verfolgenden Polizeibeamten.

5

Am 10. Juli 1988 fuhr der Angeklagte mit geöffneter Fahrertür mit Vollgas rückwärts auf den etwa 5 m hinter dem Pkw stehenden Polizeibeamten W. zu, der sich nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte, wobei er zu Fall kam. Der Angeklagte fuhr einige Meter vorwärts, um dann erneut mit Vollgas rückwärts auf W. zuzufahren. Diesem gelang es erneut, zur Seite zu springen. Anschließend fuhr der Angeklagte in der Absicht, sich der Festnahme zu entziehen, wiederum mit Vollgas rückwärts auf einen etwa 10 m hinter seinem Fahrzeug stehenden Streifenwagen der Polizei zu, dessen Fahrer jedoch noch auszuweichen vermochte, so daß ein Schaden nicht entstand.

6

b)

Das Landgericht hat in den Vorfällen vom 5. Mai und 10. Juli 1988 je einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB gesehen. Dies läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NStZ 1985, 267 m.w. Nachw.) erfaßt § 315 b StGB nicht nur Eingriffe von außen in das Verkehrsgeschehen, sondern findet auch auf Kraftfahrer Anwendung, die die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigen, daß sie ihr Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzen, einen Verkehrsvorgang mithin zu einem Eingriff "pervertieren" (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1989 - 4 StR 321/89 - m.w. Nachw.; vgl. auch BGH NStZ 1985, 267). Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Kraftfahrzeugführer durch gezieltes Zufahren ein anderes Fahrzeug beschädigt (BGH VRS 65, 359, 361). Ein derartiges Verhalten fällt unter § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, nicht unter Nr. 1 dieser Vorschrift:

8

Aus dem Tatbestandsaufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Tathandlungen des § 315 b Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StGB sowohl eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs als auch eine Gefahr für Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verursachen muß (Ruth in LK StGB 10. Aufl. § 315 b Rdn. 5). Das Wort "dadurch" bringt für § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB unmißverständlich zum Ausdruck, daß zwischen der Beschädigung eines Fahrzeugs im Sinne dieser Tatalternative und der Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, die Gefahr also die Folge der vorausgegangenen Beschädigung sein muß (vgl. BGHSt 5, 297, 298 f zu § 315 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB; Horn in SK StGB § 315 b Rdn. 19; Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 315 b Rdn. 5; a.A. für den Fall des absichtlichen Anfahrens eines Fahrzeugs, um einen Unfall herbeizuführen: Ruth a.a.O. Rdn. 14).

9

Hat erst die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB begründet, wie etwa bei der Zerstörung der Bremsleitungen eines Fahrzeuges (BGH NStZ 1985, 263; BGH NZV 1989, 119) oder dem Einwerfen der Scheiben eines fahrenden Pkws durch Steinwürfe (OLG Schleswig VerkMitt 1967, 21), greift § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Stellt dagegen die Beschädigung des Fahrzeuges - wie hier - schon die Realisierung einer durch eine Tathandlung nach § 315 b Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 StGB verursachten Gefahr dar, so sind allein diese Tatbestandsalternativen anzuwenden.

10

Nach diesen Grundsätzen ist die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorgänge vom 5. Mai 1988, da sich jedenfalls bei dem zweiten Vorfall an diesem Tag der Geschädigte B. noch in seinem Fahrzeug befand und dem Pkw des Angeklagten auszuweichen versuchte. Daher sind zumindest in diesem Teil des Tatgeschehens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und eine konkrete Gefahr eingetreten. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines am 5. Mai 1988 begangenen Verstoßes gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist daher rechtsfehlerfrei.

11

c)

Soweit der Angeklagte wegen des Tatgeschehens vom 5. Mai 1988 auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt, da es bisher an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehlt.

12

d)

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß der Urteilsspruch die festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten strafrechtlich nicht erschöpfend würdigt, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die Annahme von Tateinheit zwischen dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hinsichtlich des Tatkomplexes vom 5. Mai 1988. Der Senat hat daher lediglich im Hinblick auf die vorgenommene Verfahrensbeschränkung den Schuldspruch neu gefaßt.

13

2.

Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Die Verfahrensbeschränkung nötigt nicht zu dessen Aufhebung. Der Senat vermag im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen, daß dieses bei Nichtverurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

14

3.

Der Maßregelausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft.

15

Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

16

Das Landgericht hat sich zwar rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte die Taten vom 5. Mai und 10. Juli 1988 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Die Ausführungen des Landgerichts machen auch hinreichend deutlich, daß die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt beruht.

17

Die sachverständig beratene Strafkammer ist aber auch zu der Auffassung gelangt, daß infolge der mangelnden Impulskontrolle beim Angeklagten "hohe Konfliktgefährdung" vorliege, die "schnell zu weiteren Fehlhandlungen" in Form von "Aggressionsdelikten" führen könne (UA 33), von dem Angeklagten also infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

18

Das ist durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt.

19

Die Gefährlichkeitsprognose setzt grundsätzlich eine Gesamtwürdigung der Person und des Vorlebens des Angeklagten voraus, insbesondere auch seiner bisherigen Straftaten (BGHSt 27, 246, 248). Hier konnten nur die Anlaßtaten des vorliegenden Verfahrens die Grundlage für die Prognoseentscheidung des Landgerichts in bezug auf die zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten sein; denn früheres Aggressionsverhalten des Angeklagten ist nicht festgestellt, auch in den Vorstrafen des Angeklagten nicht zutage getreten. Der "auslösende Faktor" der Aggressionstaten des Angeklagten war "die Trennung von der Zeugin Diana S." (UA 33). Das spricht dafür, daß der Angeklagte vor diesem Ereignis offenbar in der Lage gewesen ist, eine möglicherweise latent vorhandene Aggressivität auch in Konfliktsituationen Dritten gegenüber weitgehend zu zügeln. Es würde daher der Annahme der Gefährlichkeit entgegenstehen, wenn der Angeklagte die Trennung von seiner früheren Freundin inzwischen psychisch bewältigt hätte. Dies ist nach den Feststellungen allerdings noch nicht der Fall (UA 34). Es ist aber nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, daß allein schon der Zeitablauf oder eine mögliche räumliche Trennung eine Verringerung der Spannungen zwischen den beiden Personen mit sich bringt. Die Befürchtung der Strafkammer, daß der Angeklagte auch allgemein weiterhin "Aggressionsdelikte begeht" (UA 33), ist nicht im einzelnen mit Tatsachen belegt. Soweit der Tatrichter in diesem Zusammenhang ausführt, der Angeklagte habe noch immer Schwierigkeiten, mit seinen Impulsen umzugehen und sie zu kontrollieren, was sich "auch durch das Verhalten des Angeklagten zu seinen Mitpatienten und zu Pflegern während der Untersuchung im Landeskrankenhaus gezeigt" habe (UA 33), ist diese allgemein gehaltene Mitteilung als Tatsachengrundlage unzureichend. Richten sich die Straftaten, aufgrund deren die Unterbringung angeordnet wird, nur gegen eine bestimmte Person oder haben sie doch in der Beziehung zu dieser Person ihre alleinige Ursache, so bedarf die Annahme, daß der Betreffende für die Allgemeinheit tatsächlich gefährlich ist, jeweils ins einzelne gehender Feststellungen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. September 1989 - 4 StR 489/89; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 2, 3 und 5). Da solche bisher nicht getroffen worden sind, kann der Maßregelausspruch insoweit keinen Bestand haben.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Meyer-Goßner
Steindorf