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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1990, Az.: I ZR 35/89
„Unbestimmter Unterlassungsantrag“

Klageerhebung ; Unbestimmter Antrag; Verbot der Veröffentlichung von Anzeigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1990
Aktenzeichen
I ZR 35/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13963
Entscheidungsname
Unbestimmter Unterlassungsantrag
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1991, 254-258 (Volltext mit amtl. LS) "Unbestimmter Unterlassungsantrag"
  • LM H. 25 / 1991 § 253 ZPO Nr. 94
  • MDR 1991, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1114
  • NJW 1991, 114-116 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Zeitungsanzeigen zu veröffentlichen, wenn dies "ähnlich wie" bei einer bereits veröffentlichten Anzeige geschieht, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht.

Tatbestand:

1

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr herausgegebenen "B. -Zeitung" - Ausgabe vom 5. Juni 1987 - folgende von einem Anzeigenkunden geschaltete ganzseitige Werbeanzeige:

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"Folgt Grafik"

3

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Veröffentlichung der Anzeige als wettbewerbswidrig beanstandet, weil diese gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text verstoße. Die Anzeigenhinweise links und rechts oben beziehe der Leser nur auf die jeweils darunter befindlichen Artikel. Andere Teile der Anzeige halte er dagegen für redaktionelle Beiträge der Beklagten.

4

Die Beklagte hat vor Klageerhebung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtet hat, die beanstandete Anzeige ohne deutliche Kennzeichnung als Werbeanzeige nicht mehr zu veröffentlichen. Die Annahme dieser Erklärung hat der Kläger abgelehnt, weil sie sich nur auf die konkrete Anzeige erstrecke und deshalb für Anzeigen mit textlichen Abweichungen, auch wenn diese nur geringfügig seien, oder für Anzeigen Dritter bedeutungslos sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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der Beklagten zu untersagen, Anzeigen Dritter zu veröffentlichen, wenn dies wie in der Ausgabe der B. -Zeitung vom 5. Juni 1987 (Anzeigen der Firma V & S Super Sound) geschieht.

7

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat den Klageantrag für zu unbestimmt erachtet, weil nicht klar sei, was ihr in Zukunft konkret verboten sein solle. Außerdem fehle es für ein Verbot im Hinblick auf die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.

8

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, redaktionell gestaltete Anzeigen Dritter ohne die deutliche Beifügung des Wortes "Anzeige" zu veröffentlichen, insbesondere wenn dies wie in der Ausgabe der B. -Zeitung vom 5. Juni 1987 gemäß der Anzeige der Firma V & S geschieht.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie erklärt, daß sie sich bereits mit der vor Klageerhebung abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtet habe, ganzseitige Anzeigen der Art, wie sie in der Ausgabe der B.- Zeitung vom 5. Juni 1987 für die Firma V & S erschienen sei, nicht zu veröffentlichen, und daß sie zu dieser Erklärung nach wie vor stehe. Der Kläger, der in dieser Erklärung eine Unterlassungsverpflichtung erblickt hat, hat den Rechtsstreit daraufhin hinsichtlich ganzseitiger Anzeigen für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte nicht angeschlossen, weil sie, wie sie geltend gemacht hat, schon mit der vorprozessual erklärten Unterlassungsverpflichtung nichts anderes zum Ausdruck gebracht habe als mit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung.

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Der Kläger hat beantragt,

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in bezug auf ganzseitige Anzeigen festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und im übrigen die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zur Unterlassung verurteilt wird.

12

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten den Urteilsausspruch des Landgerichts dahin neugefaßt, daß der Beklagten untersagt wird, "Anzeigen Dritter zu veröffentlichen, wenn dies ähnlich wie in der Ausgabe der B. -Zeitung vom 5. Juni 1987 (Anzeigen der Firma V & S) geschieht". Von diesem Verbot hat das Berufungsgericht ganzseitige Anzeigen ausgenommen und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

15

1. Das Berufungsgericht ist bei der Fassung seines Verbotsausspruchs vom Wortlaut des Antrags des Klägers durch Einfügung des Wortes "ähnlich" in den für das Verbot maßgebenden Bedingungshalbsatz abgewichen. Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, daß er mit seinem Antrag auch ähnlich aufgemachte Anzeigen erfaßt wissen wolle. Bedenken gegen die Zulässigkeit des so zu verstehenden Antrags bestünden nicht. Insbesondere könne der Antrag nicht als zu unbestimmt beanstandet werden. Zwar weise der Begriff der Ähnlichkeit gewisse Unschärfen auf.

16

Zwecks Sicherstellung eines ausreichenden Rechtsschutzes für den Kläger sei aber die Verwendung dieses Begriffs im Urteilsausspruch geboten, weil die Verbotsformel auch die Anzeigen anderer Anzeigenkunden erfassen und verhindern müsse, daß die Beklagte praktisch dieselbe Anzeige nur in leicht geändertem Gewand erscheinen lassen könne, ohne gegen das Verbot zu verstoßen. Ein Rest an Unsicherheit für die Beklagte, ob bei zukünftigen Veröffentlichungen von Anzeigen keine Ähnlichkeit mit der vorliegend in Rede stehenden mehr gegeben sei, müsse im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes hingenommen werden.

17

Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Der Klageantrag, der nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf das Verbot gerichtet ist, Anzeigen Dritter zu veröffentlichen, wenn dies "ähnlich wie" in der angegriffenen Anzeige geschieht, ermangelt der hinreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und das erkannte Verbot entspricht nicht den Anforderungen, die an eine Urteilsformel im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu stellen sind.

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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 29.03.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394, 395 - Wirtschaftsanzeigen-public relations; Urt. v.02.03.1979 - I ZR 29/77, GRUR 1979, 568, 569 - Feuerlöschgerät, st. Rspr.). Dies bedeutet zwar nicht, daß die Verwendung von Begriffen, deren Bedeutung nicht immer die gleiche sein muß, auch wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind und ihre Benutzung üblich ist, in Antrag und Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht. So sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei der Fassung von Antrag und Urteilsausspruch Formulierungen wie "Behauptungen ähnlichen Inhalts" (RG GRUR 1933, 253, 255 - Bärstangensicherung), "im geschäftlichen Verkehr" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis) oder "warenzeichenmäßiger Gebrauch" bzw. "markenmäßig" (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, S. 6, 7 - Flacon, zur Veröffentlichung bestimmt) für zulässig erachtet worden, weil die dabei verwendeten Begriffe, obwohl sie auslegungsfähig sein können, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung nicht umstritten waren und ihr Sinngehalt und damit die Reichweite von Antrag und Urteil feststanden (s. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu weiteren Begriffen bei Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl. 1980, S. 685- 687). Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe dahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen. Wiederholt hat daher die Rechtsprechung in Fällen dieser Art Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas), "Eindruck erwecken" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, aaO. - Gründerbildnis) oder "eindeutig" und "unübersehbar" (BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658, 659 - Elbe-Markt) für zu unbestimmt und damit für unzulässig gehalten. Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind, um deren sie kennzeichnende Begriffe die Parteien streiten oder die - wie es im Streitfall in Betracht zu ziehen ist - einer bestimmt bezeichneten Rechtsverletzung nur ähneln, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.

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b) Den danach an die prozessuale Bestimmtheit und damit an die Zulässigkeit eines Unterlassungsantrags und -gebots zu stellenden Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Der Klageantrag, so wie ihn der Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verstanden wissen wollte und gestellt hat ("ähnlich wie"), und die dementsprechend gefaßte Urteilsformel erstrecken sich auf Werbeanzeigen, denen mit der vorliegend allein geprüften Anzeige die - nicht näher umschriebene - Ähnlichkeit gemeinsam ist. Das aber bedeutet, daß die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Werbeanzeigen, die der hier veröffentlichten nur ähnlich sind, dem Vollstreckungsgericht überlassen wird. Wo die Grenze zwischen "ähnlich" und "nicht mehr ähnlich" zu ziehen ist, ist nicht generell ersichtlich. Zu Recht macht die Revision geltend, daß sich die Verkehrsauffassung hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines redaktionellen Beitrages oder einer Werbeanzeige anhand des Zusammenwirkens verschiedener Umstände wie Größe und Plazierung des Anzeigenhinweises, graphische Gestaltung, Schriftbild, Stil und Inhalt der einzelnen in Betracht kommenden Teile bildet und daß bereits eine relativ geringfügige Veränderung eines dieser Umstände - etwa dr Größe oder Plazierung des Anzeigenhinweises - geeignet sein kann, trotz bestehenbleibender Ähnlichkeit der geänderten Werbeanzeige mit der im Streitfall angegriffenen die Annahme eines redaktionellen Textes entfallen zu lassen. Klarheit hinsichtlich des Begriffs der Ahnlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus den zur Auslegung der Verbotsformel heranzuziehenden Urteilsgründen, die sich zwar mit der konkreten Verletzungsform befassen, aber nicht mit weiteren Werbeanzeigen, die - als der konkreten Verletzungsform ähnlich - dem Verbot unterfallen könnten.

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2. Ungeachtet der durchgreifenden Bedenken, die danach gegen die Zulässigkeit des Klageantrags und des ihm entsprechenden Urteilsausspruchs des Berufungsgerichts bestehen, kann die Klage im Streitfall nicht als unzulässig abgewiesen werden. Würde sie abgewiesen, würde der Kläger im Rechtsstreit in vollem Umfang unterliegen, obwohl die angegriffene Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, und der Klage im Rahmen eines zulässigerweise geltend gemachten und - wie noch auszuführen ist - sachlich nicht zu weit gefaßten Begehrens der Erfolg nicht versagt werden könnte. Eine solche klageabweisende Entscheidung kann vorliegend aber nicht in Betracht gezogen werden, weil die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit des hier in Rede stehenden Klageantrags zu ziehen sind, nicht losgelöst beurteilt werden können von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellenden Anforderungen. Insoweit kann im Streitfall nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger seine Ausführungen zu Sinn und Bedeutung des Klageantrags im Rahmen einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hat, die von der rechtlich nicht zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts bestimmt war, daß eine "ähnlich wie"-Verurteilung der Beklagten den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügte. Dies aber macht es erforderlich, daß der Kläger, für dessen Vortrag der Standpunkt des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Klageantrags ersichtlich von entscheidender Bedeutung war, nunmehr - gegebenenfalls unter Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 139 ZPO - Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutreffenden Erörterung seinen Antrag zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu stellen und sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Daß der Kläger gegenüber einem Hinweis auf das prozessual Unzulässige seines auf eine "ähnlich wie"-Verurteilung der Beklagten gerichteten Begehrens an einem unzulässigen Antrag festgehalten hätte, kann nicht angenommen werden. Der Wortlaut des Klageantrags, der Beklagten zu verbieten, "Anzeigen Dritter zu veröffentlichen, wenn dies wie in der Ausgabe der B. -Zeitung vom 5. Juni 1987... geschieht", hätte, so wie formuliert, auch die Deutung gerechtfertigt, daß sich der Kläger damit lediglich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen gewandt hat, die - ersterer unmittelbar vergleichbar und nicht nur ähnlich - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten. In dieser Auslegung wäre der Klageantrag nicht zu beanstanden gewesen. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß es ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts Sache des Klägers ist, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Umstände darzutun. Aus dem Grundsatz, daß das Gericht gehalten ist, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 ZPO), kann nicht hergeleitet werden, daß es weitergehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt gefaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben. Indessen geht es darum nicht bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß der Kläger im Rahmen einer Erörterung auf rechtlich nicht zu beanstandender Grundlage Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge erst gegeben werden muß.

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3. Sofern es bei der danach gebotenen erneuten tatrichterlichen Prüfung auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Verbotsbegehrens ankommen sollte, muß das Berufungsgericht beachten, daß die Klage sachlich nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antrag nicht zu weit gefaßt ist und der Kläger bei einer abstrahierend-verallgemeinernden Fassung seines Begehrens das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes nicht verfehlt (BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 290 = WRP 1961, 113, 115 - Zahnbürsten; Urt. v. 11.05.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 469 = WRP 1984, 62, 64 - Das unmögliche Möbelhaus, st. Rspr.). Eine "ähnlich wie"-Formulierung, wie sie im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthalten ist, würde diesen Anforderungen nicht gerecht werden.

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Darüber hinaus bestehen gegen die Begründetheit des Klagebegehrens entgegen der Ansicht der Revision - die die Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Anzeige zu Recht nicht in Abrede stellt - keine durchgreifenden Bedenken. Durch die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten in der Erklärung vom 22. Juni 1987 ist die Wiederholungsgefahr nicht hinsichtlich solcher Werbeanzeigen ausgeräumt worden, die zwar in ihrer Gestaltung von der beanstandeten Anzeige abweichen, dieser aber in allen maßgebenden charakteristischen Merkmalen entsprechen. Die vorbezeichnete Unterwerfungserklärung bezog sich allein auf die angegriffene Anzeige. Eine weitergehendere Bedeutung kann ihr nicht entnommen werden. Abgeänderte Anzeigen der Firma V & S oder Anzeigen anderer Anzeigenkunden mit gleicher äußerer und inhaltlicher Ausgestaltung sind von ihr nicht betroffen.

23

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene Erklärung hat die Wiederholungsgefahr - mit Ausnahme ganzseitiger Werbeanzeigen, auf die sich der Verbotsausspruch des Berufungsgerichts auch nicht bezieht - nicht beseitigt. Die mit dieser Erklärung eingegangene Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich ausdrücklich nur auf ganzseitige Anzeigen. Sie erfaßt mithin nicht solche Veröffentlichungen, die in geändertem Format bei im übrigen unveränderter oder nur geringfügig abweichender Gestaltung alle charakteristischen Merkmale der angegriffenen Anzeige aufweisen. Insoweit hat daher das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden ist.

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4. Hinsichtlich ganzseitiger Anzeigen hat das Berufungsgericht aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, die dieser im Anschluß an die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingegangene Unterlassungsverpflichtung abgegeben hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch insoweit hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat, wie erörtert, den Klageantrag entsprechend den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahin verstanden, daß der Kläger mit ihm auch nur ähnlich gestalteten Aufmachungen entgegengetreten ist. Ein solcher Antrag entspricht aber nicht, wie ausgeführt, den an die Bestimmtheit eines Klageantrags zu stellenden Anforderungen. Die Klage hätte daher im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Beklagten mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen, so daß in der in Rede stehenden Erklärung der Beklagten - bei Zugrundelegung der bisherigen Interpretation des Klageantrags durch das Berufungsgericht - kein Ereignis erblickt werden kann, das den Kläger berechtigt hätte, den Rechtsstreit (hinsichtlich ganzseitiger Anzeigen) in der Hauptsache für erledigt zu erklären (BGHZ 83, 12, 13 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; BGH, Urt. v.06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589).

25

5. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.