Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.1990, Az.: 2 StR 335/90

Tatbestandsirrtum bei Glaube des Täters an einen Anspruch auf Übereignung der gerade im Besitz des Schuldners befindlichen Geldscheine bei seiner Unkenntnis über die Rechtslage bei Gattungsschulden; Erfordernis der Auseinandersetzung mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums durch den Tatrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1990
Aktenzeichen
2 StR 335/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 18.05.1990
LG Frankfurt am Main - 14.03.1990

Fundstellen

  • StV 1990, 546
  • wistra 1990, 350-351 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Mustapha Fa. aus F. a. M., geboren am ... 1958 in Ma. (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juli 1990
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Er trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

    Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1990 ist damit gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ein bei dem Angeklagten sichergestelltes Klappmesser eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er wegen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3

Zum Motiv dafür, weshalb der Angeklagte dem Zeugen Fo. 100,00 DM gewaltsam weggenommen hat, führt die Strafkammer (im Rahmen der Begründung der Strafzumessung) lediglich aus, "die Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Zeugen Fo. 1.200,00 DM zu bekommen und habe deshalb dem Zeugen die 100,00 DM, den Paß und den Schlüsselbund weggenommen, (sei) letztlich trotz bestehender Zweifel nicht widerlegt" (UA S. 11).

4

Bei dieser Beweislage begegnet die Verurteilung wegen Raubs durchgreifenden Bedenken.

5

Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22). Bei Geldschulden kann sogar naheliegen, daß ein rechtlich nicht vorgebildeter Täter in dieser Vorstellung handelt. Der Tatrichter muß sich in einem solchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88). Dies ist hier nicht geschehen. Die Verurteilung wegen Raubs kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall erfaßt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Maier
Theune
Gollwitzer
Detter
Schäfer