Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1990, Az.: VI ZR 39/90
Vereiteln der Zwangsvollstreckung; Schutz der Einzelvollstreckung; Gläubigermehrheit; Infragestellen der Vereitelungsabsicht; Befriedigungserlangung; Veräußerung von Vermögensgegenständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 39/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1991, 240-243 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1275 (red. Leitsatz)
- JurBüro 1991, 325 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 521 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 467-470 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A9 (Kurzinformation)
- ZIP 1991, 230-233 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Da § 288 Abs. 1 StGB den Schutz der Einzelvollstreckung bezweckt, wird die Vereitelungsabsicht des Schuldners nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß eine Veräußerungshandlung bestimmte Gläubiger auf Kosten eines anderen Gläubigers begünstigt.
2. Die Vereitelungsabsicht ist zu verneinen, wenn der Schuldner bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen von der Vorstellung ausgeht, daß der Gläubiger, von dem die Zwangsvollstreckung droht, auch ohne die Veräußerung eine Befriedigung nicht erlangen werde.
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte 1984/1985 an den Bauherrn H. , der eine aus drei Häusern mit je vier Wohnungen bestehende Wohnanlage errichtete, Fenster, Türen und Rolläden und baute sie ein. H. blieb die Bezahlung der Werklohnforderungen der Klägerin zum Teil schuldig. Die Klägerin erhob daraufhin Anfang November 1985 drei Klagen, aufgrund derer in der Folge rechtskräftige Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen H. ergingen. Einen ihrer Werklohnansprüche konnte die Klägerin durch Inanspruchnahme eines Bürgen befriedigen; im übrigen blieben die Vollstreckungsversuche aus den gegen H. ergangenen Titeln erfolglos. H. hat inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und erklärt, von Sozialhilfe zu leben.
Die Klägerin ist der Auffassung, die beklagten Eheleute müßten dafür einstehen, daß sie ihre restlichen Forderungen gegen H. nicht durchsetzen könne. Dabei stützt sie sich au folgenden Sachverhalt:
Die beklagten Eheleute hatten sich 1994 gegenüber der Stadtsparkasse N., die das Bauvorhaben des H. finanziert hat und für die auf dem "Haus III" und "Haus III" erstrangige Grundschulden von jeweils 1,2 Mio. DM bestellt waren, in Höhe von 300.000 DM für H. verbürgt und in dieser Höhe ein Grundpfandrecht zugunsten der Stadtsparkasse an ihrem Hausgrundstück bestellt. In der zweiten Hälfte des Jahres 1985 verweigerte die Stadtsparkasse N. dem H. mangels ausreichender Sicherungen weitere Finanzierungsmittel für die noch nicht fertiggestellten Häuser II und III. Bei einer Besprechung zwischen der Stadtsparkasse N. , H. und dem Zweitbeklagten am 10. Dezember 1985 regte die Stadtsparkasse N. die Übernahme des Hauses III durch die Erstbeklagte an. Am 13. Dezember 1985 verkaufte H. "Haus III" mit den vier Eigentumswohnungen an die beklagte Ehefrau. Ein Teil des Kaufpreises wurde zur Rückforderung der Ansprüche der Stadtsparkasse N. gegen H. aus der Finanzierung des "Hauses III" in Höhe von 225.059,02 DM verwandt; mit dem Rest wurden über ein Treuhandkonto durch den Steuerberater A. für das "Haus III" tätige Handwerker, zu denen die Klägerin nicht gehörte, befriedigt. Für drei der Wohnungen wurden für die beklagte Ehefrau im Januar 1986 Auflassungsvormerkungen eingetragen. Den Kaufpreisanspruch für die vierte Eigentumswohnung, die H. bereits an eine Frau N. verkauft hatte, trat H. in der notariellen Urkunde vom 13. Dezember 1985 an die beklagte Ehefrau ab. In der Folgezeit hat H. die drei Eigentumswohnungen mit Vollmacht der beklagten Ehefrau an Dritte veräußert. Der letzte Verkauf ist am 12. Mai 1986 erfolgt. Am selben Tag haben H. und die beklagte Ehefrau durch einen notariell beurkundeten Vertrag den Kaufvertrag vom 13. Dezember 1985 teilweise wieder aufgehoben. Die auf den Namen der beklagten Ehefrau abgeschlossenen Kaufverträge sind nachträglich in Kaufverträge zwischen H. und den Käufern umgewandelt worden. Im Vertrag vom 12. Mai 1986 heißt es u.a.:
"Die Urkunde vom 13. Dezember 1985 sowie die darauffolgenden Urkunden waren erforderlich, um eine drohende Zwangsvollstreckung in den von Herrn H. zu bebauenden Grundbesitz zu verhindern. Durch die das Bauvorhaben finanzierende Sparkasse war als Voraussetzung der Weiterfinanzierung nicht nur die Übernahme von Bürgschaften und Schuldübernahmen, sondern auch der Abschluß von Kaufverträgen zur Bedingung gemacht worden. Durch die weitere Abwicklung der Angelegenheit ist die Zwangsvollstreckung abgewendet worden, so daß die Durchführung des Vertrages für den gewünschten Sicherungszweck nicht mehr erforderlich ist. Mit der Aufhebung der Verträge soll daher der ursprüngliche Rechtszustand herbeigeführt werden. Alle Verträge dienten daher lediglich der Zwischenfinanzierung des Bauvorhabens."
Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten H. geholfen, ihr durch den Abschluß des Vertrages vom 13. Dezember 1985 gezielt die Möglichkeit zu nehmen, mit Erfolg auf den H. noch verbliebenen Grundbesitz Zugriff zu nehmen. Ohne den Verkauf der Wohnungen hätte sie ihre - zuletzt auf 158.366,72 DM bezifferten - noch offenen Forderungen gegen H. realisiert. Die Beklagten hafteten ihr deshalb wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung wegen dieses Betrages sowie wegen eines Kostenerstattungsanspruchs von 1.125,02 DM aus der prozessualen Geltendmachung ihrer Forderung gegen H..
Das Landgericht hat der Klägerin den ursprünglich auf 129.663,40 DM nebst Zinsen bezifferten Klageanspruch zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der im Wege der Anschlußberufung auf 159.491,74 DM nebst Zinsen erhöhten Klage stattgegeben.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen die Beklagten der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 840 BGB i.V.m. §§ 288, 27 StGB als Gesamtschuldner dafür einstehen, daß die Klägerin ihre restliche Werklohnforderung gegen H. nicht hat durchsetzen können. H. habe den Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Abs. 1 StGB, eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, verwirklicht, als er die ihm noch verbliebenen Eigentumswohnungen durch den Vertrag vom 13. Dezember 1985 an die beklagte Ehefrau veräußert habe. Die Bewilligung und Eintragung der Auflassungsvormerkungen habe die Klägerin daran gehindert, im Wege der einstweiligen Verfügung oder des Arrestes auf den Grundbesitz des H. Zugriff zu nehmen. Ebenso habe ihr die Abtretung des Kaufpreisanspruchs für die vierte Eigentumswohnung die Möglichkeit genommen, in diese Forderung die Vollstreckung zu betreiben. Auf den Kaufpreis, den die beklagte Ehefrau gezahlt habe, habe die Klägerin nicht zugreifen können, weil er auf ein Treuhandkonto eingezahlt und über ihn alsbald verfügt worden sei. Da bei Abschluß des Vertrages vom 13. Dezember 1985 die Werklohnforderungen der Klägerin bereits rechtshängig gewesen seien, habe schon in diesem Zeitpunkt dem H. die Zwangsvollstreckung gedroht, wie es § 288 Abs. 1 StGB voraussetzt. Die Vereitelungsabsicht des H. ergebe sich daraus, daß ihm andere Vermögenswerte nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten und er für die Stadtsparkasse N. kreditunwürdig gewesen sei. Die Vereitelungsabsicht werde auch im Vertrag vom 12. Mai 1985 deutlich. Von vornherein sei nur eine vorübergehende Rechtsübertragung auf die beklagte Ehefrau geplant gewesen, um auf diese Weise die weitere Finanzierung des Bauvorhabens zu sichern und die Gläubiger von dem Zugriff auf die noch vorhandenen Vermögenswerte des H. auszuschließen. Ohne den Vertrag vom 13. Dezember 1985 hätte der dem H. noch verbliebene Grundbesitz der Klägerin eine ausreichende Zugriffsmöglichkeit gewährt; ihre Befriedigung wäre nicht etwa an einer vorrangigen Absicherung der Stadtsparkasse N. gescheitert. Zwar sei das Grundstück III zugunsten der Stadtsparkasse mit einer Grundschuld von 1,2 Mio. DM belastet, das Grundpfandrecht sei jedoch nur noch in Höhe von 225.059,02 DM valutiert gewesen. Für die weitergehenden Darlehensansprüche der Stadtsparkasse gegen H. habe das Grundstück II noch ausreichende Befriedigungsmöglichkeiten geboten; dieses Grundstück sei gleichfalls mit einer Grundschuld in Hohe von 1,2 Mio. DM zugunsten der Stadtsparkasse belastet gewesen. Alles dies sei den Beklagten bekannt gewesen. Der beklagte Ehemann, der an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei, habe vollen Einblick in die finanziellen Verhältnisse des H. besessen und insbesondere gewußt, daß die Klägerin Forderungen in erheblichem Umfang gegen H. geltend mache. Die Beklagten hätten durch ihr Zusammenwirken mit H. Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung geleistet.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288, 27 StGB) im Ansatz zutreffend beurteilt.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 288 StGB ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 13. Februar 1959 - VI ZR 265/57 - BB 1959, 361; vgl. ferner RGZ 143, 267, 269; BGH, Urteil vom 16. Februar 1972 - VIII ZR 189/70 - NJW 1972, 719, 720 f.), so daß der Gläubiger bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift ungeachtet etwa bestehender Rückgewähransprüche nach § 7 AnfG Schadensersatz beanspruchen kann. Das stellt die Revision auch nicht in Frage.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, daß dem Schuldner H. bei Abschluß des Vertrages vom 13. Dezember 1985 bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gedroht haben, obschon sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Titel gegen H. erwirkt, wohl aber gegen ihn Klagen erhoben hatte. Zwar ist die Erwirkung oder Vollziehung eines Arrestes zur Sicherung der Zwangsvollstreckung, anders als dies das Berufungsgericht offenbar meint, noch keine Zwangsvollstreckung i. S. des § 288 StGB (RGSt 26, 9, 10). Doch bedarf es für den Schutz des § 288 StGB nicht einmal der Einleitung von Schritten des Gläubigers zur prozessualen Durchsetzung seiner Forderung. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 288 StGB dahin auszulegen, daß eine Zwangsvollstreckung bereits dann "droht", wenn der Gläubiger zu erkennen gibt, seine ihm gegen den Schuldner zustehenden Ansprüche zwangsweise realisieren zu wollen (vgl. RGSt 20, 256, 257; 24, 238, 239, 26, 9, 10; 31, 22, 24 f.; RG GA 35, 201, 202; vgl. ferner Eser in Schönke/Schroder, StGB, 23. Aufl., § 288 Rdn. 10 f.; Samson in SK StGB, 4. Aufl., § 288 Rdn. 10; Schäfer in LK, StGB, 9. Aufl., § 288 Rdn. 11). Es steht außer Frage, daß das Vorgehen der Klägerin darauf gerichtet war, ihre restlichen Ansprüche gegen H. zwangsweise durchzusetzen; diesem Ziel diente die Erhebung der Klagen.
Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht in der Bewilligung der Eintragung der Auflassungsvormerkungen und der Abtretung des Kaufpreisanspruchs Veräußerungsakte i.S. von § 288 Abs. 1 StGB erblickt (vgl. RGSt 59, 314, 315; Schäfer, aaO Rdn. 20). Daran ändert sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch nichts dadurch, daß die beklagte Ehefrau den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hat. Der Kaufpreis wurde auf ein Treuhandkonto des Steuerberaters A. überwiesen, und über ihn wurde alsbald verfügt. Dies bedeutet, daß dem Vermögen des H. ein Gegenwert, der der Klägerin anstelle der Eigentumswohnungen zum Zugriff zur Verfügung gestanden hätte, nicht zugeflossen ist.
2. Die Revision wendet sich indes mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die Vereitelungsabsicht, die § 288 Abs. 1 StGB voraussetzt, bejaht hat.
a) Allerdings weist der Fall Besonderheiten auf. Der Verkauf der Eigentumswohnungen war nicht auf die Benachteiligung der Gläubigerschaft insgesamt gerichtet. Vielmehr wurde der Verkaufserlös zur Befriedigung einzelner Gläubiger (der Stadtsparkasse N. und einzelner Handwerker), deren Zwangsvollstreckung ebenfalls drohte, verwendet. Die Befriedigung dieser Gläubiger führte jedoch dazu, daß anderen Gläubigern - unter ihnen der Klägerin - zwangsläufig die Möglichkeit genommen wurde, auf die letzten H. noch verbliebenen Vermögenswerte Zugriff zu nehmen. Dies ist für die Annahme der Vereitelungsabsicht i.S. von § 288 Abs. 1 StGB entscheidend. Hierfür genügt es nämlich, daß der Kläger weiß, daß die Benachteiligung des Gläubigers die sichere Folge seines Verhaltens ist (vgl. Eser, aaO. Rdn. 19; Schäfer, aaO Rdn. 36 m.w.N.). Die Vorschrift dient dem Schutz der Einzelvollstreckung und nicht dem Schutz der Interessen der Gläubigerschaft insgesamt (vgl. Eser, aa Rdn. 1 ff.; Schäfer, aaO Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Soweit es ihr um die für § 823 Abs. 2 BGB allein maßgeblichen Individualinteressen geht, will sie den Gläubiger vor der Gefährdung einer Realisierung seiner Forderung durch das absichtliche Entziehen von Bestandteilen des Schuldnervermögens aus seinem Vollstreckungszugriff schützen. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Veräußerung der Eigentumswohnungen als eine "Rettungsaktion" zu verstehen ist, die - wirtschaftlich sinnvoll - zur Fertigstellung des Gebäudes und damit zu einer Befriedigung der Gläubigerschaft insgesamt geführt hat, die weiter ging, als es sonst der Fall gewesen wäre. Die Vereitelungsabsicht wird also nicht schon durch weiterreichende gläubigerfreundliche Zweckerwägungen des Schuldners infrage gestellt, solange sein Ziel auch darauf gerichtet ist, eine Einzelvollstreckung zu vereiteln.
Die Revision kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die Bejahung der Vereitelungsabsicht müsse daran scheitern, daß dem Schuldner H. am 13. Dezember 1985 noch andere Vermögenswerte zur Verfügung gestanden hätten, auf die die Klägerin habe Zugriff nehmen können. Zwar genügt bei Geldforderungen die Absicht des Schuldners, ein bestimmtes Vermögensstück dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, zur Bejahung der Vereitelungsabsicht dann nicht, wenn noch andere Vermögensgegenstände vorhanden sind, die für die Befriedigung des Gläubigers ausreichen (Senatsurteil vom 13. Februar 1959, aaO). Das Berufungsgericht konnte aber in freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) davon ausgehen, daß sich der Klägerin andere ausreichende Befriedigungsmöglichkeiten nicht geboten haben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war H. am 13. Dezember 1985 nicht mehr kreditwürdig und finanziell nicht mehr in der Lage, das Bauvorhaben zu Ende zu führen. Gerade aus dieser Lage hatte sich die Notwendigkeit ergeben, die hier umstrittenen Veräußerungsgeschäfte vorzunehmen. Aus diesen Umständen und insbesondere aus der im Vertrag vom 12. Mai 1986 erklärten Zielrichtung des Vertrages vom 13. Dezember 1985 konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf schließen, daß die Intention des Schuldners H. darauf gerichtet war, jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Fertigstellung des Bauvorhabens entgegenstehen konnten, zu verhindern.
Ohne Erfolg bleibt die Revision auch mit ihrer Erwägung für die Beklagten streite ein Rechtfertigungsgrund, der daraus folge, daß sie sich zu der umstrittenen "Rettungsaktion" entschlossen hätten, um eine Inanspruchnahme aus der von ihnen übernommenen Bürgschaft zu verhindern. Die Vorschrift des § 288 Abs. 1 StGB dient, wie gesagt, dem Schutz des Rechts des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen. Dieser strafrechtliche Schutz wird durch Sicherungsinteressen des Bürgen nicht relativiert.
Allerdings läßt § 288 StGB den Grundsatz unberührt, daß der Gläubiger das Schuldnervermögen nicht schon dadurch, daß er dem Schuldner mit einer Zwangsvollstreckung droht, mit Beschlag belegt; vielmehr kann der Schuldner, solange er noch nicht durch die Vollstreckung darin beschränkt wird, generell über sein Aktivvermögen frei verfügen, insbesondere es auch zur Befriedigung anderer Gläubiger einsetzen. Das muß für die Ausgrenzung der vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Absicht beachtet werden. Sanktioniert sind nur Manipulationen mit dem Schuldnervermögen, die gerade (auch) auf eine Verhinderung des drohenden Vollstreckungszugriffs (mit-)abzielen. So wird etwa die Vereitelungsabsicht dann fehlen, wenn sich der Schuldner vorgestellt hat, sein Vorgehen könne zu Folge haben, daß dem Gläubiger, von dem ihm die Zwangsvollstreckung droht, später bessere Zugriffsmöglichkeiten geboten werden. Ebenso ist die Vereitelungsabsicht zu verneinen, wenn sich der Schuldner vorgestellt hat, daß der Gläubiger auch ohne die Veräußerung der Bestandteile seines Vermögens eine Zugriffsmöglichkeit nicht gehabt hätte.
b) Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Indes rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag der Beklagten zu der wirtschaftlichen Situation und der Initiative der Stadtsparkasse N. eingegangen ist, die zu der Vereinbarung vom 13. Dezember 1985 geführt haben soll. Die Beklagten hatten in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, bei dem Gespräch am 10. Dezember 1985 seien sich alle Beteiligten darüber einig gewesen, daß bei der Zwangsversteigerung, die die Stadtsparkasse einzuleiten beabsichtigt habe, noch nicht einmal die Forderungen der erstrangig abgesicherten Sparkasse befriedigt werden würden. Diese durch Zeugen und Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Behauptung (GA 133) war erheblich. Hätte die Stadtsparkasse ohne den Vertrag vom 13. Dezember 1985 die Zwangsversteigerung eingeleitet und hätte der Versteigerungserlös nach der begründeten Ansicht aller Beteiligten und insbesondere des Schuldners H. selbst für eine volle Befriedigung der Darlehensansprüche der vorrangig abgesicherten Stadtsparkasse und der ebenfalls vorrangig durch Sicherungshypotheken gesicherten Handwerker nicht ausgereicht, so daß die Klägerin leer ausgegangen wäre, so stünde dies der Annahme der Vereitelungsabsicht des H. entgegen. Dem Berufungsgericht, das sich unter dem Gesichtspunkt der Vereitelungsabsicht zu Recht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Klägerin nach der Vorstellung des Schuldners H. mit ihrer Forderung nicht ohnehin ausgefallen wäre, wenn der Vertrag vom 13. Dezember 1985 unterblieben wäre und die Sparkasse die Zwangsvollstreckung betrieben hätte, ist damit ein Verstoß gegen das Gebot der Erschöpfung der Beweismittel (§ 286 ZPO) unterlaufen, weil es versäumt hat, die zu diesem Thema von den Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Solange die insoweit beweisbelastete Klägerin das Vorbringen der Beklagten zu den Vorstellungen von H. und zu ihren eigenen Vorstellungen nicht widerlegt hat, kann sie ihre Schadensersatzansprüche nicht auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 288 StGB stützen. Außerdem wurde - abgesehen von der Vereitelungsabsicht - die Möglichkeit, daß der Versteigerungserlös nicht einmal zur vollen Befriedigung der vorrangig gesicherten Stadtsparkasse ausgereicht hätte, der von der Klägerin ebenfalls nachzuweisenden Ursächlichkeit des Vertrages vom 13. Dezember 1985 für den hier geltend gemachten Schaden entgegenstehen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zurückzuverweisen.