Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1990, Az.: VI ZR 105/90
Anwaltsprozeß; Beschränkung der Prozeßvollmacht; Außenverhältnis; Klage; Widerklage; Mögliche Interessenkollision; Verkehrsunfall; Identischer Haftpflichtversicherer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 105/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 112, 345 - 352
- AnwBl 1992, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1991, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1176-1178 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Im Anwaltsprozeß grundsätzlich keine Beschränkung der Prozeßvollmacht im Außenverhältnis hinsichtlich Klage und Widerklage.
2. Wegen einer möglichen Interessenkollision erstreckt sich die vom Haftpflichtversicherer zur Abwehr der Widerklage nach § 10 Nr. 5 AKB erteilte Prozeßvollmacht nicht auf die vom Geschädigten erhobene Klage, sondern nur auf die gegen ihn erhobene Widerklage. Das gilt in dem Fall, daß im Prozeß von den Parteien wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden und auf beiden Seiten derselbe Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hinter den Schädigern steht.
Tatbestand:
Im Prozeß wegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall hatte der Kläger erstinstanzlich Rechtsanwalt Schl. mit der Geltendmachung seiner Klageforderungen beauftragt, während für die Abwehr der vom Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage sein Kfz-Haftpflichtversicherer für ihn die Rechtsanwälte Dr. M. und H. bestellt hatte. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers ist auch der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) und selbst als Beklagter zu 2) an dem Rechtsstreit beteiligt.
Das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben worden ist, wurde Rechtsanwalt Schl. am 1. Februar 1989, den Rechtsanwälten Dr. M. und H. am 30. Januar 1989 zugestellt. Gegen das Urteil hat der Kläger mit am 1. März 1989 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 29. Dezember 1989 Schriftsatz Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger sich mit der Revision gewandt; in der Sache verfolgt er sein Klagebegehren sowie die vollständige Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht sieht die Berufung als nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt an. Der Kläger sei erstinstanzlich sowohl durch Rechtsanwalt Schl. als auch durch die Rechtsanwälte Dr. M. und H., mithin durch mehrere Prozeßbevollmächtigte vertreten worden, so daß die Berufungsfrist schon durch die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen in Lauf gesetzt worden sei. Auch wenn die Rechtsanwälte Dr. M. und H. allein zur Abwehr der Widerklage beauftragt worden seien, habe diese Bestellung ihnen im Außenverhältnis Vertretungsmacht für den Gesamtprozeß einschließlich für die Klage des Klägers vermittelt. Deshalb sei durch die Zustellung an sie am 30. Januar 1989 die einmonatige Berufungsfrist nicht nur wegen der Verurteilung auf die Widerklage, sondern auch wegen der Abweisung der Klage in Lauf gesetzt worden mit der Folge, daß die Frist am 28. Februar 1989 geendet habe.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er sich das Verschulden der Rechtsanwälte Dr. M. und H. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der gemäß § 547 ZPO zulässigen Revision nur insoweit stand, als es um die Verwerfung der Berufung des Klägers gegen das teilweise die Widerklage des Beklagten zu 1) zusprechende Urteil des Landgerichts geht. Insoweit ist die Berufung verspätet eingelegt worden (§ 516 ZPO), die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind insoweit nicht erfüllt (§ 233 ZPO). Erfolg hat die Revision demgegenüber, soweit sie sich auf die Verwerfung der Berufung gegen das die Klage des Klägers abweisende Urteil des Landgerichts erstreckt.
1. Zutreffend sind die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts, nach denen für den Fall, daß eine Partei durch mehrere Prozeßbevollmächtigte vertreten wird, für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist insgesamt auf die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozeßbevollmächtigten abzustellen ist (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 48. Aufl., § 516 Anm. 2; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 84 Rdn. 3; BVerwG NJW 1984, 2115 m.w.N.).
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß im Anwaltsprozeß die dem Rechtsanwalt zur Abwehr der Widerklage erteilte Prozeßvollmacht nach außen grundsätzlich auch zur Prozeßführung in Bezug auf die Klage ermächtigt, selbst wenn die Vollmacht ausdrücklich auf die Widerklage beschränkt worden ist. Denn nach § 81 ZPO umfaßt der gesetzliche Umfang der Prozeßvollmacht Klage und Widerklage, und nach § 83 Abs. 1 ZPO kann dieser gesetzliche Umfang im Anwaltsprozeß - mit Ausnahme für die im Gesetz genannten Prozeßhandlungen (§ 83 Abs. 1 ZPO) - grundsätzlich nicht im Außenverhältnis beschränkt werden (vgl. BGHZ 92, 137, 142), und zwar unabhängig davon, ob im Innenverhältnis eine Beschränkung vorgesehen oder dem Gegner eine solche Beschränkung vorgesehen oder dem Gegner eine solche Beschränkung gar bekannt ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach aaO. § 83 Anm. 1). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für das Abstellen auf die Erkennbarkeit einer Beschränkung der Vertretung für den Prozeßgegner kein Raum.
Zutreffend ist auch, daß die Rechtsanwälte Dr. M. und H. aufgrund der Bestellung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 5 AKB Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Widerbeklagten waren. Der Versicherer hat aufgrund des § 10 Abs. 5 AKB im Außenverhältnis die Berechtigung, seinerseits namens und in Vollmacht des Versicherungsnehmers dem Anwalt Prozeßvollmacht zu erteilen (vgl. BGH Urteile vom 4. Dezember 1967 - II ZR 151/65 = VersR 1968, 162, 163 und vom 30. April 1981 - IVa ZR 129/80 = VersR 1981, 948, 949; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kap. 13 Rdn. 6; Prölls/Martin, VVG, 24. Aufl., § 5 AHB Anm. 5 f.).
Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der freien Anwaltswahl, wie die Revision dies mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1989 - I ZR 242/87 = NJW 1990, 578 = ZIP 1990, 126 sieht, kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Die aus § 10 Abs. 5 AKB - wie auch aus § 5 Nr. 7 AHB - folgende Befugnis des Versicherers, im Prozeß einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers zu beauftragen, korrespondiert mit der Verpflichtung zur Leistung für den Versicherungsnehmer gemäß § 10 Abs. 1 AKB und berührt damit auch eigene Rechte und Interessen des Versicherers (- anders als bei einem Mieterverein, der sich das Recht vorbehält, den für seine Mitglieder im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages tätig werdenden Rechtsanwalt selbst auszuwählen, vgl. hierzu BGH-Urteil vom 26. Oktober 1989 aaO.). Den Regelungen in §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 5 AKB liegt demnach eine vertretbare Interessenabwägung zugrunde.
2. Ist demnach für die Außenwirkung der Prozeßvollmacht der Prozeß als einheitliches Ganzes zu betrachten und erstreckt sich deswegen jede wirksam erteilte Prozeßvollmacht grundsätzlich sowohl auf die Klage als auch auf die Widerklage (vgl. Leipold in Stein/Jonas aaO. § 81 Rdn. 1, 13), so erfährt dieser Grundsatz aber - über die in § 83 ZPO genannten Ausnahmen hinaus - dann eine weitere Einschränkung, wenn seine Anwendung zu einem rechtlich nicht mehr haltbaren Ergebnis führen würde. Das ist dort der Fall, wo der Prozeßvertreter durch den Grundsatz der Uneinschränkbarkeit der Vollmacht in eine Interessenkollision gedrängt würde, die der unbefangenen Ausübung des Mandats entgegenstehen würde, so daß einer Partei nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, sich auch für diesen Bereich möglicher überschneidender Interessen des Handeln des Anwalts zurechnen zu lassen.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht, mithin auch im Prozeßverfahren, gilt (vgl. hierzu BGHZ 43, 289, 292 [BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64] m.w.N.). Für den anwaltlichen Vertreter einer Partei wird verlangt, daß er bei der Wahrnehmung des Mandats sich nicht im Interessenkonflikt mit seinem Mandanten befindet. Interessenkollision zum Nachteil des Mandanten ist für den Anwalt nicht nur standesrechtlich unzulässig (§ 45 Nr. 2 BRAO), sie findet ihre schärfste Mißbilligung durch die Rechtsordnung auch darin, daß ein Anwalt sich strafbar macht, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beide Parteien pflichtwidrig bedient (§ 356 StGB).
Zwar wird die durch § 83 Abs. 1 ZPO angeordnete Außenwirkung der Prozeßvollmacht, die dem Schutz vor allem des Prozeßgegners dient, prinzipiell nicht schon berührt, wenn das vom Anwalt übernommene Mandat ihn in eine Interessenkollision bringt. Ausnahmsweise muß § 83 Abs. 1 ZPO aber dort zurücktreten, wo es allein diese Vorschrift ist, die den Prozeßbevollmächtigten und seine Partei in solchen Konflikt drängt und sie sich diesem anders nicht entziehen können. Eine solche Situation ist dann gegeben, wenn in der prozessualen Auseinandersetzung wechselseitig erhobener Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - wie vorliegend - auf beiden Seiten derselbe Kfz-Haftpflichtversicherer steht und dieser dem Kläger für die Verteidigung gegen die Widerklage gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 5 AKB den Anwalt bestellt. Hier führt die Möglichkeit, daß sich der von dem Kfz-Haftpflichtversicherer für den Kläger zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Haftungsansprüche bestellte Anwalt im Blick auf die Interessen des Kfz-Haftpflichtversicherers als seinen Auftraggeber den aus der Gesamtschau beider Versicherungsverhältnisse ergebenden Interessen mehr verpflichtet fühlt als denen seiner Partei, zumal wenn - wie regelmäßig auch hier - der Haftpflichtversicherer mitverklagt ist, zu einer Interessenkollision, wenn die zur Abwehr der Widerklage erteilte Prozeßvollmacht gemäß § 83 ZPO auch auf die Klage erstreckt wird, der Anwalt also auch insoweit auf den Rechtsstreit Einfluß nehmen könnte und müßte. Eine solche Konfliktsituation steht im übrigen, wie die Revision zu Recht ausführt, auch der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, der Kläger habe "stillschweigend" den Rechtsanwälten Dr. M. und H. Prozeßvollmacht erteilt, die nicht auf die Abwehr der Widerklage beschränkt gewesen sei.
Die Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts erfordert jedenfalls für solche Fälle eine Beschränkung der Prozeßvollmacht des vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Abwehr der Widerklage bestellten Anwalts auch nach außen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtssicherheit, der das Verfahrensrecht im besonderen dient und das im Einzelfall dazu führen kann, den Rechtsgedanken des § 242 ihm gegenüber zurückzunehmen (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 45. Aufl., § 242 Anm. 1 g). Es kann nicht das Ziel des Gesetzes sein, den Schutzzweck des § 83 ZPO auch in den Fällen durchzusetzen, in denen die Unbeschränkbarkeit der Prozeßvollmacht eine Interessenkollision bei einer Fallgestaltung wie hier, geradezu aufgedrängt, zumal der Interessenkonflikt hier schon ausgeräumt wird, wenn sich die Prozeßvollmacht des von dem Kfz-Haftpflichtversicherer für den Kläger bestellten Anwalts entsprechend seinem Auftrag allein auf die Abwehr der Widerklage erstreckt, der Kläger also zur Durchsetzung seiner Klageforderungen allein durch den von ihm beauftragten Anwalt nach außen vertreten wird. Das führt dazu, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Kfz-Unfall erhoben werden, für den auf beiden Seiten derselbe Kfz-Haftpflichtversicherer einzutreten hat, - abweichend vom allgemeinen Grundsatz - ausnahmsweise sich die Prozeßvollmachten getrennt jeweils nur auf die Klage oder Widerklage erstrecken.
3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, daß sich die Vollmacht des Klägers an Rechtsanwalt Schl. auch nach Außen nur auf die Klage erstreckte, die von dem Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten Rechtsanwälte Dr. M. und H. Vertretungsmacht für den Kläger nur für die Abwehr der vom Beklagten zu 1) erhobenen Widerklage besaßen. War in dieser Weise die Prozeßvollmacht der für Klage und Widerklage bestellten Anwälte auch nach Außen beschränkt, dann konnte Rechtsanwalt Schl. das Urteil des Landgerichts allein bezüglich der Klage auf den Rechtsanwälten Dr. M. und H. nur betreffend die Widerklage wirksam zugestellt werden.
a) Folglich war, als der Kläger gegen das, den Rechtsanwälten Dr. M. und H. am 30. Januar 1989 zugestellte Urteil am 1. März 1989 durch den Rechtsmittelanwalt Berufung einlegte, die Einmonatsfrist des § 516 ZPO für ein Rechtsmittel betreffend die Widerklage verstrichen.
Insoweit liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist vor. Nach § 233 ZPO ist einer Partei u.a. dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung einer Notfrist verhindert war. Bei der Zurechenbarkeit steht das Verschulden des Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Hier muß sich der Kläger die Entscheidung der Rechtsanwälte Dr. M. und H. bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, kein Rechtsmittel einzulegen, zurechnen lassen. Im übrigen trifft, sofern ihm daneben überhaupt noch Raum für ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung auf die Widerklage bleibt, auch Rechtsanwalt Schl. an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden, das der Kläger sich im Sinne der genannten Vorschrift zurechnen lassen muß. Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist hatte Rechtsanwalt Schl. zu bedenken, daß das Urteil des Landgerichts den den Kläger bei der Widerklage vertretenden Rechtsanwälten Dr. M. und H. womöglich früher als ihm zugestellt worden sein könnte. Es war daher seine Pflicht, entsprechende Nachfrage nach dem Zeitpunkt jener Zustellung zu halten. Wegen dieser dem Kläger zuzurechnenden Pflichtversäumnis kann von fehlendem Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist i.S. des § 233 ZPO hier nicht ausgegangen werden.
b) Anders verhält es sich bei der Zustellung der Abweisungen der Klage an Rechtsanwalt Schl.. Ihm wurde das Urteil am 1. Februar zugestellt, so daß die Rechtsmittelfrist insoweit erst am 1. März 1989 ablief. Insoweit war die Berufungseinlegung durch den Rechtsmittelanwalt an diesem Tage rechtzeitig.
4. Soweit das Berufungsgericht die Berufung auch gegen die Abweisung der Klage wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen hat, war das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Klage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch - wegen der Abhängigkeit von der Endentscheidung - die Kostenentscheidung zu übertragen.