Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.1988, Az.: 2 StR 387/88

Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums bei irrtümlicher Annahme eines Rechts auf Auswahl und Konkretisierung von Geldschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.1988
Aktenzeichen
2 StR 387/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 22.01.1988

Fundstelle

  • StV 1988, 529

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessgegner

Thomas Daniel D. aus K., geboren am ... 1964 in H., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Amtlicher Leitsatz

Treibt ein Angeklagter gewaltsam eine Geldschuld ein, muß sich der Tatrichter mit der Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums auseinandersetzen, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 29. Juli 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten Angeklagten hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten Gründen Erfolg:

"Im Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte dem Zeugen P., gegen den er eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 300,- DM hatte und gegen den er - nach seiner Einlassung - als Ersatz für einen Ring außerdem 100,- DM berechnete (UA S. 18, 40, 32), gewaltsam 400,- DM zusammen mit dem Geldbeutel weggenommen hat. Der Tatsache, daß der Angeklagte jedenfalls in Höhe von 300,- DM eine Forderung gegen den Zeugen hatte, maß die Strafkammer für die Erfüllung des Raubtatbestandes keine Bedeutung bei, weil er sich nach seiner Einlassung durchaus bewußt gewesen sei, daß es nicht rechtens war, gewaltsam vorzugehen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Im Anschluß an BGHSt 17, 87 ff hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a. BGH, GA 1966, 211, 212; BGH, NStZ 1982, 380; BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85 - und vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87). Bei Geldschulden kann sogar naheliegen, daß ein rechtlich nicht vorgebildeter Täter in dieser Vorstellung handelt. Der Tatrichter muß sich in einem solchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Irrtumsfrage zwar angesprochen. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß der Täter im Tatbestandsirrtum handelte. Denn das Wissen, eine Forderung nicht gewaltsam beitreiben zu dürfen, berührt nur eine Komponente des Raubtatbestands, nämlich die in § 249 StGB vorausgesetzte Nötigung mit Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Die - den Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal begründende - Vorstellung, zur Aneignung der im Besitz des Schuldners befindlichen Geldscheine berechtigt zu sein, wird - wie schon ein Vergleich mit der Rechtslage im Falle der Wegnahme durch Diebstahl deutlich macht - durch dieses Wissen dagegen nicht ausgeschlossen.

Durch den aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel ist jedenfalls der Schuldumfang der Verurteilung - soweit dem Beschwerdeführer die Wegnahme von 300,- DM zur Last liegt - betroffen. Der Schuldspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird sich unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten darüber hinaus aber auch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen müssen, ihm habe gegen den Zeugen P. eine weitere (Ersatz-)Forderung in Höhe von 100,- DM zugestanden."

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Niemöller