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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1990, Az.: 5 StR 145/90

Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen Diebstahls und versuchter Brandstiftung ; Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Zulässigkeit der Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt auch ohne Einwilligung des Beschuldigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.1990
Aktenzeichen
5 StR 145/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Verden (Aller) - 09.11.1989

Fundstellen

  • BGHSt 37, 157 - 160
  • DSB 1991, 29-30 (Kurzinformation)
  • JZ 1992, 428 (Volltext mit red. LS)
  • JuS 1991, 336
  • MDR 1990, 1129-1130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2944-2945 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 550 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 434-435

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Umschüler Andreas W. aus S., geboren am 18. August 1963 in H.,
zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Zur DNA-Analyse bei der Identifizierung eines Täters

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Häger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Heldenberg in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Verden (Aller) vom 9. November 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen Diebstahls und versuchter Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Der Angeklagte hatte am 23. Juni 1988 mit Bekannten Diskotheken aufgesucht und im Laufe des Abends mehrere Glas Bier getrunken sowie zwei Joints Haschisch (vermischt mit Tabak) geraucht und eine Tablette unbekannter Art eingenommen. Als er gegen 1.00 Uhr nachts nach Hause kam, vermißte er seinen Hund. Auf der Suche nach ihm kam er auf den Gedanken, in das Haus der 78jährigen Elisabeth S. einzubrechen, die in derselben Straße wohnte. Er stieg durch ein Fenster, das er zuvor entriegelt hatte, in das Haus ein und fand in der Küche eine Geldbörse mit 50 DM, die er einsteckte. Auf der Suche nach weiteren stehlenswerten Gegenständen verursachte er Lärm. Dadurch erwachte Frau S.. Sie fragte ihn, was er in ihrem Hause mache. Der Angeklagte drängte daraufhin Frau S., die nur mit einem Nachthemd bekleidet war, in ihr Schlafzimmer und warf sie auf das Bett. Als dabei der unbekleidete Unterkörper des Opfers sichtbar wurde, geriet der Angeklagte in sexuelle Erregung und beschloß, mit Frau S. geschlechtlich zu verkehren. Er verschloß ihren Mund mit einem Klebeband, um sie am Schreien zu hindern, und fesselte ihre Hände mit einem Tuch und einem Saumband. Dann entblößte er sie vollends und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. Dabei fügte er ihr stark blutende Verletzungen im Scheidenbereich zu.

3

Da ihm nunmehr klar geworden war, daß Frau S. ihn erkannt hatte, entschloß er sich, sie aus Angst vor Entdeckung zu töten. Zu diesem Zweck stieß er ihr ein Messer in das Herz. An den Folgen dieser Verletzung verstarb das Opfer alsbald.

4

Nach dieser Tat durchsuchte der Angeklagte das Haus weiter und fand eine Schmuckkassette, aus der er Uhren und verschiedene Schmuckgegenstände entwendete. Anschließend setzte er im Wohnzimmer zwei Tischdecken in Brand, um die Spuren seiner Tat zu verwischen, verließ das Haus unter Mitnahme der entwendeten Gegenstände und verriegelte die Fenster von außen. Das von ihm gelegte Feuer führte zu Brandschäden am Teppichboden und am Mobiliar, erlosch aber.

5

2.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

6

a)

Die Rüge einer Verletzung des § 81 a StPO ist unbegründet. Das Schwurgericht hat im Zwischenverfahren die Einholung eines DNA-Fingerprinting-Gutachtens (Untersuchung nichtcodierender DNA-Teile) und zu diesem Zweck die Entnahme einer Blutprobe bei dem Angeklagten angeordnet. In der Hauptverhandlung hat es trotz des Widerspruchs des Angeklagten die Sachverständige Dr. R. über die von ihr durchgeführte Analyse vernommen und die Ergebnisse ihres Gutachtens bei der Urteilsfindung verwertet.

7

Dieses Verfahren entsprach dem Gesetz. Nach § 81 a Abs. 1 StPO ist die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn sie zur Feststellung von Tatsachen angeordnet wird, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Hier sollte mit der Blutentnahme im Wege der Analyse nichtcodierender DNA-Teile festgestellt werden, ob die bei dem Opfer gefundenen Spermien von dem Angeklagten stammen. Dabei handelte es sich um Tatsachen, die für die Aufklärung des dem Angeklagten vorgeworfenen Mordes an Frau S. von Bedeutung waren.

8

aa)

Die Vorschrift des § 81 a Abs. 1 StPO ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 - Volkszählungsurteil) eine ausreichende Grundlage für die körperliche Untersuchung des Beschuldigten. Diese Regelung sieht keine Einschränkungen für bestimmte Untersuchungszwecke vor. Die Blutentnahme zum Zwecke einer Analyse nichtcodierender DNA-Teile ist deshalb grundsätzlich zulässig (vgl. zuletzt LG Heilbronn NJW 1990, 784 [LG Heilbronn 19.01.1990 - 6 KLs 42/89]). Dem Erfordernis, daß der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff in die persönliche Integrität des Angeklagten verhältnismäßig sein muß, ist hier Rechnung getragen (vgl. dazu BVerfG NStZ 1990, 89; BGHSt 34, 397, 401) [BGH 09.07.1987 - 4 StR 223/87]. Die Maßnahme diente der Aufklärung eines Mordes. Der unantastbare Bereich der Persönlichkeit des Angeklagten ist durch die Blutentnahme und die mit ihrer Hilfe erstellte Analyse nicht berührt worden, weil die Begutachtung ausschließlich auf den nichtcodierenden Bereich der untersuchten Desoxyribonukleinsäure (DNS oder DNA), also auf den Teil der DNA, dem Erbinformationen nicht zu entnehmen sind (vgl. Sternberg-Lieben NJW 1987, 1242; Rittner/Schacker/Schneider MedR 1989, 12; Keller NJW 1989, 2289; Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318, 319; Wächtler StV 1990, 369, 370 bei Fußn. 5 mit Literaturhinweisen), erstreckt worden ist. Eine Weitergabe des Materials war nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen, weil das untersuchende Institut die übersandten Proben vollständig aufgebraucht hat (UA S. 22).

9

Bedenken, die im Hinblick auf die rechtspolitischen Auswirkungen einer verbreiteten Anwendung von DNA-Analysen erhoben worden sind (Keller NJW 89, 2289; Rademacher StV 1989, 446; Hoeffel, Stanford Law Review 42, 1990, 465), begründen nicht die Unzulässigkeit der Untersuchungen, mögen sie auch eine besondere gesetzliche Regelung nahelegen.

10

Wie zu entscheiden wäre, wenn der codierende Teil der DNA untersucht und damit Informationen über die genetischen Bedingungen und Eigenheiten des Angeklagten erhoben würden und festgehalten werden könnten, ist hier nicht zu erörtern.

11

bb)

Der Umstand, daß der Beweiswert der DNA-Analyse wissenschaftlich unterschiedlich beurteilt wird, ist hier nicht von entscheidender Bedeutung. Auch in den kritischen Stimmen, die auf die mangelnde wissenschaftliche Absicherung des Verfahrens hinweisen (Rademacher StV 1989, 546, 548; Bär, Kriminalistik 1989, 313, 318; Lander Nature, Bd. 339, 1989, 501 ff; Barinaga, Nature, Bd. 339, 1989, 89; Neufeld/Colman, Spektrum der Wissenschaft, Juli 1990 S. 106 ff) wird nicht geltend gemacht, daß das Verfahren untauglich wäre. In Zweifel gezogen wird lediglich, ob den bei ihm gewonnenen Ergebnissen ein unumstößlicher Beweiswert beizumessen ist; auch wird auf Fehlerquellen hingewiesen.

12

Das Schwurgericht hat sich - sachverständig beraten - davon überzeugt, daß die angewendeten Methoden den Sicherheitsanforderungen entsprechen, wie sie zur Zeit international gestellt werden (vgl. Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318). Es ist dabei nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer mit der Erstattung des Gutachtens eine Sachverständige beauftragt hat, die in einem privatwirtschaftlich tätigen Institut in England angestellt ist (§ 73 StPO).

13

Den Grenzen des Beweiswerts wird das Urteil gerecht. Der Tatrichter hat die bei der Untersuchung gewonnenen Ergebnisse neben anderen Beweisanzeichen nur ergänzend zur Überführung des Angeklagten herangezogen. Dieser war geständig, daß er in der Tatnacht in das Haus des Opfers eingebrochen ist und den Schmuck aus der Kassette entwendet hat. Lediglich an die Vergewaltigung und die Tötung des Opfers will er sich nicht erinnern können. Nur insoweit hat das Schwurgericht neben weiteren Beweisanzeichen (z.B. dem Abdruck eines Messers, das auf dem Grundstück seines Elternhauses gefunden wurde) auch die Bekundungen der Sachverständigen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.

14

b)

Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO geht fehl. Das Schwurgericht hat mit Recht die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt. Auch ein Sexualwissenschaftler, der den Zustand des Angeklagten beurteilen soll, ist ein weiterer Sachverständiger, der nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hinzugezogen werden muß. Zu einer weiteren Beweiserhebung brauchte sich das Schwurgericht aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht gedrängt zu fühlen, nachdem der psychiatrische Sachverständige eine sexuelle Abnormität des Angeklagten ausgeschlossen hatte und sich weder aus den Angaben des Angeklagten noch aus anderen Umständen im Verlauf der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben hatten (BGHSt 23, 176, 187).

15

3.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten. Der Erörterung bedürfen lediglich die von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen den vom Schwurgericht angenommenen Alkoholisierungsgrad des Angeklagten zur Tatzeit. Sie sind im Ergebnis unbegründet. Die Strafkammer hat zwar die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen, der sich zur Frage der Schuldfähigkeit geäußert und "einen Tatzeitalkoholwert von maximal 1,3 Promille errechnet" hat (UA S. 29), nicht im einzelnen mitgeteilt. Nach den Feststellungen hat der 70 bis 75 kg schwere Angeklagte zwischen 18.00 und 24.00 Uhr "etwa 10 Flaschen Bier á 0,33 l" getrunken; er hat sich selbst als "leicht angetrunken" bezeichnet (UA S. 28/29). Daraus durfte das Landgericht bei Berücksichtigung der Grundsätze zur Berechnung von Mindestalkoholwerten bei Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 20) für die Tatzeit (etwa 1.00 Uhr) jedenfalls einen solchen Blutalkoholwert annehmen, der auch in Verbindung mit den konsumierten Joints und der Einnahme einer unbekannt gebliebenen Tablette nicht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB erfüllte. Bei Tötungsdelikten müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen des Täters gestellt werden (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16).

16

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Laufhütte,
Schuster,
Fuhrmann,
Horstkotte,
Häger