Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1990, Az.: 3 StR 196/90
(Beihilfe zu) Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt; Erteilung von Führerscheinen ohne die erforderliche Erlaubnis; Umschreibung von italienischen Führerscheinen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 196/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 04.01.1990
Rechtsgrundlagen
- § 27 StGB 1975
- § 331 StGB 1975
- § 332 StGB 1975
- § 333 StGB 1975
- § 334 StGB 1975
- § 348 StGB 1975
- § 10 StVZO
- § 15 StVZO
- § 43 VwVfG
- § 44 VwVfG
Fundstellen
- BGHSt 37, 207 - 213
- JuS 1991, 606
- MDR 1991, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 576-578 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 236 (amtl. Leitsatz)
- StV 1991, 419-420
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Bestechlichkeit u.a.
Prozessgegner
1. Gianfranco M. aus E., geboren am ... 1954 in P. (Italien),
2. Norbert G. aus O., geboren am ... 1944 in W. N.,
3. Norbert U. aus O., geboren am ... 1956 in S.,
4. Salvatore F., geboren am ... 1946 in I. (Italien),
5. Arthur J. aus O., dort geboren am ... 1943,
6. Antonio C. aus E., geboren am ... 1945 in M. (Italien),
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wer als Amtsträger aufgrund einer Bestechung einen ausländischen Führerschein in einen deutschen Führerschein "umschreibt", obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 15 StVZO nicht vorliegen, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) in der Regel nicht. Ob eine Falschbeurkundung vorliegt, wenn die Fahrerlaubnis zwar erteilt, die Erteilung aber wegen eines besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehlers nichtig ist (§§ 44, 43 Abs. 3 VwVfG), bleibt offen.
- 2.
Wer als zuständiger Amtsträger dem bisherigen Inhaber einer inländischen Fahrerlaubnis anstelle des alten einen neuen Führerschein ausfertigt und hierbei vorsätzlich weitere Fahrzeugklassen einträgt, für die eine Fahrerlaubnis nicht besteht, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt.
- 3.
Wer in erster Linie zur Vorteilsgewährung oder Bestechung Beihilfe leisten will (§§ 27, 333, 334 StGB), ist nicht deswegen zugleich wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 27, 331, 332 StGB) zu bestrafen, weil er weiß, daß er durch die Unterstützung des Vorteilsgebers mittelbar die Tat des Vorteilsempfängers fördert, und dies auch will.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Dr. Blauth und Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektorin ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten ... und G. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch, soweit es die Mitangeklagten U., F., J. und C. betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. und G. wegen fortgesetzter Beihilfe zur Bestechlichkeit und zur Falschbeurkundung im Amt jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. M. und G. haben u.a. dem Mitangeklagten F. Interessenten namhaft gemacht, denen er durch Bestechung des beim Straßenverkehrsamt der Stadt O. angestellten Mitangeklagten U. Führerscheine "besorgte", auf die sie ohne die sonst erforderliche Fahrerlaubnisprüfung keinen Anspruch hatten. Teils handelte es sich um die "Umschreibung" italienischer Führerscheine in deutsche Führerscheine, teils um den Umtausch alter inländischer Führerscheine in neue nach dem sog. EG-Muster.
Die Revisionen der Angeklagten M. und G. haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auch auf die anderen Angeklagten, die nicht Revision eingelegt haben, gemäß § 357 StPO zu erstrecken, und zwar auf die Mitangeklagten U. (verurteilt wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt), F. (verurteilt wegen Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt), J. (verurteilt wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und zur Falschbeurkundung im Amt) und C. (verurteilt wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit).
I.
Die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur vom Mitangeklagten U. als Täter begangenen fortgesetzten Falschbeurkundung im Amt müssen aufgehoben werden, weil das Landgericht die der Verurteilung zugrundegelegten Einzelakte der Falschbeurkundung im Amt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat.
1.
Das Landgericht beurteilt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein italienischer Führerschein ohne Fahrerlaubnis in einen deutschen Führerschein "umgeschrieben" werden kann, rechtlich falsch, weil es die zur Tatzeit geltende Regelung unberücksichtigt läßt.
Nach den Feststellungen bestand eine der vom Mitangeklagten U. als Täter begangenen und vom Mitangeklagten F. als Anstifter erkauften rechtswidrigen Verfahrensweisen darin, daß U. seit Mai 1986 italienische Führerscheine durch Ausstellung entsprechender deutscher Führerscheine ohne Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung auch für solche Führerscheininhaber umschrieb, die sich bereits länger als ein Jahr in Deutschland aufhielten (UA S. 10 ff., 17). Das Landgericht geht davon aus, daß nach den einschlägigen Vorschriften, die es nicht nennt, sondern als "bekannt" voraussetzt (UA S. 10: "bekanntlich"), eine Umschreibung italienischer Führerscheine "ohne weitere Schwierigkeiten, insbesondere ohne die für den Erwerb einer Fahrerlaubnis sonst nötige Eignungsprüfung möglich ist, wenn sich der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und wenn sich die ausländische Fahrerlaubnis auf die Fahrzeugklassen bezieht, für die auch der zu erwerbende deutsche Führerschein ausgestellt werden soll" (UA S. 10, 11). Die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine Antragsfrist von nur einem Jahr seit Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik, trifft für den Tatzeitraum nicht zu.
Einschlägige Vorschrift ist § 15 Abs. 1 StVZO in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung Straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften vom 23. November 1982 (BGBl I 1533) und der Fünften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBl I 2276). Diese Fassung ist in der Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 beibehalten worden (BGBl I 1793). Danach trifft es zwar zu, daß bis zum März 1986 der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis ohne ärztliche Gesundheitsprüfung und ohne Befähigungsprüfung den Umtausch seines ausländischen Führerscheins in einen deutschen beantragen konnte, wenn seit Begründung seines ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik bis zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate verstrichen waren (§ 15 Abs. 1 StVZO in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 der Dritten oben genannten Änderungs-Verordnung). Das Landgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß die seit Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik zu berechnende Antragsfrist durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a und Art. 7 der Fünften oben genannten Änderungs-Verordnung mit Wirkung vom 1. April 1986 auf drei Jahre verlängert worden ist. In der amtlichen Begründung heißt es hierzu u.a. (VkBl 1986, 116, 120; vgl. auch Offermann-Clas/Lonmon NJW 1987, 3036):
"... wurde in § 15 Abs. 1 StVZO festgelegt, daß einem Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem EG-Staat eine deutsche Fahrerlaubnis ohne erneute Prüfung erteilt wird, wenn er innerhalb von 12 Monaten seit Begründung des ständigen Aufenthalts einen entsprechenden Antrag stellt. Nach Ablauf dieser Frist wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur unter den Voraussetzungen erteilt, die für einen Ersterwerb gelten, d.h. es muß eine volle theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden ... Die dargestellte Regelung hat zu Beschwerden von Bürgern aus EG-Mitgliedstaaten geführt, die die Jahresfrist für die prüfungsfreie Umschreibung versäumt haben. Um insbesondere für sie die Bedingungen bei einer Wohnsitzverlegung in die Bundesrepublik Deutschland zu verbessern, wird diese Frist in § 15 StVZO um zwei Jahre auf insgesamt drei Jahre verlängert."
Die prüfungsfreie Umschreibung der italienischen Führerscheine war daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 StVZO nicht rechtswidrig, sofern sie innerhalb von drei Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik beantragt worden ist. In diesen Fällen wäre schon deswegen weder eine Falschbeurkundung im Sinne des § 348 StGB noch eine Verletzung einer Dienstpflicht im Sinne des § 332 StGB anzunehmen. Die vom Landgericht unter der rechtsirrigen Annahme der Einjahresfrist getroffenen Feststellungen können somit nicht aufrechterhalten werden. In der neuen Hauptverhandlung wird für jeden der Verurteilung zugrundegelegten Einzelfall die Verfahrensweise des Mitangeklagten U. aufgeklärt und im Urteil dargestellt werden müssen. Nur dann ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich, ob die jeweilige Umschreibung rechtswidrig war. Auch muß ersichtlich sein, ob die vom Bundesgerichtshof an die Annahme eines Gesamtvorsatzes gestellten strengen Anforderungen erfüllt sind (vgl. im einzelnen BGHR StGB vor § 1/fH Gesamtvorsatz 1-19).
2.
Das Landgericht hat die Reichweite des Wahrheitsschutzes im Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) verkannt.
a)
Sinn dieser Strafvorschrift ist ein umfassender Schutz des allgemeinen Vertrauens in die Wahrheitspflicht der mit der Aufnahme öffentlicher Urkunden betrauten Amtspersonen (Pikart NStZ 1986, 122). § 348 StGB bezieht sich nur auf Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Der Führerschein ist eine solche Urkunde, die zu öffentlichem Glauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95, 96; 34, 299, 301). Er dient dem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO). Es muß unterschieden werden zwischen dem Verwaltungsakt der Fahrerlaubniserteilung und dem Führerschein als dem amtlichen Ausweis über die erteilte Fahrerlaubnis.
Das Landgericht sieht in der Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis durch Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in einen deutschen eine Falschbeurkundung im Amt, wenn dabei rechtswidrig weitere Fahrerlaubnisklassen eingetragen werden. Es verkennt, daß die Beurkundung der Fahrerlaubnisklassen im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern richtig ist, wenn die Fahrerlaubnis in dem im Führerschein beschriebenen Umfang der dort bezeichneten Person wirksam, wenn auch zu Unrecht, erteilt worden ist (vgl. BGHSt 25, 95; 33, 190) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85]. Im Regelfall beurkundet daher der Amtsträger, der innerhalb seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit einen ausländischen Führerschein in einen deutschen "umschreibt", obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 15 StVZO nicht vorliegen, die rechtlich erhebliche Tatsache der Fahrerlaubniserteilung nicht falsch im Sinne des § 348 StGB. Eine Falschbeurkundung liegt jedoch vor, wenn tatsächlich keine inländische Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Ob dies auch gilt, wenn die Fahrerlaubnis zwar erteilt, die Erteilung aber wegen eines besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehlers nach den §§ 44, 43 Abs. 3 VwVfG nichtig ist, kann offenbleiben.
Der Mitangeklagte U. hat die italienischen Führerscheine nach § 15 StVZO umgeschrieben und den ausländischen Antragstellern inländische Fahrerlaubnisse ohne Ablegung einer Fahrprüfung erteilt. War er hierzu an sich befugt, so ist die Erteilung nicht schon deshalb nichtig und unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 15 StVZO im Einzelfall nicht gegeben waren und er sich hat bestechen lassen. Eine von der Verwaltungsbehörde pflichtwidrig erteilte Fahrerlaubnis ist vielmehr grundsätzlich wirksam (vgl. Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. 1988 § 21 StVG Rdn. 8). Mängel eines Verwaltungsakts führen nur in den in § 44 VwVfG genannten außergewöhnlichen Fällen zur Nichtigkeit, sonst sind sie bis zur Aufhebung wirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Auch durch Bestechung erwirkte Verwaltungsakte sind, wie sich aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 VwVfG ergibt, in der Regel nicht nichtig, sondern bis zur Rücknahme wirksam (BVerwG NJW 1985, 2658, 2659; Obermayer, VwVfG 2. Aufl. 1990 § 44 Rdn. 38; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG 3. Aufl. 1990 § 44 Rdn. 57; Knack, VwVfG 3. Aufl. 1989 § 44 Rdn. 4.1.2; a.A. Kopp, VwVfG 4. Aufl. 1986 § 44 Rdn. 9; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. 1989 § 21 StVG Rdn. 2 für den Erwerb eines Führerscheins durch Beamtenbestechung). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils, das die einzelnen Fälle allerdings nicht näher beschreibt, keine Anhaltspunkte dafür, daß die erkauften, gemäß § 15 StVZO erteilten Fahrerlaubnisse ausnahmsweise nach § 44 VwVfG nichtig waren. Der Senat kann daher offenlassen, wie die Rechtslage in diesem Fall zu beurteilen wäre.
Der hier vertretenen Ansicht steht die Entscheidung des 1. Strafsenats in VRS 15, 419 nicht entgegen. Sie betraf in erster Linie Fälle, in denen der bestochene Beamte zwar zu Unrecht die Fahrerlaubnis erteilt, auf dem Führerschein aber auch den amtlichen Vermerk des zuständigen Prüfers über die Ablegung der Fahrprüfung gefälscht hatte.
b)
Anders ist die Rechtslage in den Fällen, in denen der Angeklagte aufgrund der Bestechung einen inländischen Führerschein nach dem alten Muster in einen neuen nach dem EG-Muster umgetauscht hat. Denn wer als örtlich und sachlich zuständiger Amtsträger dem bisherigen Inhaber einer inländischen Fahrerlaubnis anstelle des alten einen neuen Führerschein ausfertigt und hierbei vorsätzlich weitere Fahrzeugklassen einträgt, für die eine Fahrerlaubnis nicht besteht, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (vgl. BGH VRS 15, 419, 423).
Seit dem 1. April 1986 besteht die Möglichkeit, alte inländische Führerscheine in Führerscheine nach dem neuen Muster 1 zu § 10 Abs. 1 StVZO (Anhang 2 zur Fünften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985, BGBl I 2276) - Modell der. Europäischen Gemeinschaften - umzutauschen. Bei der Ausfertigung von Führerscheinen nach dem neuen EG-Muster sind die Grundsätze über die Ausfertigung von Ersatzführerscheinen nach § 10 StVZO anzuwenden (Bouska DAR 1986, 65, 67). Diese dürfen erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Fahrerlaubnis besitzt (DA zum § 10 StVZO, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel a.a.O. § 10 StVZO Rdn. 1). Ihre Ausstellung ist daher nicht wie in den oben unter Buchstabe a) behandelten Fällen als die Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis, sondern als die Neuausfertigung des Nachweises über eine bereits bestehende inländische Fahrerlaubnis anzusehen. Daher hat der Mitangeklagte U. eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB falsch beurkundet, soweit er in den neuen Führerscheinen nach dem EG-Muster Fahrerlaubnisklassen eingetragen hat, die in den alten Führerscheinen nicht enthalten waren und für die keine Fahrerlaubnis bestand.
c)
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die neu erkennende Strafkammer bei der Prüfung des § 348 StGB im einzelnen darzulegen haben wird, ob der Mitangeklagte U. für jeden der abgeurteilten Fälle der unberechtigten Führerscheinausstellung sachlich und örtlich im Sinne von BGHSt 12, 85 zuständig war. Bei bewußter Überschreitung der Zuständigkeit des Straßenverkehrsamts O. kommt eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB in Betracht (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 132 Rdn. 6). Sollte die Strafkammer nicht - wie bisher - Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt, sondern - was naheliegt (vgl. BGH NJW 1985, 2654, 2656, insoweit in BGHSt 33, 190 [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] nicht mit abgedruckt; BGH NJW 1987, 1340, 1341) - Tatmehrheit annehmen, so wird das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB zu beachten sein.
II.
Auch die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit des Mitangeklagten U. sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1.
Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit (§§ 27, 332 StGB) können schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Feststellungen die Möglichkeit offenlassen, daß ein Teil der bezahlten Amtshandlungen des Mitangeklagten U. nicht pflichtwidrig war. Auf die Ausführungen oben unter I 1 wird verwiesen.
2.
Das Landgericht hat die Tatbeiträge der Beschwerdeführer als Beihilfe zu der vom Mitangeklagten U. begangenen Bestechlichkeit angesehen (§§ 27, 332 StGB), ohne zu prüfen, ob sie nicht als Beihilfe zu der vom Mitangeklagten F. begangenen Bestechung des U. zu werten sind (§§ 27, 334 StGB). Eine solche Prüfung drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf.
Beide Beschwerdeführer waren mit F. bekannt, kannten aber U. nicht. Über ihn wußten sie lediglich, daß es einen Beamten oder Angestellten im Straßenverkehrsamt O. gab, bei dem F. gegen Bestechung Führerscheine "besorgen" konnte, ohne daß der Führerschein-Interessent die sonst erforderliche Fahrprüfung ablegen mußte. Der Beschwerdeführer M. war F. zugetan, weil dieser ihm die Fahrerlaubnis der Klasse II "besorgt" hatte (UA S. 13 f.); der Beschwerdeführer G. war F. zugetan, weil dieser ihm über den Mitangeklagten J. die Fahrerlaubnis der Klasse I "besorgt" hatte (UA S. 16). Um F., nicht aber um U. einen Gefallen zu erweisen (UA S. 16), warben beide Beschwerdeführer weitere Führerschein-Interessenten an, die die Bestechungsgelder aufzubringen hatten, deren überwiegenden Teil F. für sich vereinnahmte (UA S. 15).
Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß die Beschwerdeführer in erster Linie F. unterstützen, d.h. zu dessen strafbarem Tun der Bestechung Beihilfe leisten wollten. Wollten sie aber in erster Linie zur Vorteilsgewährung oder Bestechung durch den Mitangeklagten F. Beihilfe leisten (§§ 27, 333, 334 StGB), so durften sie nicht wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit des Mitangeklagten U. bestraft werden (§§ 24, 331, 332), auch wenn sie wußten, daß sie durch die Unterstützung von F. mittelbar die Bestechlichkeit von U. förderten.
Die Beteiligung Außenstehender an den Bestechungsdelikten folgt nicht schlechthin den allgemeinen Teilnahmeregeln. Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz die Teilnahme des Vorteilsgebers an der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit des Vorteilsempfängers durch die Sondertatbestände der Vorteilsgewährung oder Bestechung abschließend geregelt hat, so daß der Vorteilsgeber nicht zugleich Teilnehmer der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sein kann (vgl. RGSt 13, 181 f.; 36, 66, 68; 42, 382, 383; Jescheck in LK, 10. Aufl. § 331 Rdn. 29, § 333 Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 331 Rdn. 24; Lackner, StGB 18. Aufl. § 331 Anm. 7; Rudolphi in SK StGB - Lieferung Januar 1985 - § 332 Rdn. 20, § 333 Rdn. 17 f.; Bell MDR 1979, 719). Wie die Teilnahme von Personen, die nicht selbst Vorteilsgeber, sondern außenstehende Dritte sind, beurteilt werden muß, braucht der Senat nicht allgemein zu entscheiden. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Gehilfe Vorteilsgeber und Vorteilsempfänger nicht in gleicher Weise - etwa als Mittelsmann beider Beteiligten - unterstützen, sondern in erster Linie dem Vorteilsgeber helfen will, ist er nur wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung oder Bestechung zu bestrafen. Das Wissen des Gehilfen um die mittelbare Förderung der Straftat des Vorteilsempfängers führt weder zur tateinheitlichen Beihilfe zur Tat des Vorteilsempfängers noch gar, wie das Landgericht anzunehmen scheint, zur ausschließlichen Bestrafung deswegen. Da der Täter der Bestechung oder Vorteilsgewährung nicht wegen Teilnahme an der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme bestraft werden darf, obwohl er weiß, daß er durch seinen Tatbeitrag diese Delikte ermöglicht, darf auch derjenige, dessen Unterstützungshandlung in erster Linie dem Vorteilsgeber gilt, nicht auch wegen Beihilfe zur Straftat des Vorteilsempfängers verurteilt werden. Dies wäre mit der täterschaftlichen Sonderstruktur der §§ 333 f. StGB nicht vereinbar und würde entgegen der gesetzlichen Intention zur Strafbarkeit in den Fällen führen, in denen - wie bei der Vorteilsannahme für bereits vorgenommene Diensthandlungen - nicht die Vorteilsgewährung, sondern nur die Vorteilsannahme strafbar ist.
3.
Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum wegen Teilnahme an den Amtsdelikten der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme verurteilen, so wird sie bei der. Strafzumessung die strafrahmenändernde Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB zu beachten haben.
Gribbohm
Kutzer
Blauth
Miebach