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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.1990, Az.: 2 ARs 318/90

Verbindung zweier Strafsachen; Schaffung einer möglichst breiten und umfassenden Grundlage für die Beurteilung von Taten und Tätern; Sachgemäße und erleichterte Verfahrensführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1990
Aktenzeichen
2 ARs 318/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - AZ: 39 Kls 330 Js 55201/86
AG Freiburg - AZ: 20 AK 161/89

Fundstellen

  • MDR 1990, 1029 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 48 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 2760 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 548 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1990, 357 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.

Prozessgegner

Ursula Henni L. geborene J. aus Br., dort geboren am ... 1936,

Amtlicher Leitsatz

Eine Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 4 Abs. 2 StPO ist auch dann zulässig, wenn das Verfahren vor dem Gericht, das mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Sache abgibt, das Hauptverfahren noch nicht eröffnet hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juli 1990
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Das beim Schöffengericht Freiburg anhängige Verfahren 20 AK 161/89 42 Ls 26/89 wird zu dem Verfahren des Landgerichts Braunschweig 39 KLs 330 Js 55201/86 verbunden.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Freiburg haben beantragt, das dort anhängige Verfahren zum Verfahren des Landgerichts Braunschweig zu verbinden, in dem die Anklage bereits zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

2

Damit sind die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht gegeben.

3

Daß das Amtsgericht Freiburg die Anklage noch nicht zugelassen hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen.

4

Die Verbindung zweier Strafsachen gemäß § 4 StPO ist auch zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozeßsstadium befinden. Entscheidend ist, ob trotz ungleicher Prozeßlage der Zweck einer Verbindung erreicht werden kann, der vor allem darin besteht, eine möglichst breite und umfassende Grundlage für die Beurteilung von Taten und Tätern zu schaffen, damit die Bearbeitung der Verfahren zu erleichtern und sie so sachgemäß zu erledigen (vgl. BGHSt 18, 130 ff).

5

Dieser Gesichtspunkt gebietet es hier, eine Verbindung auch schon vor Eröffnung des abzugebenden Verfahrens zuzulassen, bei der das übernehmende Gericht auf einer möglichst breiten Beurteilungsgrundlage über die Eröffnung entscheiden kann.

6

Soweit der Senat bisher die Ansicht vertreten hat, daß für eine Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kein Raum sei, bevor das Hauptverfahren auch bei dem abgebenden Gericht eröffnet wurde (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1990 - 2 ARs 201/90), hält er daran in den Fällen nicht mehr fest, in denen die Staatsanwaltschaft, deren Anklage zu dem abgebenden Gericht noch nicht zugelassen wurde, die Abgabe selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat. Der Gedanke, daß ein Verfahren durch das obere Gericht keinem anderen Gericht zugewiesen werden soll, solange es noch der Disposition durch die Staatsanwaltschaft unterliegt, welche die Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte, steht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft von ihrer Dispositionsbefugnis durch einen Verbindungsantrag Gebrauch gemacht hat, der Verbindung durch das obere Gericht nicht entgegen.

7

Die beantragte Verbindung entspricht der Prozeßökonomie.

Maier
Theune
RiBGH Gollwitzer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.
Maier
Detter
Schäfer