Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1990, Az.: 1 StR 449/90
Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; Versorgung mit Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 27.04.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
1. Gerd T. aus S., geboren am ... 1965 in H.
2. Herbert Siegfried S. aus S., geboren am ... 1965 in I.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 27. September 1990
beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 27.
April 1990
- 1.
soweit es den Angeklagten T. betrifft
- a)
dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,
- b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;
- 2.
soweit es den Angeklagten S. betrifft aufgehoben im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten T. nach dem Urteilstenor wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln "sachlich zusammentreffend" mit den übrigen Taten verurteilt. Das widerspricht den Urteilsgründen, der verhängten Einzelfreiheitsstrafe und auch der materiellen Rechtslage. Der Senat hat den Schuldspruch daher geändert.
Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand.
Liegen die Voraussetzungen einer Einweisung nach § 64 StGB vor, so hat der Tatrichter diese Maßregel anzuordnen. Zwar konnte das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten nicht sicher belegen, nach den Feststellungen ist er aber rauschgiftabhängig und die Tat diente wesentlich seiner Versorgung mit Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch. Damit liegt es zumindest nahe, daß die Tat auf seinen Hang zurückgeht. Das gleiche gilt für die Gefahr, er werde aufgrund eines Hanges erneut rechtswidrige Taten begehen, denn er war kurz zuvor einschlägig verurteilt worden, und die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hatte nicht den gewünschten Erfolg. Revision und Generalbundesanwalt weisen deshalb zutreffend darauf hin, daß bei dieser Sachlage auf die Erörterung der - vom Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragten - Unterbringung nach § 64 StGB nicht verzichtet werden konnte. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhebung des Urteils wegen des genannten Rechtsfehlers und die Anordnung der Maßregel in der neuen Verhandlung nicht (Senatsentscheidung vom 18. Juli 1990, NJW 1990, 2143 [BGH 10.04.1990 - 1 StR 9/90]).
Die Frage der Unterbringung kann Einfluß auf die Strafhöhe und die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis haben. Es ist daher der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II.
In Bezug auf den Angeklagten S. begegnen der Schuldspruch, der Strafausspruch sowie die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht begründet seine Entscheidung insoweit allein mit dem Hinweis, eine Sperrfrist von zwei Jahren sei "angesichts der Tatschwere ... erforderlich und angemessen". Das deutet auf die Möglichkeit hin, daß das Landgericht nicht - wie erforderlich - die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, sondern eine weitere Sanktion verhängt hat. Die Schwere der Tatschuld kann allerdings von Bedeutung sein, soweit sie Hinweise auf die voraussichtliche Dauer der charakterlichen Unzuverlässigkeit gibt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1987, 979; BGH StV 1989, 388).
III.
Das Urteil des Landgerichts gibt Anlaß zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt, und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Sie dienen dagegen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung ausgesagt oder verlesen wurde. Sind Vorstrafenurteile nach ihrem Inhalt für den Schuldspruch oder das Strafmaß von Bedeutung, so sind die dafür wesentlichen früheren Feststellungen kurz darzulegen oder die Vortaten nach ihrer Art und dem Ausmaß zu kennzeichnen. Verfehlt ist es, den gesamten Wortlaut der tatsächlichen Feststellungen längerer Vorstrafenurteile in den Urteilstext einzufügen oder - wie hier - den vollständig abgelichteten Urteilstext als Anhang dem neuen Urteil beizufügen. Eine solche Vorgehensweise kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter habe sich mit dem früheren Urteil inhaltlich nicht auseinandergesetzt und überlasse es dem Revisionsgericht, die bedeutsamen Umstände auszusondern und zu würdigen.
Ähnliches gilt für das Beifügen der vollständigen Ablichtung von Straflisten (vgl. hierzu Senatsentscheidung in BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1 am Ende). Das Landgericht hat hier auf diese Weise die Verhängung acht Jahre zurückliegender (allerdings nicht tilgungsreifer) Zuchtmittel mitgeteilt, obwohl der Angeklagte dann erstmals sechs Jahre später straffällig wurde. Ein Einfluß auf das Strafmaß bleibt offen.
Ulsamer
Maul
Foth
Brüning