Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1956, Az.: IV ZB 159/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1956
- Aktenzeichen
- IV ZB 159/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen
- LG Göttingen - 09.07.1956
- OLG Celle
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1957, 419-424
Verfahrensgegenstand
Beischreibung eines Randvermerks zur Geburtseintragung der Eva-Maria O., Geburtenbuch des Standesamts in G., Jahrgang 1949 lfd. Nr. 245
Amtlicher Leitsatz
Der Standesbeamte, dem der Vertrag über die Annahme eines anderen an Kindes Statt und der rechtskräftig gewordene Bestätigungsbeschluß übersandt worden sind, ist verpflichtet, die Eintragung des Randvermerks nach §30 PStG vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt, die Rechtswirksamkeit des Annahmevertrags von sich aus nochmals selbständig zu prüfen, es sei denn, daß im Einzelfall ersichtlich ernste Zweifel daran bestehen, daß ein Annahmevertrag rechtswirksam geschlossen ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts in Göttingen vom 9. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der wissenschaftliche Assistent Dr. F. in H. schloß mit dem durch einen Pfleger vertretenen erstehelichen minderjährigen Kind seiner Ehefrau am 29. Juni 1953 vor dem Amtsgericht in Hamburg einen Kindesannahmevertrag. Nachdem dieser Vertrag vormundschaftsgerichtlich genehmigt war, das Amtsgericht den Annehmenden durch Beschluß vom 13. Dezember 1955 vom Erfordernis der Kinderlosigkeit befreit hatte und der eheliche Vater des Kindes privatschriftlich der Adoption zugestimmt hatte, bestätigte das Amtsgericht in Hamburg den Adoptionsvertrag durch Beschluß vom 19. Dezember 1955. Der Bestätigungsbeschluß wurde dem Annehmenden am 19. Dezember 1955 durch Übersendung in einfachem Brief vom Amtsgericht bekannt gemacht.
Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts übersandte eine Ausfertigung des Vertrages und des Bestätigungsbeschlusses an das Standesamt in G. zur Eintragung eines Vermerks über die Kindesannahme am Rande des Geburtseintrags. Der Standesbeamte bat das Amtsgericht in Hamburg, ihm noch ergänzend mitzuteilen, ob der Kindesvater seine Einwilligung gegeben habe, für welchen Aufgabenkreis der Pfleger bestellt worden sei, ob Befreiung vom Alterserfordernis erteilt worden sei, ob die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliege und wann der Bestätigungsbeschluß dem Annehmenden bekanntgemacht und damit rechtswirksam geworden sei. Das Amtsgericht erwiderte auf die Anfrage, der Bestätigungsbeschluß sei seit dem 19. Dezember 1955 rechtswirksam. Eine weitere Auskunftserteilung lehnte es ab, da das Gericht in dem Bestätigungsbeschluß festgestellt habe, daß die gesetzlichen Erfordernisse für die Annahme an Kindes Statt erfüllt seien. Der Standesbeamte lehnte darauf seinerseits die Beischreibung des Randvermerks ab. Auf Antrag des Annehmenden wies das Amtsgericht in Göttingen durch Beschluß vom 16. Mai 1956 den Standesbeamten an, dem Ersuchen des Amtsgerichts in Hamburg auf Beischreibung stattzugeben. Gegen diesen ihm am 23. Mai 1956 zugestellten Beschluß legte der Oberstadtdirektor in Göttingen am 30. Mai 1956 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht in Göttingen hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 9. Juli 1956 zurückgewiesen. Das Landgericht ist der Ansicht, der Standesbeamte sei zwar grundsätzlich zur Nachprüfung der rechtlichen Wirksamkeit eines Adoptionsvertrages befugt. Diese Befugnis habe jedoch dann ihre Grenzen, wenn bereits eine andere Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen habe. Bis zum Nachweis des Gegenteils bestehe eine Vermutung für die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung. Es wiederspreche dem bestehenden Behördenaufbau und der Abgrenzung der Kompetenzen, den Annahmevertrag ohne besonderen Anlaß noch einmal zu prüfen.
Gegen diesen ihm am 20. Juli 1956 zugestellten Beschluß hat der Oberstadtdirektor in Göttingen am 30. Juli 1956 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. November 1953 (abgedruckt in Das Standesamt 1954, 37 ff).
Das Oberlandesgericht in Celle teilt die Ansicht des Landgerichts in Göttingen und hält die Beschwerde für unbegründet. Mit Rücksicht auf den erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. November 1953 sieht es sich gehindert, über die weitere Beschwerde selbst zu befinden, und hat die Sache gemäß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Recht erfolgt und der Bundesgerichtshof daher nach §28 Abs. 3 FGG berufen, über die weitere sofortige Beschwerde zu entscheiden. Diese ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Standesbeamten durch den angefochtenen Beschluß mit Recht angewiesen, den Randvermerk bei dem Geburtseintrag des Kindes einzutragen. Nach §30 PStG ist ein Randvermerk am Rande des Geburtseintrags einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes geändert worden ist. Das ist durch die Annahme an Kindes Statt geschehen. Der Standesbeamte ist zwar nicht verpflichtet, ohne jede Prüfung einen Eintrag zu machen, wenn ihm nach §30 Abs. 2 PStG eine beglaubigte Abschrift der Urkunde übersandt wird, aus der sich der Vorgang über die Annahme an Kindes Statt ergibt. Er ist vielmehr grundsätzlich verpflichtet, darüber zu wachen, daß in die öffentlichen Register keine falschen Eintragungen gemacht werden. In den Fällen, in denen besonderer Anlaß bestehen kann, an der Richtigkeit der dem Standesbeamten gemachten Angaben zu zweifeln, in denen es sich in der Regel um Angaben privater Personen handelt, hat der Gesetzgeber ihn ausdrücklich angewiesen, die Angaben zu prüfen (§§20, 36 PStG). Bei der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern hat er dagegen nach §31 PStG die Beischreibung auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen. In diesem Fall ist die Prüfungspflicht und damit die Verantwortung für die Richtigkeit des Eintrags allein dem Vormundschaftsgericht übertragen worden. In dem hier in Betracht kommenden Fall einer nach §30 PStG vorzunehmenden Eintragung hat der Standesbeamte die Eintragung zu versagen, wenn es für ihn offenkundig ist, daß die begehrte Eintragung falsch ist, daß also durch die vorgelegten Urkunden der Personenstand in Wahrheit nicht geändert worden ist. Der Standesbeamte kann die Eintragung ferner solange ablehnen, bis ihm die ihm nach §30 Abs. 2 PStG zu übersendenden Urkunden vollständig übersandt sind oder bis er die von ihm im Rahmen seiner Prüfungspflicht vorzunehmenden Ermittlungen durchgeführt hat.
Nach diesen Grundsätzen durfte der Standesbeamte die Eintragung in dem hier zu entscheidenden Fall nicht ablehnen.
Der Standesbeamte durfte die Eintragung einmal nicht mit der Begründung ablehnen, daß das Amtsgericht ihm noch nicht alle Urkunden übersandt habe. Das Gericht hat ihm die ihm nach §30 Abs. 2 PStG zu übersendenden Urkunden vollständig übermittelt. §30 Abs. 2 PStG bestimmt, daß dem Standesbeamten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden ist, aus der sich der Vorgang ergibt. Diese Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, daß dem Standesbeamten etwa der gesamte Vorgang einer Annahme an Kindes Statt, wie er dem Gericht vorgelegen hat, zu übersenden ist. Unter dem Begriff Vorgang versteht das Gesetz vielmehr das in §30 Abs. 1 PStG aufgezählte einzelne Geschehen, die Feststellung der Abstammung oder des Namens eines Kindes, Personenstands- oder Namensänderungen. Die Urkunde, aus der sich dieser Vorgang ergibt, ist dem Standesbeamten zu übersenden. Das ist bei der Annahme an Kindes Statt die hierüber errichtete Vertragsurkunde und, da die Annahme nach §1754 BGB erst nach der rechtskräftigen Bestätigung dieses Vertrages in Kraft tritt, auch eine Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses mit Angabe des Zeitpunkts, in dem dieser rechtskräftig geworden ist. Weitere Urkunden sind dem Standesbeamten nicht zu übersenden. Er kann grundsätzlich auch keine darüber hinausgehenden Angaben fordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §59 der 1. AV/PStG vom 9. Mai 1938 (RGBl I, 533). Diese Vorschrift bestimmt vielmehr nur, auf welche Weise die betreffenden Urkunden dem Standesbeamten zu übermitteln sind. Die gegenteilige von dem Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 6. November 1953 (Standesamt 1954, 37 ff), von Greiser (DFG 1949, 141) und Beitzke (Standesamt 1954, 217; 1956, 267; FRZ 1956, 172) vertretene Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Sie gründet sich allein darauf, daß die Vertreter dieser Ansicht dem Standesbeamten ein weitergehendes Prüfungsrecht zubilligen, als er es in Wahrheit hat.
Der Standesbeamte durfte die Eintragung ferner auch nicht deswegen ablehnen, weil die ihm im Rahmen seiner Prüfungspflicht obliegenden Ermittlungen noch nicht vollständig durchgeführt seien. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt hatte der Standesbeamte keine weiteren Prüfungen vorzunehmen. Entgegen der vom Oberlandesgericht in Hamm und der von Greiser und Beitzke a.a.O. vertretenen Ansicht ist der Standesbeamte nicht allgemein und ohne Einschränkung berechtigt nachzuprüfen, ob der vorgelegte Vertrag über die Annahme an Kindes Statt rechtswirksam zustande gekommen ist, insbesondere ob alle gesetzlichen Erfordernisse für den Abschluß eines solchen Vertrages vorgelegen haben. Allein aus dem Interesse der Allgemeinheit daran, unrichtige Eintragungen in den öffentlichen Büchern und Registern zu vermeiden und die Frage der Rechtswirksamkeit von Adoptionsverträgen möglichst frühzeitig zu klären, kann dieses umfassende Prüfungsrecht des Standesbeamten nicht hergeleitet werden. Es ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des §30 PStG. Die gesetzliche Regelung der Kindesannahme und ihre Eintragung in das Geburtsregister ergibt vielmehr, daß der Standesbeamte kein so weit gehendes Prüfungsrecht hat. Die von Corves (SchlHA 1956, 97) hierfür vorgetragenen Gründe sind allerdings wenigstens zum Teil, worauf auch Beitzke (FRZ 1956, 172) insoweit zutreffend hingewiesen hat, nicht durchschlagend. Die Frage, in welchem Umfang der Standesbeamte berechtigt ist zu prüfen, berührt die nach §1754 BGB eingetretene Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht. Es ist auch nicht so, daß eine umfassende Prüfung durch den Standesbeamten mit der Unabhängigkeit der Gerichte unvereinbar wäre. Der Standesbeamte würde damit nicht in die Tätigkeit der Gerichte eingreifen. Der Vertrag über die Annahme an Kindes Statt ist ein privates Rechtsgeschäft. Durch die gerichtliche Bestätigung werden nur die Mängel des Verfahrens, nicht aber die Mängel des Vertrages selbst geheilt. Die Unwirksamkeit des Annahmevertrags kann daher auch trotz der Bestätigung von jedermann in jedem Verfahren geltend gemacht werden (BGHZ 2, 64 [BGH 07.05.1951 - IV ZR 3/51]). Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte hindert daher auch den Standesbeamten nicht, die Rechtswirksamkeit des Annahmevertrages zu prüfen.
Gegen das unbegrenzte Prüfungsrecht des Standesbeamten spricht aber die gesamte Regelung, die das Annahmeverfahren und die Beischreibung des Randvermerks im Gesetz gefunden haben. Bei ihrer Würdigung ist zu berücksichtigen, daß die staatlichen Aufgaben in jedem modernen Staatswesen durch Gesetz und Verwaltungsanordnungen zwischen verschiedenen staatlichen Organen und Behörden aufgeteilt werden. Wenn nicht die Staatssicherheit, die Sicherheit des Rechtsverkehrs oder andere ähnliche Erfordernisse etwas anderes gebieten, ist davon auszugehen, daß dieselbe Aufgabe nicht zwei verschiedenen Behörden neben- oder nacheinander zugeteilt wird. Andernfalls würde die Verwaltung in einer Weise verwickelt und verteuert, wie es in einem modernen Staatswesen nicht angebracht ist. Wenn in derselben Sache verschiedene Behörden nacheinander tätig werden, dann wird, falls nicht einer der erwähnten Ausnahmefälle vorliegt, regelmäßig die später tätig werdende Behörde von dem Tatbestand auszugehen haben, den die früher tätig gewordene im Rahmen ihrer Zuständigkeit bereits geschaffen hat. Falls keine andere Anordnung ausdrücklich ergangen oder der Natur der Sache nach anzunehmen ist, obliegt es der später tätig werdenden Behörde nicht, von sich aus nochmals als Voraussetzung für die ihr eigentlich obliegende Tätigkeit dieselben Funktionen auszuüben, die nach dem Gesetz der vorher tätig werdenden Behörde übertragen sind.
Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch hinsichtlich der dem Amtsgericht und dem Standesbeamten zugewiesenen Funktionen bei der Prüfung des Annahmevertrags und der Eintragung des Randvermerks.
Der Annahmevertrag ist ein an gewisse Formen geknüpftes privates Rechtsgeschäft. Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die er nicht nur für die Vertragschließenden und sonst Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit hat, hat der Gesetzgeber das Bestätigungsverfahren geschaffen und in §1754 BGB bestimmt, daß die Annahme erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrages in Kraft tritt. Aufgabe des Amtsgerichts ist es, in dem Bestätigungsverfahren zu prüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Annahmevertrag gegeben waren. Ist das nicht der Fall, dann ist die Bestätigung zu versagen. Damit hat der Gesetzgeber ein besonderes Prüfungsverfahren mit weitreichenden Garantien geschaffen. Er hat hierin den für die Belange der Allgemeinheit höchstmöglichen, aber auch ausreichenden Schutz gesehen. Soweit die Wirksamkeit des Annahmevertrages im Bestätigungsverfahren geprüft wird, ist daher der Standesbeamte nicht zuständig, von sich aus nochmals eine Prüfung vorzunehmen und die Eintragung zu diesem Zweck zurückzustellen. Er muß vielmehr für seine Tätigkeit grundsätzlich davon ausgehen, daß der Annahmevertrag bereits auf seine Rechtsgültigkeit geprüft ist. Dadurch wird er allerdings nicht verpflichtet, den Randvermerk ohne jede weitere eigene Prüfung einzutragen. Auch in diesen Fällen ist es seine Aufgabe, darüber zu wachen, daß in die von ihm geführten Register keine falschen Eintragungen gemacht werden. Er muß daher die Eintragung zurückstellen oder solange ablehnen, als die ihm übersandten Urkunden in Verbindung mit seinen sonstigen, diesen Vorgang betreffenden Kenntnissen ersichtlich ernste Zweifel daran begründen, daß ein Annahmevertrag rechtswirksam geschlossen ist. In einem solchen Fall kann und muß er die Eintragung ablehnen, bis diese Zweifel ausgeräumt sind.
Nur in diesem engen Umfang ist auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht in den für die Standesbeamten erlassenen Dienstanweisungen behandelt worden. Nr. 194 des Amtlichen Handbuchs für die preußischen Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden, herausgegeben vom preußischen Ministerium des Innern im Dezember 1925, bestimmt, daß der Randvermerk einzutragen sei, wenn ein gerichtlich bestätigter Annahmevertrag vorgelegt werde. Nur wenn die Umstände ergäben, daß die Vertragschließenden kein wahres Kindesverhältnis beabsichtigt hätten oder daß der Vertrag sonst an einem wesentlichen Mangel leide, habe der Standesbeamte die Eintragung des Randvermerks abzulehnen. Wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages bestünden, hätte der Standesbeamte die Sache seiner Aufsichtsbehörde vorzulegen, die unmittelbar an den Justizminister berichte. Schon diese Vorschrift ergibt, daß der Standesbeamte nicht von sich aus, ohne daß wirkliche Zweifel begründet sind, Ermittlungen anzustellen und Rückfragen beim Bestätigungsgericht zu halten hat. Ausdrücklich behandelt ist das Prüfungsrecht des Standesbeamten weiter in dem Runderlaß des Preussischen Ministers des Innern vom 11. Februar 1929 (Standesbeamte 1929, 49). Dort ist ausgeführt, daß der Standesbeamte an sich berechtigt sei, die Rechtswirksamkeit des Annahmevertrags selbständig zu prüfen. Es heißt dann aber weiter, daß mit Rücksicht auf die Bedeutung der Bestätigung der Randvermerk regelmäßig ohne weitere Prüfung einzutragen sei, wenn dem Standesbeamten der Nachweis geführt werde, daß der nach §68 Abs. 1 FGG unanfechtbare Bestätigungsbeschluß dem Annehmenden zugestellt und damit wirksam geworden sei. Durch den Nachweis der gerichtlichen Bestätigung werde grundsätzlich auch der Beweis für die Erfüllung aller gesetzlichen Erfordernisse erbracht. Der Standesbeamte werde diesen Beweis nur dann nicht als ausreichend ansehen dürfen, wenn er im Einzelfall aus besonderen Gründen Anlaß habe, das Vorhandensein einer gesetzlich notwendigen Voraussetzung zu bezweifeln (vgl. dazu auch die Erörterung verschiedener Ministerialerlasse bei Cramer, Standesbeamte 1931, 333). Eine ähnliche Regelung enthält auch der Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 9. Dezember 1932 (Standesbeamte 1933, 1). Auch die amtliche Dienstanweisung für Standesbeamte vom 9. Januar 1939 in der Fassung vom 10. Mai 1952 schreibt in §243 Abs. 5 vor:
Der Standesbeamte hat vor Eintragung des Randvermerks über einen rechtskräftig bestätigten Annahmevertrag keine Nachprüfung der Formalitäten vorzunehmen. Denn durch die rechtskräftige Bestätigung wird die Verletzung einer für die Annahme an Kindes Statt vorgeschriebenen Form geheilt. Der Standesbeamte soll die Eintragung des Randvermerks nur dann ablehnen, wenn offensichtlich bei der Bestätigung eine materiellrechtliche Vorschrift verletzt ist.
Danach muß der Mangel, der zur Versagung der Eintragung berechtigt, für den Standesbeamten sogar offensichtlich sein. Das ist er aber nur, wenn er sich aus den übersandten Urkunden in Verbindung mit den eigenen Kenntnissen, die der Standesbeamte von dem betreffenden Vertrag hat, ergibt.
Abgesehen von dem erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm, der Anlaß zur Vorlage dieser Sache war, und einem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (SchlHA 1956, 358), hat, soweit ersichtlich, auch noch kein Gericht dem Standesbeamten das Recht zuerkannt, ohne daß begründeter Anlaß dazu bestand, von sich aus selbständig nochmals diejenigen Tatsachen zu prüfen, die bereits in dem Bestätigungsverfahren geprüft worden sind, und dazu Auskünfte von dem Amtsgericht einzuholen.
Da sonach die Weigerung des Standesbeamten, den Randvermerk einzutragen, unberechtigt war, ist der angefochtene Beschluß des Landgerichts zu Recht ergangen. Die weitere sofortige Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.