Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1990, Az.: XII ZR 130/89
Haftpflichtversicherung; Kondiktion; Irrige Annahme des Forderungsübergangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1990
- Aktenzeichen
- XII ZR 130/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 113, 62 - 70
- DB 1991, 858 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1991, 501-504 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1991, 410-412 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 693
- JuS 1992, 284-288 (Urteilsbesprechung von Wiss.Ass. Frank Wertheimer)
- MDR 1991, 533 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 919-921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2521-2525 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. h. c. Werner Flume)
- VersR 1991, 356-358 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 639-642 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 106-107
- ZIP 1991, 595-598 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wer in der irrigen Annahme, eine Forderung sei durch Abtretung oder in anderer Weise übergegangen, an den vermeintlichen Erwerber der Forderung leistet, kann das Geleistete bei diesem kondizieren.
2. Hat ein Haftpflichtversicherer die Entschädigung an den Gläubiger seines Versicherungsnehmers ausgezahlt, um dessen Verpflichtung zu erfüllen, so kann er seine Leistung grundsätzlich bei dem Gläubiger kondizieren, wenn diesem in Wahrheit kein Anspruch zustand.
Tatbestand:
Der Kläger, Berufshaftpflichtversicherer des früheren Zweitbeklagten, eines Architekten, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer Versicherungsleistung, die er diesem zur Tilgung einer vermeintlichen Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers ausgezahlt hat.
Die W.-GmbH, zu deren Gesellschaftern der Beklagte gehörte, beauftragte das Architekturbüro A. mit Architektenleistungen für die Modernisierung eines größeren Wohnhauses. Das Architekturbüro, dessen Mitglieder der frühere Zweitbeklagte und zwei weitere Architekten K. und R. waren, erteilte namens der W. -GmbH der Firma L.-GmbH den Auftrag zur Durchführung der erforderlichen Handwerkerarbeiten. Die Arbeiten sollten nach Aufmaß abgerechnet, Abschlagszahlungen bis zu 90% des auf rund 275.000 DM veranschlagten Werklohns nach Vorlage prüffähiger Massen angewiesen werden. Die Prüfung eingereichter Rechnungen oblag zunächst dem Mitarbeiter E. des Architekturbüros; nach dessen Entlassung übernahm am 1. März 1982 der Architekt K. diese Aufgabe. Er kürzte nachträglich mehrere von E. zuvor freigegebene Rechnungen der Firma L.-GmbH mit der Begründung, es seien geringere als die berechneten Massen erbracht worden; die W.-GmbH habe deshalb Überzahlungen in Höhe von 45.258,71 DM an die L.-GmbH geleistet. Rückzahlungen darauf erfolgten nicht; die L. -GmbH fiel in Konkurs.
Die W.-GmbH geriet ebenfalls in Vermögensverfall. Ihr Geschäftsführer legte am 21. März 1983 sein Amt nieder; ein neuer Geschäftsführer wurde nicht bestellt. Später wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1983 forderte der Beklagte als "persönlich haftender Gesellschafter" der W.-GmbH den früheren Zweitbeklagten, der Ende April 1983 im Unfrieden aus dem Architekturbüro ausgeschieden war, auf, den durch seine Tätigkeit als Architekt bei dem Bauvorhaben entstandenen Schaden in Höhe von 45.258,71 DM auszugleichen. Dieser gab die Zahlungsaufforderung an den Kläger weiter und bemerkte dazu, nach Überprüfung müsse er feststellen, daß die Schadensersatzforderung zu Recht bestehe und aufgrund der vorliegenden Dokumente sowie möglicher Zeugenaussagen in einem Rechtsstreit kaum abzuwenden sei. Der Kläger erbat von dem Beklagten den Nachweis, daß er zum Empfang des verlangten Betrages berechtigt sei. Dem Vernehmen nach habe die W.-GmbH Konkurs angemeldet; wenn dies zutreffe, möge der Konkursverwalter benannt werden. Der Beklagte antwortete, die W.-GmbH befinde sich nicht in Konkurs. Im übrigen mache er die Forderung persönlich geltend, weil er der W. -GmbH den Schadensbetrag verauslagt habe. Er sei nicht länger bereit, über die Frage seiner Anspruchsberechtigung zu diskutieren. Der frühere Zweitbeklagte habe den Schaden verursacht und er, der Beklagte, sei persönlich dafür eingetreten. Er setzte dem Kläger eine Zahlungsfrist und drohte ein rechtliches Vorgehen gegen den früheren Zweitbeklagten an. In einer dieser Antwort beigefügten Schreiben der Geschäftsbank der W.-GmbH wird bestätigt, daß der Beklagte als schuldrechtlich Mitverpflichteter für die Rückzahlung der der W.-GmbH gewährten Kredite in Anspruch genommen worden sei. Daraufhin überwies der Kläger dem Beklagten nach Abzug eines Selbstbehalts den Betrag von 44.456,26 DM.
Später teilte der Architekt K., durch eine Verringerung des Schadensfreiheitsrabatts auf den Versicherungsvorgang aufmerksam geworden, dem Kläger mit, die Arbeiten der Firma L.-GmbH seien in Wahrheit nicht überzahlt worden. Das Architekturbüro habe die Rechnungen vielmehr willkürlich gekürzt, um das Bauunternehmen, das seine Arbeiten mangels Zahlung der W. -GmbH bereits habe einstellen wollen, zur Weiterarbeit zu bewegen.
Aufgrund dieser Mitteilung hat der Kläger den Beklagten und den früheren Zweitbeklagten auf Rückzahlung der Versicherungsleistung in Anspruch genommen, weil sie den Versicherungsfall vorgetäuscht und ihn dadurch betrogen hätten. Der Beklagte müsse den Betrag auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten, weil die W.-GmbH ihm den Anspruch nicht abgetreten habe und er deshalb zur Entgegennahme des Geldes nicht befugt gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kenntnis willkürlicher Kürzung der Rechnungen der Firma L. -GmbH nicht nachgewiesen werden könne. Der Bereicherungsanspruch scheitere daran, daß der Kläger die zur Begründung der Empfangsberechtigung des Beklagten vorgebrachten Umstände gekannt habe. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben, soweit er mit ihr die Klage gegen den früheren Zweitbeklagten weiterverfolgt hat. Hingegen hat das Oberlandesgericht den Beklagten auf die Berufung antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich dessen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung angenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion). Er ist in der Person des Klägers entstanden.
1. Bei der Überweisung der 44.456, 26 DM handelt es sich um eine Leistung des Klägers an den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht der Kläger, sondern der frühere Zweitbeklagte sei als Leistender anzusehen; er habe sich des Klägers als seines "Anweisungsempfängers" bedient. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Ein sogenannter Anweisungsfall (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) liegt nicht vor.
Nach der rechtsfehlerfrei getroffenen und unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wollte der Kläger durch die Zahlung eine Haftpflichtschuld des früheren Zweitbeklagten gegenüber der W.-GmbH erfüllen. Zu dieser Freistellung seines Versicherungsnehmers glaubte er sich aufgrund des fehlerfreien Deckungsverhältnisses (Versicherungsvertrag mit den Architekten) verpflichtet. Damit leistete er wie Haftpflichtversicherer bei Zahlung an den Gläubiger regelmäßig - nicht auf eigene Schuld, sondern auf die Schuld des Versicherungsnehmers. Eine Leistung des Haftpflichtversicherers auf eigene Schuld kommt nur ausnahmsweise in Betracht, so gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz oder nach einem den Versicherer selbst verpflichtenden Vergleich (vgl. Prölss/Martin/Voit VVG 24. Aufl. § 149 Anm. 9 A a und § 156 Anm. 5 d). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das bedeutet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Kläger auf Anweisung des früheren Zweitbeklagten gezahlt hat. Dieser hatte ihm nur mitgeteilt, daß er von dem Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde, also den Versicherungsfall gemeldet, und die Ansicht geäußert, das Verlangen sei berechtigt. Darin liegt keine Anweisung, nicht einmal im weiteren Sinne eine Weisung. Eine solche steht dem Versicherungsnehmer auch nicht zu, und der Haftpflichtversicherer würde sie nicht zu befolgen brauchen. Vielmehr prüft der Versicherer, ehe er eine Zahlung an den Gläubiger leistet, außer dem Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis) auch die Berechtigung der Forderung des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer. Erst wenn diese Prüfung des Valutaverhältnisses zu dem Ergebnis führt, daß dem Gläubiger die erhobene Forderung zusteht, zahlt der Versicherer auf die Schuld seines Versicherungsnehmers. Dem entspricht die Handhabung im vorliegenden Fall. Als der frühere Zweitbeklagte mitteilte, der Beklagte mache ihn haftpflichtig, hat der Kläger geprüft, ob der Anspruch bestand. Dabei sind ihm Zweifel an der Sachbefugnis des Beklagten gekommen. Diese hat der Kläger nach weiteren Angaben des Beklagten für ausgeräumt gehalten, sich deshalb zur Zahlung auf die vermeintliche Schuld des früheren Zweitbeklagten entschlossen und an den Beklagten gezahlt.
2. Der Beklagte hat die Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt.
Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob der W.-GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Zweitbeklagten zustand. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Leistung an den Beklagten ist jedenfalls rechtsgrundlos erfolgt, ob nun der W.-GmbH ein Schadensersatzanspruch zustand oder nicht. Der Kläger hat die Leistung nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur Erfüllung der Haftpflichtschuld des früheren Zweitbeklagten erbracht. Dieser Erfolg konnte nicht eintreten, wenn der frühere Zweitbeklagte der W.-GmbH nicht zum Schadensersatz verpflichtet war, und bei Bestehen der Schuld nur dann, wenn der von dem Beklagten geltend gemachte Rechtsübergang auf ihn stattgefunden hatte, er also anstelle der W. -GmbH Gläubiger des Anspruchs geworden war oder jedenfalls ein Recht zur Einziehung im eigenen Namen erworben hatte. Das aber ist nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall:
a) Wenn ein Gesellschafter einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen GmbH aufgrund schuldrechtlicher Mitverpflichtung zur Deckung von Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft herangezogen wird, gehen damit nicht kraft Gesetzes Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte auf ihn über. Die W.-GmbH hat ihre Schadensersatzforderung auch nicht rechtsgeschäftlich an den Beklagten abgetreten oder ihm eine Ermächtigung zur Einziehung im eigenen Namen erteilt. Das hätte die W.-GmbH, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur durch ihren Geschäftsführer als ihren Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz) tun können;. daran fehlt es. Nachdem der bisherige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hatte, verfügte die GmbH über kein Vertretungsorgan mehr, das die Forderung hätte abtreten oder eine Einziehungsermächtigung hätte erteilen können. Der Beklagte konnte als Gesellschafter die Vertretung der GmbH im Rechtsverkehr nicht an sich ziehen (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 35 Rdn. 2; Fischer/Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz 12. Aufl. § 6 Rdn. 7; Scholz/Schneider GmbH-Gesetz 7. Aufl. § 6 Rdn. 39). Vielmehr wäre für Rechtsgeschäfte der Gesellschaft, auch zu solchen mit einem ihrer Gesellschafter (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO. Rdn. 42; Scholz/Schneider aaO. § 35 Rdn. 25), die Bestellung eines Geschäftsführers oder im Falle ihrer Auflösung die Einsetzung eines Liquidators erforderlich gewesen.
b) Das verkennt die Revision an sich nicht. Sie macht jedoch geltend, die Zahlung an den Beklagten habe gleichwohl die Haftpflichtschuld des früheren Zweitbeklagten gegenüber der W. -GmbH "faktisch" zum Erlöschen gebracht. Zum einen sei ein Schadensersatzanspruch der W.-GmbH verjährt. Zum anderen könne die W.-GmbH den Anspruch zumindest nach Rechtsscheinsgrundsätzen nicht mehr durchsetzen, nachdem der Beklagte als ihr Gesellschafter ihn eingezogen habe. Zu beachten sei auch, daß für die gelöschte Gesellschaft in der seither vergangenen Zeit kein Antrag auf Bestellung eines Liquidators gestellt worden sei. Nach allem habe der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den mit der Zahlung verfolgten Zweck, nämlich die Erfüllung der Haftpflichtschuld des früheren Zweitbeklagten gegenüber der W.-GmbH, doch erreicht.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Verjährung wäre nicht durch die Leistung des Klägers an den Beklagten, sondern durch Zeitablauf eingetreten. Sie hätte zudem nicht zum Erlöschen des Anspruchs geführt, es vielmehr der Entscheidung des Schuldners überlassen, ihn noch zu erfüllen oder die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).
Ebensowenig läßt sich, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, gegen den Fortbestand eines gegen den früheren Zweitbeklagten gerichteten Schadensersatzanspruchs der W. -GmbH ins Feld führen, die GmbH sei an dessen Durchsetzung gehindert, weil sie den Rechtsschein einer wirksamen Ermächtigung des Beklagten zum Einzug der Forderung gesetzt habe. Durch ihr zuzurechnendes Vertreterhandeln hat sie einen solchen Schein nicht hervorgerufen. Als der Beklagte den Haftpflichtanspruch geltend machte, war sie ohne Geschäftsführer und daher handlungsunfähig. Wenn der Beklagte als ihr Gesellschafter diese Lage ausgenutzt hat, vermag dies einen Verlust des der GmbH etwa zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht zu bewirken. Die Gesellschaft kann vielmehr den Anspruch, auch wenn das bisher unterblieben ist, nach der Bestellung eines Liquidators in Zukunft noch geltend machen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist somit durch die Zahlung des Klägers an den Beklagten die damit bezweckte Erfüllung einer Schadensersatzforderung der W.-GmbH nicht eingetreten, sei es, weil eine solche Forderung nicht bestand, sei es, weil sie nicht dem Beklagten zustand. Dieser hat also die Leistung jedenfalls ohne rechtlichen Grund erlangt.
3. Damit sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Bereicherungsanspruch sei in der Person des früheren Zweitbeklagten entstanden, vermag der Senat nach dem Ausgeführten nicht zu teilen. Deshalb braucht der Auffassung, der Anspruch sei gemäß § 67 VVG auf den Kläger übergegangen, nicht mehr nachgegangen zu werden.
Weil es an einer Anweisung fehlt (s. oben 1.), vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht nach den für die Anweisungsfälle entwickelten Regeln, sondern nach denen, die für die andersartige Fallgruppe der Drittzahlung (Leistung eines Dritten) gelten. Während bei Leistung durch einen Angewiesenen die Tilgungsbestimmung, daß die Leistung die zwischen Gläubiger und Schuldner bestehende Forderung zum Erlöschen bringen soll, vom anweisenden Schuldner ausgeht, trifft sie hier der zahlende Dritte. Damit leistet er selbst.
Eine Drittzahlung, vom Gesetz in § 267 BGB geregelt, liegt auch dann vor, wenn derjenige, der auf eine fremde Verbindlichkeit leistet, dem Schuldner dazu verpflichtet zu sein glaubt (MünchKomm/Lieb BGB 2. Aufl. § 812 Rdn. 100). Auch dann wird - wie hier durch den Haftpflichtversicherer - solvendi causa auf die Valutaschuld geleistet (vgl. Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 45). Der Haftpflichtversicherer tilgt durch die Zahlung an den Gläubiger, wenn auch in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (Deckungsverhältnis), regelmäßig eine fremde Schuld, nämlich die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers gegenüber dem Gläubiger (Haftpflicht-/Valutaverhältnis); s. BGH Urteil vom 8. Oktober 1969 (IV ZR 633/68 - NJW 1970, 134). Dabei handelt es sich um einen der praktisch bedeutsamen Fälle der Drittzahlung auf fremde Schuld (Lorenz JuS 1968, 441, 446 f.).
Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Fällen der Drittzahlung gilt nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung der Grundsatz, daß der Zahlende direkt vom Scheingläubiger kondizieren kann, wenn die zu tilgende Verbindlichkeit nicht bestand (vgl. Beyer JuS 1990, 883, 885; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 386; Erman/H.P. Westermann BGB 8. Aufl. § 812 Rdn. 28; Lorenz JuS 1968, 441, 445 f.; MünchKomm/Lieb aaO. § 812 Rdn. 100, 108; Staudinger/Lorenz aaO. § 812 Rdn. 45; Weitnauer in Festschrift für v. Caemmerer, 1978, S. 255, 277 f.; im Ergebnis ebenso nunmehr Esser/Weyers Schuldrecht Bd. II Besonderer Teil 6. Aufl. § 48 III 4 a (2), S. 386). Dies gilt jedenfalls - unter der - hier vorliegenden - Voraussetzung, daß der vermeintliche Schuldner den Zahlenden nicht oder nicht zurechenbar zu der Leistung veranlaßt hat (vgl. Staudinger/Lorenz aaO. § 812 Rdn. 43; Canaris in Festschrift für Larenz, 1973, S. 799, 847-849; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung S. 468 f.). Dieser Beurteilung folgt der Senat. Wer auf fremde Schuld leistet, kann direkt vom Empfänger kondizieren, wenn und soweit die Schuld nicht besteht. Bei einer nicht auf einer Weisung des vermeintlichen Schuldners beruhenden Leistung ist kein hinreichender Zurechnungsgrund dafür ersichtlich, diesen statt des Zahlenden als Leistenden anzusehen. Daher besteht keine Veranlassung, ihn in die Rückabwicklung einzubeziehen (so zutreffend insbesondere Staudinger/Lorenz aaO. § 812 Rdn. 43 und MünchKomm/Lieb aaO. § 812 Rdn. 100). Hätte der Kläger also auf eine nicht bestehende Schadensersatzforderung der W.-GmbH an diese geleistet, könnte er von ihr - direkt - kondizieren.
Allerdings hat er nicht an die W.-GmbH, sondern an den Beklagten geleistet. Ihn hat der Kläger für den Inhaber des Schadensersatzanspruchs gehalten, weil er angenommen hat, der Anspruch sei auf ihn übergegangen. Das war, wie oben zu 2. a) dargelegt, nicht der Fall. Bei irrig angenommener Zession kann indessen die dem vermeintlichen Zessionar erbrachte Leistung bei diesem kondiziert werden (vgl. etwa MünchKomm/Lieb aaO. § 812 Rdn. 123).
II. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluß greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (ständige Rechtsprechung; s. etwa BGH Urteil vom 27. März 1969 - VII ZR 165/66 - NJW 1969, 1165, 1167). So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr hat der Kläger nach der rechtlich unbedenklich getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts aus den Angaben des Beklagten rechtsirrig den Schluß gezogen, der Schadensersatzanspruch stehe nunmehr diesem zu.