Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1990, Az.: 4 StR 376/90
Anforderungen an Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts; Anforderungen an strafbefreienden Rücktritt; Verminderte Steuerungsfähigkeit bei nicht unerheblichem Alkoholgenuss; Anforderungen an Gericht bei Feststellung von Alkoholmengen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 376/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 10.04.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Dragutin D. aus D., geboren am ... 1962 in K. (Jugoslawien), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. September 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Goydke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer Dr. Meyer-Goßner Dr. Blauth Maatz als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen pokerte der Angeklagte mit Mirko J. und Stipe R. im Schankraum des Hotels "A." in D. von etwa 8 Uhr morgens bis in den frühen Nachmittag. Der Angeklagte verlor sein ganzes Geld. Da er noch weiterspielen wollte, fragte er R., ob er ihm 500,00 DM leihen könne. R. lehnte dies zunächst ab, bot ihm dann jedoch 200,00 DM an, weil der Angeklagte auf ihn "den Eindruck machte, als ginge Gefahr von ihm aus" (UA 8). Dies lehnte der Angeklagte ab.
Einige Zeit später betrat der Angeklagte das Frühstückszimmer, in das sich R. zum Essen begeben hatte. Mit einer Schußwaffe in der Hand verlangte er von R. "Gib mir das Geld!" R., der die Drohung mit der Waffe ernst nahm, sprang auf und versteckte sich hinter dem Rücken des Wirtes. Der Angeklagte feuerte daraufhin einen Schuß in die Decke ab, um seiner Drohung "noch mehr Ausdruck zu verleihen". Nachdem auch die Ehefrau des Wirtes den Raum betreten hatte, "schubste" R. den Wirt weg und lief aus dem Raum heraus (UA 9).
Zum weiteren Geschehen heißt es in den Urteilsgründen: "Nach ca. zwei bis fünf Minuten kam er wieder herein. Auf der Straße begegnete er dem Angeklagten, der nun weglief" (UA 9).
Der Angeklagte kam am Abend desselben Tages noch einmal in das Hotel "A.". Auf die Frage der Anwesenden, unter denen sich auch R. befand, "ob er zuvor verrückt gewesen sei, antwortete er, er könne sich an nichts erinnern".
2.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand einer versuchten schweren räuberischen Erpressung erfüllt. Daß der Angeklagte hinsichtlich der endgültigen Schädigung des R. nur bedingten Vorsatz gehabt haben kann - falls er bei Fortsetzung des Spiels gewinnen würde, wollte er R. die verlangten 500,00 DM möglicherweise erstatten -, steht dem - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entgegen. Unbedingten Vorsatz muß der Täter nur insoweit haben, als er sich oder einen Dritten durch die Tat zu Unrecht bereichern will; das ist hier nicht zweifelhaft. Bezüglich des Eintritts des Vermögensnachteils, der dem Begriff des Vermögensschadens in § 263 StGB entspricht (BGH wistra 1987, 21), genügt hingegen bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 2 StR 209/82, bei Holtz MDR 1981, 811; Beulke JR 1978, 390).
Der Schuldspruch kann jedoch deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Zwar führt es aus (UA 9), der Angeklagte habe seinen Plan, von R. 500,00 DM zu erpressen, als "nicht mehr durchführbar" erkannt und deswegen "notgedrungen aufgegeben", nachdem R. aus dem Frühstückszimmer herausgelaufen sei. Aus den weiteren - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Landgerichts ergibt sich aber, daß der Angeklagte offenbar ebenfalls den Raum verlassen hatte und R. gefolgt war; denn der Angeklagte und R. begegneten sich auf der Straße, wobei der Angeklagte weglief und R. anschließend (nach ca. 2 bis 5 Minuten) in die Gaststätte zurückkehrte.
Damit läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte einerseits in Verfolgung seines Planes, von R. Geld zu erpressen, diesem nachgegangen war, andererseits aber dann, als er R. auf der Straße traf, davon abgesehen hatte, obwohl ihm die Vollendung der Tat - er war noch im Besitz der schußbereiten Waffe - noch möglich gewesen wäre. Es hätte somit näherer Feststellungen bedurft, wann der Angeklagte den Raum verließ, ob er R. sogleich folgte oder warum er dies unterließ, ob er zu diesem Zeitpunkt seinen Plan bereits endgültig aufgegeben hatte und aus welchen Gründen er auf der Straße davonlief, ohne sich um die Vollendung der Tat zu bemühen. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer bieten - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - hingegen keine ausreichende Tatsachengrundlage für ihre Meinung, der Angeklagte habe seinen Plan "als undurchführbar erkannt und notgedrungen aufgegeben".
3.
Das Urteil begegnet aus einem weiteren Grunde durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Das Landgericht hat das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten trotz seines nicht unerheblichen Alkoholgenusses verneint. Nach den Feststellungen bleibt es allerdings unklar, ob es den Angaben des Angeklagten, er habe während des Spielens mindestens einen Liter Cognac getrunken, Glauben geschenkt hat. Falls die Strafkammer diesen Angaben folgen wollte - die sich allerdings allein mit dem Hinweis auf eine Zeche von 80 bis 100,00 DM (UA 10, 14) nicht ohne weiteres begründen lassen dürften -, hätte sie zur Beantwortung der Frage, ob das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, nicht allein auf dessen äußeres Verhalten abstellen dürfen. Daß jemand zweckgerichtet und planmäßig gehandelt hat, ist nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34, 22, 26 mit weit. Nachw.). Daß er keine Auffälligkeiten zeigt, steht der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht entgegen; auch im Rausch kann sich ein Täter oftmals noch äußerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 mit weit. Nachw.).
Das Landgericht hätte vielmehr - ausgehend von den festgestellten Trinkmengen des Angeklagten - angeben müssen, von welchem höchstmöglichen Alkoholwert es ausgegangen ist. Wenn es den Angaben des Angeklagten, er habe einen Liter Cognac getrunken, folgen wollte, so hätte es die sich hieraus ergebende Blutalkoholkonzentration des Angeklagten berechnen müssen (BGH NJW 1986, 1555, 1557; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13; Salger DRiZ 1989, 174; zur Würdigung der Trinkmengenangabe vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 18). Die sich hieraus ergebende Alkoholisierung ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu beachten. Nach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bei einem Blutalkoholwert von 2 %o an eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nahe und bei 3 %o ist sogar ein Ausschluß der Schuldfähigkeit ernstlich in Betracht zu ziehen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 mit weit. Nachw.). Wenn die anzustellende Berechnung somit einen Blutalkoholgehalt von deutlich über 2 %o ergeben würde, könnten allein aufgrund des situationsgerechten Verhaltens des Angeklagten und seines auf andere Personen gemachten äußeren Eindrucks die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen hätte insoweit aber auch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Angeklagte noch am selben Abend in der Gaststätte erklärt hatte, er könne sich an nichts erinnern. Dabei ist schon die Tatsache des erneuten Aufsuchens der Gaststätte auffällig, da der Angeklagte mit einer bereits erfolgten Anzeige des Geschädigten bei der Polizei hätte rechnen müssen, wenn ihm sein früheres Verhalten gegenwärtig gewesen wäre.
4.
Der Senat weist abschließend darauf hin, daß für den Fall der Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung der nach § 154 a StPO ausgeschiedene Vorwurf des unberechtigten Führens einer Schußwaffe in das Verfahren wieder einbezogen werden muß (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 29, 315, 316; 32, 84, 85) [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83].
Gollwitzer
Meyer-Goßner
Blauth
Maatz