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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1990, Az.: XII ZB 200/87

Familienbuch ; Eheschließung im Ausland; Prüfungspflicht des Standesbeamten; Wirksamkeit der Ehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1990
Aktenzeichen
XII ZB 200/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 300-304 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • FuR 1991, 110 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • IPRspr 1990, 73
  • JuS 1992, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 37 / 1991 § 15 a PStandsG Nr. 1
  • MDR 1991, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 3088-3091 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soll für eine im Ausland geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt werden, hat der Standesbeamte auch zu prüfen, ob eine nach materiellem Recht wirksame Ehe zustande gekommen ist.

Gründe

1

I. Die Beteilige zu 1 ist ghanaische Staatsangehörige, der während des Verfahrens verstorbene frühere Beteiligte zu 2, C.-P. E., besaß die deutsche Staatsangehörigkeit.

2

Unter Vorlage eines legalisierten Certificate of Marriage des Marriages Office A. /Ghana über ihre Eheschließung am 13. Januar 1984 in A. beantragten beide bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Standesamt, ein Familienbuch für sie anzulegen. Der Standesbeamte lehnte dies ab, da WI wegen einer noch nicht aufgelösten früheren Ehe der Beteiligten zu 1 nach ghanaischem Recht keine gültige Ehe zustande gekommen sei. Die Beteiligte zu 3 (Behörde für Inneres) teilte diese Auffassung. Das von der Beteiligten zu 1 und dem früheren Beteiligten zu 2 angerufene Amtsgericht wies ihren Antrag, den Standesbeamten zur Anlegung eines Familienbuches anzuhalten, zurück. Ihre dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Auf ihre weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht Hamburg aufheben und zurückverweisen, weil es ergänzende Ermittlungen für geboten hält. Entsprechend zu befinden, sieht es sich jedoch durch die auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 16. Dezember 1966 (StAZ 1967, 96) gehindert, die ein Recht des Standesbeamten zur Prüfung der materiellen Gültigkeit einer Eheschließung "allenfalls" dann annimmt, wenn aus der ihm vorgelegten Heiratsurkunde ein Zweifelsfall offenbar wird. Es hat deshalb mit in IPRspr. 1987 Nr. 46 sowie in StAZ 1988, 132 veröffentlichtem Beschluß vom 6. November 1987 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

II. Die Vorlage ist zulässig.

4

1. Der Vorlage steht nicht entgegen, daß das Verfahren, das zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig führte, durch eine Vorlage des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PStG eingeleitet wurde und das Gericht die Voraussetzungen eines Zweifelsfalles im Sinne dieser Bestimmung verneinte, während das vorliegende Verfahren durch eine ablehnende Entscheidung des Standesbeamten in Gang gesetzt wurde (§ 45 Abs. 1 PStG). Denn es genügt, daß die strittige Rechtsfrage - hier das Bestehen einer materiellrechtlichen Prüfungsbefugnis des Standesbeamten - in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig erörtert und beantwortet wurde sowie das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 36/88 - BGHR FGG § 28 Abs. 2, Abweichung 1). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig beruht auf der Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will.

5

2. Für die Zulässigkeit der Vorlage ist erforderlich, daß es vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts auf die streitige Rechtsfrage ankommt. Aus dem Vorlegungsbeschluß muß sich ergeben, daß es bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Entscheidung gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 36 f m.w.N.).

6

Dies ist hier der Fall. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß sich die Prüfungspflicht des Standesbeamten bei der Anlegung eines Familienbuches auch auf die materiellen Erfordernisse der Eheschließung erstreckt, soweit sie für die Gültigkeit der Ehe erheblich sind. Nach seiner Meinung führt eine solche Prüfung hier zu folgendem Ergebnis: Die materiellrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen seien nach dem gemäß Art. 13 EGBGB anwendbaren Recht zu beurteilen. Dies bedeute, daß hinsichtlich der Beteiligten zu 1 auf das Recht von Ghana verwiesen werde. Damit werde auch auf das internationale Privatrecht Ghanas verwiesen, nach welchem eine Rückverweisung auf deutsches Recht in Frage komme, wenn die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung ein Wahldomizil in Deutschland begründet hatte. Sei letzteres der Fall, so sei die Eheschließung auch hinsichtlich der Beteiligten zu 1 nach deutschem Recht zu beurteilen mit der Folge, daß die Ehe zwar möglicherweise wegen des Verbots der Doppelehe nichtig (§§ 5, 20 Abs. 1 EheG), jedoch bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung wirksam sei (§ 23 EheG). Auch für eine nichtige, aber zunächst wirksame Ehe sei ein Familienbuch anzulegen. Da das Landgericht die Frage der Rückverweisung nicht beachtet und keine Feststellungen zu einem Wahldomizil den Beteiligten zu 1 in Deutschland getroffen habe, sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu weiterer Ermittlung zurückzuverweisen.

7

Habe die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Heirat kein Wahldomizil in Deutschland gehabt, so entscheide das materielle Recht Ghanas über die Gültigkeit der Ehe. Dieses betrachte eine Eheschließung, die wie hier nach der Marriage Ordinance vorgenommen wurde, als ungültig, wenn einer der Ehegatten bei Eheschluß noch mit einem anderen Partner verheiratet war. Es handele sich dann um eine Nichtehe. Der Annahme einer wirkungslosen Nichtehe stehe nicht entgegen, daß für den früheren Beteiligten zu 2 nach Art. 13 EGBGB auf die Eheschließung deutsches Recht anwendbar sei und insoweit möglicherweise nur eine nichtige Ehe im Sinne von §§ 20, 23 EheG vorliege. Bei Anwendung verschiedener Rechtsordnungen sei die strengere Rechtsfolge maßgeblich. Für diesen Fall habe das Landgericht die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.

8

Die Beteiligte zu 1 habe darzulegen, daß sie im Zeitpunkt der Eheschließung nicht verheiratet gewesen sei. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 15b Abs. 2 Satz 1 PStG brauche der Standesbeamte die materielle Gültigkeit einer Ehe nicht für erwiesen zu erachten, wenn Anhaltspunkte von einigem Gewicht dagegen sprächen.

9

Je nach Beurteilung der streitigen Rechtsfrage hätte das Oberlandesgericht unterschiedlich zu entscheiden gehabt. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig hätte es unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen den Standesbeamten anhalten müssen, für die Beteiligte zu 1 und den früheren Beteiligten zu 2 ein Familienbuch anzulegen, nachdem sich aus der Heiratsurkunde selbst kein Zweifelsfall ergibt. Bei Bejahung eines materiellen Prüfungsrechts des Standesbeamten hätte es hingegen unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung weitere Ermittlungen zu veranlassen gehabt.

10

3. Die streitige Rechtsfrage ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1956 - IV ZB 159/56 - StAZ 1957, 77 betraf lediglich den Umfang der Prüfungsbefugnis des Standesbeamten bei Eintragung eines Kindesannahmevertrags nach § 30 PStG.

11

Damit ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufen (§ 28 Abs. 3 FGG).

12

III. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§§ 48, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, § 27 FGG) ist von dem vorlegenden Gericht zutreffend bejaht worden. Die Beteiligte zu 1 ist und der frühere Beteiligte zu 2 war berechtigt, die Anlegung eines Familienbuches zu beantragen, nachdem sie dargelegt haben, außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes eine Ehe geschlossen zu haben, und der frühere Beteiligte zu 2 Deutscher war (§ 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 PStG). Ihre Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92, 95). Zur Einlegung der Erstbeschwerde waren sie befugt, weil sie bei Unrichtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts in ihrem Recht beeinträchtigt waren (§ 20 Abs. 1 FGG; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1962 - V BLw 8/62 - MDR 1963, 39; Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit 12. Aufl. § 20 Rdn. 17 m.w.N.).

13

Durch den Tod des früheren Beteiligten zu 2 hat sich das Verfahren nicht erledigt. Die Befugnis der Beteiligten zu 1, die Anlegung eines Familienbuches zu beantragen, blieb hiervon unberührt. Der Tod eines Ehegatten steht der Anlegung eines Familienbuches nicht entgegen (Massfeller/Hoffmann, Personenstandsgesetz § 15a Rdn. 7; § 15a Abs. 3 Satz 3 PStG). Auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist nicht entfallen, da für die Beteiligte zu 1 ein Bedürfnis bestehen kann, ihren Personenstand durch eine inländische Personenstandsurkunde nachzuweisen (§§ 61, 61a Nr. 4 PStG).

14

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Der Senat teilt allerdings die Auffassung, daß der Standesbeamte bei der Anlegung eines Familienbuches auch die materiellen Voraussetzungen einer rechtswirksamen Eheschließung zu prüfen hat.

15

1. Die Frage, ob der Standesbeamte allgemein die von ihm einzutragenden Vorgänge auf ihre materiellrechtliche Wirksamkeit zu prüfen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1956 - IV ZB 159/56 - StAZ 1957, 77 ein unbegrenztes Prüfungsrechts des Standesbeamten gegenüber nach § 30 PStG einzutragenden Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts verneint, aber ausdrücklich betont, daß der Standesbeamte grundsätzlich verpflichtet ist, darüber zu wachen, daß in die öffentlichen Register keine falschen Eintragungen vorgenommen werden.

16

Für die Anlegung eines Familienbuches hat der Gesetzgeber diese allgemeine Verpflichtung des Standesbeamten näher konkretisiert. Nach § 15b Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte in das Familienbuch nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen erachtet; soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären. Diese Bestimmung enthält nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung dahin, daß sich diese Prüfungs- und Ermittlungspflicht nur darauf bezieht, ob sich die einzutragende Tatsache aus den vorgelegten Urkunden zur Überzeugung des Standesbeamten ergibt. Auch den Materialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (BGBl. I S. 518), durch das § 15b in das Personenstandsgesetz eingefügt wurde, läßt sich eine dahingehende Einschränkung nicht entnehmen (vgl. Pfeiffer/Strickert, Personenstandgesetz S. 53, 70, 73). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig, der Standesbeamte dürfe allenfalls dann die materielle Wirksamkeit der Eheschließung prüfen, wenn aus der Heiratsurkunde ein Zweifelsfall offenbar wird, findet daher in § 15b Abs. 2 PStG keine Stütze.

17

Hinzu kommt: Das Familienbuch nimmt an der Beweiskraft teil, die § 60 PStG den Personenstandsbüchern beilegt. Auch wenn diese Beweiskraft sich hinsichtlich der einzutragenden Tatsache nur auf die "darüber gemachten näheren Angaben" bezieht, ist nach § 60 Abs. 2 PStG auch der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit einer beurkundeten Tatsache zulässig. Es ist nicht einzusehen, daß der Standesbeamte trotz Zweifeln an der materiellen Richtigkeit einer einzutragenden Tatsache verpflichtet sein soll, diese einzutragen, nur weil die bei ihrer Vornahme zu beobachtenden Förmlichkeiten nachgewiesen sind, und es Dritten zu überlassen, die materielle Ungültigkeit des beurkundeten Vorgangs im Wege eines Berichtigungsverfahrens geltend zu machen. Dies gilt um so mehr, als die Allgemeinheit ein Interesse an objektiver Richtigkeit der Personenstandsregister hat (vgl. dazu Beitzke, Das Verhältnis von Justiz und Verwaltung im Bereich standesamtlicher Tätigkeit (1957) S. 9). Aus dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 PStG ("Der Standesbeamte hat ...") i.V. mit § 60 PStG muß daher geschlossen werden, daß der Standesbeamte auch materiell falsche Eintragungen im Familienbuch zu vermeiden hat. Daher ist § 15b Abs. 2 PStG dahin zu verstehen, daß dem Standesbeamten bei Anlegung eines Familienbuches (auch) ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der einzutragenden Tatsachen zusteht (ebenso Massfeller/Hoffmann, Personenstandsgesetz § 15b Rdn. 62, 67; Hoffmann StAZ 67, 154, 155; Beitzke StAZ 1968, 210, 212; AG Paderborn IPRspr. 1985 Nr. 56 = StAZ 1985, 254; OLG Hamburg StAZ 1987, 311).

18

Der Hinweis des Oberlandesgerichts Schleswig, im Völkerrecht bestehe die Verpflichtung, ausländische Staatsakte, insbesondere solche des Familienrechts, anzuerkennen, steht einem materiellen Prüfungsrecht des Standesbeamten nicht entgegen. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob Eheschließungen als "Staatsakte" bezeichnet werden können, worauf schon Hoffmann und Beitzke (aaO.) hingewiesen haben, geht es hier um die Frage, ob die zivilrechtlichen Wirkungen einer im Ausland vollzogenen Eheschließung für das Inland übernommen werden. Diese Frage richtet sich nicht nach dem Völkerrecht, sondern nach dem inländischen internationalen Privatrecht. Daneben zeigt die Bestimmung des § 328 ZPO, daß ausländische Urteile, obgleich ausländische Staatsakte, nicht ohne Prüfung im Inland anerkannt werden. Auch hieraus ergibt sich, daß aus der vom Oberlandesgericht Schleswig herangezogenen volkerrechtlichen Verpflichtung kein generelles Verbot der Nachprüfung eines ausländischen Staatsakts auf seine materiellrechtlichen Wirkungen für das Inland abgeleitet werden kann.

19

Auch der weiteren Erwägung des Oberlandesgerichts Schleswig kann nicht gefolgt werden, ein materielles Prüfungsrecht des Standesbeamten führe dazu, daß das Amtsgericht über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zu entscheiden habe, während der Gesetzgeber für eine solche Prüfung mit § 606 ZPO a.F. eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet habe. Zu einer solchen Entscheidung des Amtsgerichts kann es nicht nur kommen, wenn der Standesbeamte nach § 45 Abs. 2 PStG die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführt, sondern auch, wenn das Amtsgericht nach Ablehnung eines Antrags nach § 45 Abs. 1 PStG angerufen wird. Dabei greift das Amtsgericht nicht in die Zuständigkeit des nach § 606 ZPO berufenen Gerichts ein, da es nicht mit Wirkung gegen jedermann über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe urteilt, sondern nur darüber entscheidet, ob die Eheschließung in ein Familienbuch einzutragen ist. Durch eine solche Entscheidung im Verfahren nach § 45 PStG wird den beteiligten Eheschließenden nicht die Möglichkeit genommen, ein Verfahren nach § 638 ZPO durchzuführen.

20

Der Standesbeamte sowie die Vorinstanzen haben deshalb in zulässiger Weise die Frage geprüft, ob am 13. Januar 1984 in A./Ghana zwischen der Beteiligten zu 1 und dem früheren Beteiligten zu 2 eine rechtswirksame Ehe zustande gekommen war.

21

2. Im übrigen hält die landgerichtliche Entscheidung der Nachprüfung jedoch nicht stand.

22

Das Landgericht geht aufgrund des legalisierten Certificate of Marriage davon aus, daß es zwischen der Beteiligten zu 1 und dem früheren Beteiligten zu 2 zu einem formgültigen Eheschluß nach ghanaischem Recht gekommen ist. Dennoch sei zu prüfen, ob auch nach materiellem Recht eine rechtswirksame Eheschließung vorliege, da für eine Nichtehe ein Familienbuch nicht angelegt werden dürfe. Ob in der Person der Beteiligten zu 1 ein Ehehindernis vorliege und welche Folgen sich daraus für die Eheschließung ergäben, richte sich gemäß Art. 13 EGBGB nach dem Recht von Ghana. Sei ein Partner bei einer - wie hier - nach der Marriage Ordinance geschlossenen Ehe noch verheiratet, so führe dies nach ghanaischem Recht zu einer Nichtehe. Die Überzeugung, daß die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem früheren Beteiligten zu 2 ledig war, könne auch das Landgericht nicht gewinnen, da sie über ihren Familienstand keine ausreichenden urkundlichen Nachweise erbracht und zudem zu ihrem Familienstand widersprüchliche Angaben gemacht habe. Der Antrag, ein Familienbuch anzulegen, sei deshalb mit Recht abgelehnt worden.

23

Diesen Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die vor dem 1. September 1986 (vgl. Art. 220 Abs. 1 EGBGB) vollzogene Eheschließung das bisherige oder das neue internationale Privatrecht anwendbar ist. Die in Betracht kommenden Kollisionsnormen führen sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht jeweils zu demselben Ergebnis.

24

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß über die Form der Eheschließung das ghanaische Recht entscheidet (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F.; Art. 11 Abs. 1 EGBGB) und durch das vorgelegte Certificate of Marriage nachgewiesen ist, daß die Förmlichkeiten des Sec. 36 der Marriage Ordinance vom 19. November 1884, Cap. 127 der revidierten Ausgabe von 1951 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Ghana S. 14, 16) eingehalten sind.

25

Hingegen richten sich die sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung sowie die rechtlichen Folgen ihres Fehlens nach der von Art. 13 EGBGB a.F., Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung. Auch der Bestimmung des Art. 13 EGBGB a.F., die als vollständige Kollisionsnorm angesehen wurde, wurde allgemein der Grundsatz entnommen, daß die Eingehung der Ehe bei jedem Verlobten nach seinem Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen ist (vgl. Soergel/Kegel, BGB 11. Aufl. Art. 13 EGBGB Rdn. 1, 3, 30 ff; Palandt/Heldrich, BGB 35. Aufl. EGBGB Art. 13 Anm. 2 und 3, Staudinger/von Bar, BGB 12. Aufl. Art. 13 EGBGB Rdn. 1 und 4). Dem Landgericht ist deshalb noch darin zu folgen, daß für die Beteiligte zu 1 hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung auf ghanaisches Recht verwiesen wird. Indessen ist diese Verweisung auf das Heimatrecht der Verlobten Gesamtverweisung; eine Rückverweisung ist zu beachten (Art. 27 EGBGB a.F.; Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Hinsichtlich der Beteiligten zu 1 kommt eine Rückverweisung auf deutsches Recht in Betracht. Nach Sec. 66 (3) des ghanaischen Courts Act, 1960 (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid aaO. S. 9), können in Fragen des internationalen Privatrechts die im englischen Recht entwickelten Regeln angewendet werden. Danach spielt das Domizil der Beteiligten eine wesentliche Rolle. Insbesondere über die materielle Gültigkeit einer Ehe entscheidet nach ghanaischem internationalen Privatrecht das Domizilrecht der Eheschließenden (Bergmann/Ferid aaO. S. 9; Henrich, Internationales Familienrecht (1989) S. 5 mit Fußn. 8 unter Hinweis auf OLG Hamburg IPRax 1984, 162 mit Anm. Jayme). Dies bedeutet, daß über die Folgen einer Doppelehe deutsches Recht entscheidet, falls die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland ein Domizil begründet hatte.

26

Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß die materielle Gültigkeit der Eheschließung nicht auch noch zusätzlich vom ghanaischen Recht als dem Recht des Eheschließungsortes abhinge. Falls in Großbritannien neben dem Domizilrecht der Eheschließenden auch das Recht des Eheschließungsortes berücksichtigt werden sollte (vgl. dazu Bergmann/Ferid aaO., Großbritannien S. 25 mit Fußn. 15 unter Hinweis auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1964), so kann doch im Hinblick auf die im Jahre 1957 eingetretene Unabhängigkeit Ghanas und die Bestimmung in Sec. 42 (4) der Verfassung, wonach jegliche Bindung der Richter in Ghana an das englische Common Law ausdrücklich aufgehoben wurde (vgl. Bergmann/Ferid aaO., Ghana S. 1 und 8), davon ausgegangen werden, daß das ghanaische IPR einer solchen Rechtsentwicklung nicht folgt. In diese Richtung deutet auch Sec. 17 (4) des Interpretation Act, 1960, wonach die Gerichte Ghanas bei zweifelhaften Rechtsfragen, die das Common Law betreffen, die Entscheidungen jedes beliebigen Landes zu Rate ziehen können (Bergmann/Ferid aaO. S. 8). Auch die Ausführungen Palssons in International Encyclopedia of Comparative Law (1978) Bd. III S. 83 rechte Spalte, wonach der im englischen und schottischen Recht teilweise befürwortete Gesichtspunkt, die Eheschließenden müßten nicht nur nach ihrem Domizilrecht, sondern auch nach dem Recht des Eheschließungsortes ehefähig sein, in der Literatur überwiegend abgelehnt wird, sprechen für diese Annahme.

27

Hatte die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung ein Domizil in Deutschland, so entscheidet, nachdem das deutsche internationale Privatrecht die Rückverweisung annimmt, das deutsche Sachrecht über die Folgen einer Doppelehe der Beteiligten zu 1. Nach deutschem Recht führt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe (§ 5 EheG) lediglich zu einer nichtigen Ehe (Art. 20 Abs. 1 EheG), die solange als gültig anzusehen ist, als sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist (Art. 23 EheG). Da auch für eine nichtige Ehe ein Familienbuch anzulegen ist (vgl. Massfeller/Hoffmann, Personenstandsgesetz § 15a Rdn. 7) könnte in diesem Falle der Beschwerde der Erfolg nicht versagt werden.

28

Daß das Landgericht die Frage der Rückverweisung nicht geprüft hat, ist eine Gesetzesverletzung, auf der die Entscheidung zum Nachteil der Beteiligten zu 1 beruhen kann; sie kann deshalb keinen Bestand haben. Unerheblich ist dabei, daß es sich bei der nicht geprüften Norm um ausländisches Recht handelt. Denn auch das ausländische Recht ist von dem Gericht der weiteren Beschwerde in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, Beschluß vom 4. März 1960 - IV ZB 180/59 - FamRZ 1960, 229, 230).

29

Ob die Beteiligte zu 1 ein Domizil in Deutschland begründet hatte (vgl. zum Domizilbegriff im englischen internationalen Privatrecht, insbes. zu einem selbständigen Domizilwechsel, Henrich, RabelsZ 1960, 456, 462 ff), ist Tatfrage, zu welcher bisher noch keine Feststellungen getroffen wurden. Dem Senat ist deshalb eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

30

3. Ergeben diese, daß die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung kein Domizil in Deutschland begründet hatte, so ist nach den vom vorlegenden Oberlandesgericht für diesen Fall dargelegten Grundsätzen zu verfahren.

31

a) Über die Folgen einer Doppelehe entscheidet dann das Recht Ghanas als das Recht des Ursprungsdomizils der Beteiligten zu 1 (vgl. oben S. 13). Nach dem Recht Ghanas, Sec. 42 der Marriage Ordinance vom 19. November 1884, ist in Ghana keine Ehe gültig, wenn einer der Eheschließenden zum Zeitpunkt des Eheschlusses nach Eingeborenemrecht oder -brauchtum mit einer anderen Person als dem gegenwärtigen Partner verheiratet ist (Bergmann/Ferid aaO. S. 17). Dabei handelt es sich nicht um eine nichtige Ehe, sondern um eine Nichtehe. Die Ehe ist "null and void" (Opuku, The Law of Marriage in Ghana - A Study in Legal Pluralism (1976) S. 50; M,Baye (Hrsg.), Le droit de la famille en Afrique noir et à Madagascar (1968) S. 159 ff, 167). Diese Folge ergibt sich auch aus Sec. 13 (4) des ghanaischen Matrimonial Causes Act, 1971, wonach aus den vorangehenden Bestimmungen über die gerichtliche Annullierung einer Nichtehe oder einer vernichtbaren Ehe nichts dafür hergeleitet werden kann, daß eine von Gesetzes wegen ungültige (void) Ehe im Hinblick auf eine fehlende gerichtliche Annullierung als gültig angesehen wird (Acts of the Parliament of the Republic of Ghana, Act 367). Diese sich aus dem ghanaischen materiellen Recht ergebende Rechtsfolge einer Nichtehe hat jedenfalls der Standesbeamte bei der Anlegung eines Familienbuches zu beachten.

32

Zwar führte das Verbot der Doppelehe bei dem früheren Beteiligten zu 2 nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nur zu einer vernichtbaren Ehe (Art. 23 EheG), jedoch entscheidet, wenn - wie hier - eine Verletzung der Heimatrechte beider Eheschließenden in Betracht kommt, über die Folgen des Fehlers das "ärgere Recht" (Palandt/Heldrich, BGB 49. Aufl. EGBGB Art. 13 Anm. 2 b cc; MünchKomm/Schwimann, BGB Art. 13 EGBGB Rdn. 80; Staudinger/von Bar, BGB 12. Aufl. Art. 13 EGBGB Rdn. 187; Kropholler, Internationales Privatrecht (1990) S. 303; Henrich, Internationales Familienrecht (1989) S. 17). Dies war auch vor Inkrafttreten des IPR-Reformgesetzes h.M. (vgl. Staudinger/Gamillscheg, BGB 11. Aufl. Art. 13 EGBGB Rdn. 492 m.N.). Sollte die Beteiligte zu 1 bei der Eheschließung noch verheiratet gewesen sein, so hätte dies daher auch für den früheren Beteiligten zu 2 zu einer Nichtehe geführt.

33

Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, es stelle einen Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 30 EGBGB a.F., Art. 6 EGBGB) dar, eine im Ausland formgültig geschlossene Ehe in Anwendung ausländischen Rechts wegen Bigamie ohne gerichtliche Feststellung schlechthin als inexistent zu behandeln (vgl. Böhmer StAZ 1969, 85, 89; MünchKomm/Schwimann aaO. Rdn. 44 m.N.; Staudinger/Gamillscheg aaO. Rdn. 482 m.N.), steht nicht entgegen. Denn bei der Prüfung, ob der ordre public verletzt ist, ist immer darauf abzustellen, ob das Ergebnis im gerade gegebenen Fall gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes (Art. 30 EGBGB a.F.) verstoßen würde (BGHZ 54, 132, 140) [BGH 18.06.1970 - IV ZB 6/70]. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechtssatzes zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, daß die Anwendung unerträglich wäre (BGHZ 50, 370, 376) [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]. Davon kann jedoch nicht die Rede sein, wenn ein Standesbeamter eine im Ausland vollzogene Eheschließung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe als Nichtehe ansieht und deshalb die Anlegung eines Familienbuches ablehnt.

34

b) Die Auffassung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 habe ihren Familienstand nachzuweisen und dieser Nachweis sei ihr bisher nicht gelungen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

35

Nach § 15b Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte in das Familienbuch nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen erachtet. Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller, der ein Familienbuch angelegt haben will, die dafür erforderlichen Nachweise vorgelegt hat, liegt deshalb bei ihm. Bei seiner Entscheidung muß der Standesbeamte - und mit ihm das Gericht - einen vernünftigen Maßstab anlegen (Massfeller/Hoffmann aaO. § 15b Rdn. 62).

36

Diesen Grundsätzen entspricht es, daß das Landgericht wegen der früheren unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zu 1 über ihren Familienstand Zweifel an ihrer Behauptung hatte, im Zeitpunkt des Eheschlusses ledig gewesen zu sein, und diese Zweifel anhand der bisher vorgelegten Unterlagen nicht überwinden konnte.

37

Die Vorinstanzen haben dazu festgestellt: Die Beteiligte zu 1 hatte in ihrer Aufenthaltsanzeige vom 7. Februar 1978 - damals noch unter dem Namen R. A. - angegeben, "married since 10 years" zu sein. In ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte sie sich ebenfalls als "married" bezeichnet und den Namen ihres Mannes mit "A. S., geboren 6th May 1942, Staatsangehörigkeit: Ghananian, wohnhaft: A./Ghana" angegeben. Vor dem Verwaltungsgericht Hamburg hatte sie am 16. September 1981 zu Protokoll erklärt, ihr ältestes Kind lebe in N.Y., das jüngere werde von der Familie ihres früheren Ehemannes in T. versorgt.

38

Daß das Landgericht in diesen Äußerungen auch unter Berücksichtigung der späteren Darstellungen der Beteiligten zu 1 Anhaltspunkte dafür gesehen hat, daß sie bei ihrer Eheschließung am 13. Januar 1984 noch verheiratet war, ist nicht zu beanstanden. Eine Verkennung der Darlegungslast, die die Beschwerde meint, liegt darin nicht.

39

Ebenso läßt die Würdigung des Landgerichts, den von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Urkunden lasse sich kein Nachweis darüber entnehmen, daß die Beteiligte zu 1 früher nie verheiratet gewesen oder eine früher bestehende Ehe aufgelöst worden sei, Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei hat das Landgericht beachtet, daß auch dem Standesbeamten des Eheschließungsortes eine Pflicht zur Prüfung bestehender Ehehindernisse zukommen kann. Die Art, wie das Landgericht sich über das Bestehen und die Ausübung einer solchen Prüfungspflicht des auswärtigen Standesbeamten vergewissert hat, nämlich durch die Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft in A., ist rechtlich bedenkenfrei. Daß durch diese formlose Ermittlung eine genügende Aufklärung nicht zu erreichen oder das Recht der Beteiligten, an der Wahrheitsermittlung mitzuwirken, nicht hinreichend gesichert gewesen sei (vgl. dazu Keidel/Amelung, Freiwillige Gerichtsbarkeit 12. Aufl. § 12 Rdn. 42), wird von der weiteren Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

40

Die Auffassung der weiteren Beschwerde, durch die Einhaltung der Aufgebotsfrist und die Beiziehung von Zeugen sei der Nachweis geführt worden, daß die Beteiligte zu 1 bei der Eheschließung nicht anderweitig verheiratet gewesen sei, ist der ihr nicht zukommende Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das Landgericht war auch nicht, wie die weitere Beschwerde meint, verpflichtet, die Beteiligte zu 1 persönlich anzuhören. Ob das Gericht einen Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich anhören will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Keidel/Amelung aaO. § 12 Rdn. 104, 163). Ein Fehler bei der Ausübung dieses Ermessens wird von der weiteren Beschwerde nicht aufgezeigt.